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Rechtsanwalt Bau- & Immobilienrecht Kaiserslautern

Kompetent und durchsetzungsstark

BEWERTUNGEN

Ihr Rechtsanwalt für Baurecht in Kaiserslautern

Wenn Sie ein Bauvorhaben realisieren, stehen Sie vor einer einzigartigen Herausforderung, die oft mit vielfältigen rechtlichen Fragestellungen einhergeht. Der Bau eines Gebäudes oder einer Immobilie ist ein komplexes Unterfangen, das Bauherren nur selten in ihrem Leben durchführen. Die Besonderheiten dieses Prozesses führen nicht selten zu Streitigkeiten und rechtlichen Auseinandersetzungen.
Uns ist bewusst, dass es bei Bauprojekten eine Vielzahl von rechtlichen Anforderungen gibt, die es zu beachten gilt, angefangen von Vertragsrecht und Baugenehmigungen bis hin zu Mängelhaftung und Bauabnahmen. Unsere Expertise im Baurecht ermöglicht es uns, Bauherren und Unternehmen in diesen komplexen Angelegenheiten kompetent zu unterstützen.
Als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei wissen wir um die Herausforderungen, die Bauvorhaben mit sich bringen. Meist sind gleichzeitig zeitliche, finanzielle und technische Aspekte zu berücksichtigen, die zu Unstimmigkeiten und Konflikten führen können. In solchen Situationen ist es ratsam, frühzeitig einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um potenzielle Streitigkeiten zu vermeiden oder im Bedarfsfall rechtliche Schritte einzuleiten.
Unser Team von Anwälten verfügt über umfassende Erfahrung im Baurecht und hat eine Vielzahl von Mandanten in Bauangelegenheiten erfolgreich beraten und vertreten. Wir setzen uns engagiert dafür ein, die Interessen unserer Mandanten zu schützen und eine reibungslose Abwicklung ihrer Bauprojekte sicherzustellen.

Juristische Sicherheit für Ihr Bauprojekt: Expertise im Baurecht

Aber von der Idee, der Planung über die Baugenehmigung bis zum Richtfest ist es ein langer Weg, auf dem einige rechtliche Probleme lauern. Und auch nach der Fertigstellung können etwa Baumängel noch Ärger bereiten. Weil ein Bauvorhaben stets mit enormen Kosten und viel Aufwand verbunden ist, ist es wichtig, dass alles rechtlich richtig abläuft. Dabei hat jeder das Recht auf seinem Grundstück zu bauen, soweit es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Diese finden sich im Bau- und Architektenrecht. Das Rechtsgebiet lässt sich in zwei Bereiche aufteilen: dem öffentlichen und dem privaten Baurecht.
Sie sehen: Das Baurecht hat viele Aspekte. Durch unser Wissen im Baurecht finden wir die für Sie optimale Lösung. 

Öffentliches Baurecht – Ihre Baufreiheit

Das öffentliche Baurecht bestimmt die Zulässigkeit, Grenzen Ordnung und Förderung von Bauvorhaben. Im bauplanungsrechtlichen Verfahren ist zwischen der abstrakten Ebene des Bauplanungsrechts und der konkreten Ebene des Bauordnungsrechts zu unterscheiden.


  • Bauplanungsrecht

Das Bauplanungsrecht regelt in Grundzügen, was und wo gebaut werden darf; also zum Beispiel, ob ein Wohnhaus im Gewerbegebiet oder im Außenbereich errichtet werden darf. Ziel ist nämlich die Erhaltung der städtebaulichen Ordnung, die durch die Bauleitplanung garantiert wird. Die Umsetzung der Bauleitplanung obliegt den Städten und Gemeinden, wobei das kommunale Bauamt bzw. Bauplanungsamt zuständig ist. Ihre Flächennutzungspläne, Bebauungspläne und städtebaulichen Satzungen müssen sich an den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) des Bundes halten. Dabei kann es sein, dass die Stadt noch keine bauordnungsrechtlichen Vorgaben erlassen hat, sodass sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens direkt nach diesen Gesetzen richtet. Hierbei sind die insbesondere die Maßgaben des Einzelfalls zu betrachten: in welcher Umgebung wird gebaut oder ob eine Befreiung oder eine Privilegierung in Betracht kommt.


  • Bauordnungsrecht

Soweit das Bauvorhaben diesen Festsetzungen entspricht, muss es auch in konkreter Form die Vorgaben des Bauordnungsrechts einhalten; also zum Beispiel welche Abstände einzuhalten sind, oder ob eine weitere Etage gebaut werden darf. Maßgeblich sind dafür die Bauordnungen der Länder (LBauO), sowie zusätzliche Verordnungen wie etwa zu Garagen. Ziel dieser Verordnungen ist die Abwehr von Gefahren, die durch den Bau oder Bestand ausgehen können, wie etwa Brandschutz oder Verkehrssicherheit. Weiterhin finden sich in den LBauO Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren und zur Bauaufsicht. Dabei muss nicht jedem Bauvorhaben eine Baugenehmigung erteilt werden. Vor allem kleinere Anlagen bedürfen lediglich einer Bauanzeige. Soweit das Vorhaben aber genehmigungspflichtig ist, besteht die Möglichkeit durch einen Bauvorbescheid oder einer Teilbaugenehmigung bereits vor dem Bauantrag erste Genehmigungen zu erhalten. Hinderlich für das Genehmigungsverfahren können denkmalschutzrechtliche Vorgaben sein. Gemäß des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG NRW) sind zum Beispiel Änderungen oder Umgestaltung an Baudenkmälern erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnis kann das kommunale Denkmalpflegeamt erteilen.


Sie beantragen eine Nutzungsänderung? Die Behörde verweigert die Baugenehmigung? Sie haben kostspielige Auflagen vom Denkmalschutz erhalten? Weil die gesetzlichen Fristen kurz sind:

Privates Baurecht – von der Planung bis zur Schlüsselübergabe

Das private Baurecht regelt die rechtlichen Beziehungen der Baubeteiligten. Dies sind der Auftraggeber (fälschlicherweise auch Bauherr genannt) einerseits und Architekten, Bauunternehmer und Handwerker als Auftragnehmer eines Bauvertrages andererseits. Anders als im öffentlichen Baurecht können die Parteien ihre vertraglichen Regelungen gänzlich frei gestalten. Gesetzliche Grundlage sind die werkvertraglichen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Darüber hinaus wird das die Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) häufig in das Vertragswerk miteinbezogen. So hat der Auftraggeber das Bauwerk abzunehmen, wenn es fertiggestellt ist. Zuletzt sollte das Bauwerk durch einen Architekten oder Bausachverständigen detailliert geprüft werden (Stichwort Due Diligence), um die Beschaffenheit und etwaige Mängel festzustellen. Falls das Bauwerk mangelhaft ist, also nicht dem vertraglich Vereinbarten entspricht, kommen spezielle Mängelgewährleistungsrechte in Betracht. Dies erfordert, dass der Bauherr dem Beauftragten die Mängel rügt bzw. im Rahmen der VOB eine Mängelanzeige. Hierfür ist erforderlich, dass die Mängel ausreichend dokumentiert sind. Der Auftragnehmer hat dann die Möglichkeit zur Nachbesserung. Daneben treten gegebenenfalls Schadensersatzansprüche. Diese können auch in Betracht kommen, soweit die Verzögerung des Hausbaus weitere Kosten verursacht hat.
Ihr Haus hat Mängel? Sie brauchen rechtssichere Finanzierung? Sie haben Fragen zur Vertragsgestaltung? Setzten Sie ihre vertraglichen Ansprüche nicht aufs Spiel

Nachbarrecht – Grenzen der Geduld

Der Bauherr hat gegenüber Nachbarn besondere Rücksichtspflichten, weil sie besonders von Baumaßnahmen betroffen sind. Hierbei gelten die Vorschriften des BGB, sowie ergänzende Bestimmungen in den Ausführungsgesetzen zum BGB (AGBGB) oder den Nachbarrechtsgesetzen (NRG) der Länder. Weitere nachbarschützende Normen sind im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) zu finden. Grundsätzlich kann jeder auf seinem Grundstück machen, was er will. Der Bauherr muss aber Einwirkung mit Rücksicht auf benachbarte Grundstücke vermeiden. So sind von Grenzbäumen inkl. Überhang und Überfall, Grenzmauern bis zur Immission von Imponderabilien (sog. unwägbare Stoffe wie Rauch oder Licht) gewisse Abstandsgebote einzuhalten.

Prozessführung/Verfahren – wie funktioniert´s

Kommt es im Baurecht zu rechtlichen Streitigkeiten sind dafür die ordentlichen (d.h. zivilen) Gerichte im privaten Baurecht und die Verwaltungsgerichte im öffentlichen Baurecht zuständig. Sie urteilen nach Maßgaben der Zivilprozessordnung (ZPO) oder der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die erste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Amtsgericht (AG). Aufgrund der hohen Summen eines Bauverfahren geht dies aber regelmäßig direkt auf das Landgericht (LG) über. Darauf folgt das Oberlandesgericht (OLG) sowie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Daneben können die Parteien vereinbaren sich außergerichtlich bei der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) zu verfahren. Der Verwaltungsprozess hingegen startet stets beim Verwaltungsgericht (VG). Darauf folgt das Oberverwaltungsgericht (OVG) sowie das Bundesverwaltungsgericht (BVG) in Leipzig. Der örtliche Gerichtsstand richtet sich nach dem Erfüllungsort, also wo das Bauwerk errichtet werden soll, oder nach dem Geschäfts- bzw. Wohnsitz der Parteien.

Ihr Rechtsanwalt

Ihr Anliegen im Bereich des Bau- & Immobilienrechts bearbeitet bei uns
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Wir arbeiten am Puls der Rechtsprechung

Weil bei einem Bauvorhaben eine schier unendliche Fülle an Normen zu beachten ist, kommt es häufig zu rechtlichen Problemen. So hatte neulich das VG Köln entschieden, dass eine Gaststätte nicht in ein Ladengeschäft umgewandelt werden kann. Eine Nutzungsänderung bedarf der baurechtlichen Genehmigung. Diese kann versagt werden, wenn die Anforderung an die veränderte Nutzung nicht eingehalten werden, wie etwa die Bereitstellung von Stellplätzen. Hingegen kann nach Ansicht des BVerwG ein Wohnungsbordell in Mischgebieten zulässig sein. Maßgeblich ist ob milieubedingte Unruhe vermieden werden können, was bei einer diskreten Nutzung nicht von Vornhinein ausgeschlossen ist. In einer anderen Sache – bei fiktiven Mängelbeseitigungskosten – hatte der BGH entschieden. Demnach sind gedachte, hypothetische Kosten zur Mängelbeseitigung nicht ersatzfähig. Dies ist aufgrund werkrechtlicher Besonderheiten, anders als im Kaufrecht, davon abhängig, ob die Mängel tatsächlich beseitigt werden.

Unsere Tätigkeit für Sie

Als Rechtsanwälte im Baurecht beraten und vertreten wir Sie in allen Belangen. Ständige neue Verordnungen, Reformen und aktuelle Rechtsprechung machen das Bau- und Architektenrecht so dynamisch und unübersichtlich. Mit unserer Beratung sind sie auf der rechtlich sicheren Seite. Unsere Tätigkeit für Sie umfasst dabei folgende Leistungen:

  • Öffentliches Baurecht
    • Bauplanung
    • Beratung zur Bauordnung
    • Baugenehmigung
    • Baubegleitende Rechtsberatung
      • Bauvorschriften
      • Denkmalschutz
      • Öffentliche Interessen(-Konflikt)
    • Vergaberecht
  • Privates Baurecht
    • Bauherren
      • Immobilienrecht
        • Due Diligence
      • Mängelanzeige
      • Mängeldokumentation
      • Qualitätsprüfung
      • Nachbesserung bei Baumängeln
      • Finanzierung
      • Vertragsgestaltung
    • Prozessführung / Verfahren
      • Vertragsbruch
      • Forderungseinzug
      • Baukonfliktmanagement

Wir werden gerne zu den diesen Themen im Baurecht für Sie tätig 

Häufige Fragen (FAQ)

Nach der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) muss die Baubehörde eine Baugenehmigung erteilen, wenn das Bauvorhaben keinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegensteht – also genehmigungsfähig und genehmigungsbedürftig ist.
Die Bauabnahme ist ein wichtiger Schritt im Bauprozess, bei dem Bauherr und Bauunternehmen das Bauwerk gemeinsam begutachten und etwaige Mängel feststellen. Sie markiert den Übergang der Verantwortung für das Bauwerk auf den Bauherrn.
Das Bauvorhaben muss diverse gesetzliche Vorschriften einhalten. Hierzu gehören insbesondere bauordnungsrechtlichen Vorgaben des Landesbauordnungen und die bauplanungsrechtlichen Vorgaben des BauGB und der BauNVO. Daneben müssen die Festsetzungen des Bebauungsplans und der Nachbarschutz eingehalten werden.
Das Bauplanungsrecht regelt was und wo gebaut werden darf. Es bestimmt so die rechtliche Qualität des Bodens und seiner Nutzbarkeit. Das Bauordnungsrecht hingegen regelt, wie im Einzelnen gebaut werden darf und den Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens.
Als Bauherr ist es ratsam, zunächst das Gespräch mit dem Bauunternehmen zu suchen und nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen. Wenn dies nicht möglich ist, kann ein Rechtsanwalt für privates Baurecht hinzugezogen werden, um die Interessen des Bauherrn zu vertreten.
Bauherren sollten besonders auf Verträge mit Bauunternehmen und Architekten achten, Bauabnahmen, Mängelhaftung, Baugenehmigungen und Zahlungsmodalitäten im Blick behalten.
Dem Bauherrn hat die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte: Nacherfüllung, Selbstvornahme, Aufwendungsersatz, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz. Wichtig ist die dem Bauunternehmer in einer Mängelrüge mit detaillierter Mängelbeschreibung eine Frist zur Mängelbeseitigung anzuzeigen.

Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO Rheinland-Pfalz) beinhaltet eine Vielzahl von Vorschriften, die für Bauvorhaben und Baumaßnahmen im Bundesland Rheinland-Pfalz gelten. Hier sind einige der Hauptvorschriften, die in der LBauO Rheinland-Pfalz enthalten sind:

  1. Baugenehmigung und Bauvorhaben: Die LBauO regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung sowie die allgemeinen Anforderungen an Bauvorhaben.

  2. Bauausführung und Brandschutz: Die LBauO enthält Bestimmungen zur Bauausführung, Bauweise und zu Brandschutzmaßnahmen, um die Sicherheit von Bauwerken zu gewährleisten.

  3. Stellplatz- und Garagenverordnung: Die LBauO regelt die Anforderungen an die Anzahl und Art von Stellplätzen und Garagen, die bei Bauvorhaben bereitzustellen sind.

  4. Abstandsflächen und Nachbarrecht: Die LBauO enthält Vorgaben zu Abstandsflächen zwischen Gebäuden sowie Regelungen zum Nachbarrecht und zum Schutz vor Immissionen.

  5. Barrierefreiheit: Die LBauO enthält Vorschriften zur barrierefreien Gestaltung von Bauwerken, um die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.

  6. Denkmalschutz: Die LBauO regelt den Schutz und die Erhaltung von denkmalgeschützten Gebäuden und Denkmälern.

  7. Umweltschutz: Die LBauO beinhaltet Bestimmungen zum Umweltschutz, wie beispielsweise Vorgaben zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.

  8. Abweichungen und Ausnahmen: Die LBauO sieht Regelungen vor, wie Abweichungen von den Vorschriften beantragt und genehmigt werden können.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz ständig aktualisiert und angepasst werden kann, um neuen Entwicklungen und Anforderungen gerecht zu werden. Es ist daher ratsam, die jeweils aktuelle Fassung der LBauO Rheinland-Pfalz zu konsultieren, um vollständig über die geltenden Vorschriften informiert zu sein. Die aktuelle Fassung finden Sie unter https://landesrecht.rlp.de/.

Immissionen auf das Nachbargrundstück sind kaum zu vermeiden und müssen daher vom Nachbarn geduldet werden, soweit sie unwesentlich sind. Besondere Bestimmungen gelten für den Überfall, Überhang oder Notwegerechte. Mit Überfall sind hier von einer auf dem Nachbargrundstück stehenden Pflanze hinüber fallenden Früchte gemeint. Aus den Landesbauordnung kann der Nachbar Rechtsschutz für z.B. Abstand geltend machen.
Imponderabilien sind unwägbare Stoffe, wie z.B. Ruß, Licht, Schatten. Sie müssen vom Nachbarn geduldet werden, soweit sie unwesentlich sind. Besondere Grenzwerte können aus den Immissionsschutzgesetzen z.B. BlmSchG, TA Lärm, TA Luft entnommen werden.

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