Tätigkeit als Detektiv ist sozialversicherungspflichtig
Das Hessisches Landessozialgericht hat mit einem Beschluss vom 12.05.2020, Aktenzeichen: L 1 BA 27/18 entschieden, dass Personen, die als Detektive von einer Detektei nach Stunden bezahlt sowie in deren Namen tätig werden und kein Unternehmerrisiko tragen, sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
Im vorliegenden Fall übernahm eine Detektei die Überwachung von Supermärkten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde seitens der beklagten Rentenversicherung festgestellt, dass mehrere Detektive bei dieser Firma seit Jahren abhängig beschäftigt seien. Zugleich wurde Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von über 65.000 € nachgefordert. Gegen diese Feststellungen wandte sich der Inhaber der Detektei vor Gericht.
Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht teilten jedoch die Auffassung der Rentenversicherung. Die Detektive seien in den Betrieb der Detektei eingegliedert und unterlägen den Weisungen des Inhabers. Darüber hinaus hätten sie auch kein Unternehmerrisiko, da sie keine eigenen Betriebsmittel oder Betriebsräume hätten.
Sie trügen kein Unternehmerrisiko, da sie keine eigenen Betriebsmittel oder Betriebsräume hätten. Auch seien sie im Namen der Detektei aufgetreten und von dieser nach festen Stundensätzen bezahlt worden. Der Inhaber der Detektei habe die Aufträge zudem keineswegs nur an die Detektive durchgereicht. Vielmehr habe er dem Supermarkt gegenüber 15,50 € pro Stunde abgerechnet, den Detektiven aber nur zwischen 8 € und 11,50 € pro Stunde bezahlt.
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