Wegen Corona verhängte Ausgangsbeschränkungen müssen gelockert werden
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat mit einem Beschluss vom 28.04.2020, Aktenzeichen: Lv 7/20, entschieden, dass die im Zuge der Corona-Pandemie verfügten Ausgangsbeschränkungen im Saarland sofort gelockert werden.
Im vorliegenden Fall wandte sich der Antragssteller mit der gegen § 2 Abs. 3 der Verordnung gerichteten Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes und beantragte zugleich, im Wege einer einstweiligen Anordnung den Vollzug der Vorschrift auszusetzen. Durch das grundsätzlich Verbot des Verlassens der eigenen Wohnung fühle er sich in seinem Grundrecht der Freiheit der Person verletzt.
Zwar seien nach Ansicht der Richter die zur Eindämmung der Corona-Pandemie getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Grenzlage des Saarlandes zu dem von der Corona-Pandemie besonders schwer betroffenen Frankreich und angesichts der im Vergleich zu anderen Teilen Deutschlands besonders hohen Infektionszahlen im März geboten gewesen jedoch seien die mit der Ausgangsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriffe täglich auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden.
Nach Auffassung des Gerichts seien derzeit keine belastbaren Gründe für die uneingeschränkte Fortdauer der Ausgangsbeschränkungen gegeben. Zum einen lasse sich aus einem Vergleich der Infektions- und Sterberaten in den deutschen Bundesländern mit und ohne Ausgangsbeschränkung kein Rückschluss auf die Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkung ziehen. Zum anderen habe die Leopoldina dazu geraten, sobald irgend möglich, eine vorsichtige Lockerung der Freiheitsbeschränkungen einzuleiten, um weitere kollaterale Nachteile zu beschränken und die Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhalten.
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