Im deutschen Strafrecht zählt die vorsätzliche Tötung eines Menschen zu den gravierendsten Straftaten. Doch nicht jede vorsätzliche Tötung wird automatisch als Mord eingestuft.
Entscheidend sind die Beweggründe sowie die Art und Weise der Tatbegehung, also die Umstände, unter denen die Tat verübt wurde.
Während der Totschlag (§ 212 StGB) jede vorsätzliche Tötung ohne besondere Merkmale erfasst, liegt ein Mord (§ 211 StGB) nur dann vor, wenn zusätzliche verwerfliche Motive oder Tatmerkmale – wie etwa Heimtücke, Grausamkeit oder niedrige Beweggründe – hinzukommen.
Diese Unterscheidung ist nicht nur juristisch von Bedeutung, sondern hat auch Einfluss auf das Strafmaß: Mord wird grundsätzlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft, während Totschlag mit einer Strafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet wird.