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BVerfG stärkt Rechte biologischer Väter

Fachbeitrag im Familienrecht

BEWERTUNGEN

Mehr Rechte für leibliche Väter: Das Urteil aus Karlsruhe

Ein biologischer Vater hat über Jahre hinweg darum gekämpft, auch rechtlich als Vater seines dreijährigen Kindes anerkannt zu werden. Nun hat sich sein Einsatz gelohnt. Lange standen ihm die strengen Vorgaben des Gesetzes im Weg, die das Bundesverfassungsgericht inzwischen für verfassungswidrig erklärt hat.

Verfassungsbeschwerde erfolgreich: Was das BVerfG entschieden hat

In einem viel beachteten Familienstreit hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Position eines leiblichen Vaters gestärkt, dessen Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung drei Jahre alt war. Der Vater hatte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Verletzung seines Elternrechts aus Artikel 6 Absatz 2 GG (Grundgesetz) gewandt. Das Gericht gab ihm recht (Urteil vom 09.04.2024, Aktenzeichen 1 BvR 2017/21).

Nach Auffassung der Richter wird die einschlägige Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs in § 1600 BGB den Elternrechten leiblicher Väter nicht gerecht. Sie greife in diese Rechte ein, ohne dass dafür eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung bestehe.

Damit ist der Gesetzgeber gefordert. Er muss die rechtliche Stellung biologischer Väter durch eine Reform neu regeln und absichern.

Der lange Weg: Warum die Vaterschaftsanfechtung zunächst scheiterte

Die Beziehung des Vaters zur Mutter zerbrach kurz nach der Geburt des Kindes. Seitdem setzte er sich nicht nur für einen regelmäßigen Umgang mit seinem Sohn ein, sondern wollte auch rechtlich als Vater anerkannt werden. Erst diese Anerkennung verschafft ihm echte Mitbestimmung, etwa beim gemeinsamen Sorgerecht.

Zunächst scheiterte die Anerkennung an der Mutter. Sie ließ vereinbarte Termine beim Standesamt wiederholt verstreichen und verweigerte ihre Zustimmung.

Später lernte die Mutter einen neuen Partner kennen, der die rechtliche Vaterrolle übernahm. Dem leiblichen Vater blieb daher nur der Weg, die Vaterschaft dieses Mannes gerichtlich anzufechten.

Streitpunkt: Die sozial-familiäre Bindung zum neuen Partner der Mutter

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hatte der Vater keinen Erfolg (Beschluss vom 05.08.2021, Aktenzeichen 8 UF 95/21).

Das OLG legte die maßgeblichen Absätze 2 und 3 des § 1600 BGB, die einem leiblichen Vater ein eingeschränktes Recht zur Anfechtung der Vaterschaft einräumen, anders aus als die Vorinstanz, und zwar zu seinen Lasten.

Nach § 1600 Absatz 3 BGB dürfen biologische Väter die Vaterschaft anfechten, sofern zum sogenannten maßgeblichen Zeitpunkt keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht. Diesen Begriff definiert das Gesetz allerdings nicht näher. Besteht eine solche Bindung, soll der biologische Vater den bestehenden Familienfrieden nicht gefährden.

Wann genau dieser maßgebliche Zeitpunkt erreicht ist und welche Qualität die Bindung zum neuen Partner der Mutter aufweisen muss, war in der Rechtsprechung über Jahre hinweg umstritten.

Das OLG Naumburg entschied gegen den leiblichen Vater und legte den spätestmöglichen Zeitpunkt fest. Liege zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Anfechtungsverfahren eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und neuem Partner vor, sei die Anfechtung für den biologischen Vater gesperrt.

Das Gericht zeigte sich darüber durchaus betroffen und räumte ein, dass der leibliche Vater in diesem Fall keine Möglichkeit hatte, die rechtliche Vaterstellung zu erlangen. Dies sei jedoch die Konsequenz der gesetzlichen Regelung.

Übergangsregelung: Altes Recht gilt noch bis zum 30. Juni 2025

Mit der Entscheidung aus Karlsruhe steht fest, dass diese Rechtslage nicht von Dauer sein wird. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass der Gesetzgeber das Elterngrundrecht grundlegend neu ordnen muss.

Anders als das bisherige Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch könnte eine Neuregelung künftig vorsehen, dass der biologische Vater neben der Mutter und dem rechtlichen Vater ebenfalls rechtlicher Elternteil ist.

Bis zu einer solchen Neuregelung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2025, bleiben die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften des § 1600 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BGB zur Anfechtung der Vaterschaft weiterhin in Kraft.

Worauf es ankommt: Verantwortung für das Kind übernehmen

In seiner Begründung benannte das Bundesverfassungsgericht die Vorgaben, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Elterngrundrechts nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG beachten muss. Auf dieses Grundrecht kann sich im Grundsatz jeder Elternteil berufen. Geprägt wird es dadurch, dass Eltern Verantwortung für ihr Kind übernehmen.

Dieses Recht umfasst nach den Worten des Gerichts nicht nur den Umgang mit dem Kind und das Sorgerecht, sondern auch die Pflicht zu Pflege und Erziehung. Dazu zählt die Verantwortung für das körperliche, seelische und wirtschaftliche Wohl ebenso wie die Aufgabe, dem Kind die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nach Artikel 2 Absatz 1 GG zu ermöglichen, damit es sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gemeinschaft entwickeln kann.

Ist das Elterngrundrecht somit eng mit der elterlichen Verantwortung verbunden, müssen Eltern nach Artikel 6 Absatz 2 GG grundsätzlich auch die Möglichkeit erhalten, diese Verantwortung tatsächlich wahrzunehmen. Genau das sicherzustellen, gehört zur Aufgabe des Gesetzgebers.

Wegweisende Wende: Drei rechtliche Eltern für ein Kind möglich

Dass die rechtliche Elternschaft künftig auch mehr als zwei Personen zustehen kann, bedeutet einen tiefgreifenden Wandel im Familienrecht. Das Bundesverfassungsgericht wendet sich damit von seiner bisherigen Linie ab. Noch 2003 hatte es entschieden, die rechtliche Elternschaft müsse im Interesse des Kindeswohls auf zwei Elternteile beschränkt bleiben (Urteil vom 09.04.2003, Aktenzeichen 1 BvR 1493/96 und 1 BvR 1724/01).

Der Erste Senat stellte nun klar, dass die prägenden Merkmale des Elterngrundrechts nicht zwingend dazu führen, die elterliche Verantwortung und damit das Grundrecht aus Artikel 6 GG von vornherein auf zwei Personen zu begrenzen. Das Gericht verabschiedete sich ausdrücklich von seinem früheren Familienbild.

Sind, wie in diesem Fall, Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater als Grundrechtsträger beteiligt, ist es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verwehrt, allen drei die rechtliche Elternschaft zuzuerkennen. Verpflichtet zu einer solchen Lösung ist er nach Ansicht des Gerichts allerdings nicht.

Was betroffene Väter jetzt tun können: Verfahren aussetzen lassen

Die umstrittene Regelung des § 1600 Absatz 2 BGB, gegen die sich der Beschwerdeführer mittelbar gewandt hatte, benachteiligt biologische Väter in ihrem Elterngrundrecht. Bestehende oder frühere sozial-familiäre Bindungen zum Kind sowie das Bemühen um die rechtliche Vaterschaft finden darin keine angemessene Berücksichtigung.

Sogar dann, wenn keine Bindung mehr zum rechtlichen Vater besteht, bleibt eine Anfechtung ausgeschlossen.

Bis der Gesetzgeber das Recht geändert hat, brauchen betroffene Väter daher Geduld. Solange die verfassungswidrige Rechtslage fortbesteht, riet das Gericht ihnen, bei den zuständigen Fachgerichten die Aussetzung bereits laufender Anfechtungsverfahren zu beantragen, bis eine Neuregelung in Kraft tritt.

Sie kämpfen um das Sorgerecht oder streiten mit Ihrem Expartner um Ihr Kind? In allen familienrechtlichen Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Seite. Das Wohl des Kindes steht für mich dabei immer an erster Stelle.

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