Der 5. Strafsenat (Urteil vom 14.02.2024 – 5 StR 215/23) bemängelte eine unzureichende Prüfung des Tötungsvorsatzes. Das Landgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass gemäß der Aussage des Brandsachverständigen das Feuer etwa 20 Minuten brauchte, um sich vom Erdgeschoss bis ins Dachgeschoss auszubreiten. Ebenso spreche die Beobachtung der Lebensgefährtin, dass sie bereits vor der Benachrichtigung ihres Partners herabfallende Ziegelbrocken, Staub und Bauschutt bemerkte, gegen die Annahme, dass der Mann sofort alle Bewohner gewarnt habe, nachdem er das Feuer gelegt hatte.
Das Landgericht habe falsche Prüfungsmaßstäbe angelegt, indem es sich auf das fehlende Tötungsmotiv des Brandstifters konzentrierte. Bei der Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Tötungsvorsatz spiele ein Motiv nur in Ausnahmefällen eine Rolle.
Der Bundesgerichtshof fordere die Berücksichtigung aller Umstände in der Prüfung, einschließlich der Frage, ob die tödlichen Folgen im Interesse des Angeklagten lagen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da der Tod des kranken Sohnes auf dem Dachboden dem Mann gelegen gekommen wäre, da er dadurch entlastet wurde.
Die ernsthafte Annahme eines nicht tödlichen Ausgangs der Brandstiftung könne laut den Bundesrichterinnen und -richtern nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der Eigentümer dem Toten nicht den Fluchtweg versperrt habe, indem er das Feuer nicht im Dachgeschoss legte. Es sei nicht festgestellt worden, welche Vorstellungen er von der Tatsache hatte, dass das Einatmen von Kohlenmonoxid innerhalb weniger Atemzüge zur Bewusstlosigkeit führen kann. Daher wurde der Fall zur weiteren Untersuchung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Leipzig zurückverwiesen. (BGH, Urteil vom 14.02.2024 – 5 StR 215/23)