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Bestattungspflicht entfällt nicht bei Erbausschlagung oder fehlender Kenntnis vom Verstorbenen

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Bestattungspflicht entfällt nicht bei Erbausschlagung oder fehlender Kenntnis vom Verstorbenen

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit einem Urteil vom 04.12.2018, Aktenzeichen: 5 K 509/18.NW, entschieden, dass die Bestattungspflicht für einen Angehörigen besteht auch dann, wenn dieser das Erbe ausgeschlagen oder den Verstorbenen nicht gekannt hat. Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin zur Kostentragung für die Bestattung ihres verstorbenen Halbbruders herangezogen. Sie war die letzte auffindbare Verwandte des Verstorbenen. Die Frau hielt sich jedoch für nicht verantwortlich und erhob gegen den Kostenbescheid nach erfolglosem Widerspruch Klage. Sie gab an, dass sie bis zum Tod ihres Halbbruders von diesem keine Kenntnis hatte. Außerdem habe sie das Erbe ausgeschlagen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage jedoch abgewiesen. Nach Ansicht der Richter sei die Klägerin nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 des Landesbestattungsgesetzes bestattungs- und somit auch kostenpflichtig. Hierfür sei auch kein familiäres Näheverhältnis erforderlich. Die Bestattungspflicht ergebe sich allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis. Es bestehe für die Angehörigen die Möglichkeit, die Erben gemäß § 1968 BGB auf Regress in Anspruch zu nehmen, wenn der bestattungspflichtige Angehörige selbst nicht Erbe ist. Zudem könne gemäß § 74 SGB XII eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger beantragt werden, wenn dem bestattungspflichtigen Angehörigen die Kosten nicht zugemutet werden können.

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