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Rechtsanwalt Anwalt bei Körperverletzung - kompetente Verteidigung bei einem schweren Vorwurf Kaiserslautern

Dienstleistung im Strafrecht

Rechtsanwalt für Körperverletzung – sachkundige Verteidigung bei einem gravierenden Vorwurf

Ein Vorwurf der Körperverletzung kann gravierende Konsequenzen nach sich ziehen – von einem Ermittlungsverfahren bis hin zu empfindlichen Strafen oder Einträgen im Führungszeugnis. Unabhängig davon, ob es sich um einfache, gefährliche oder schwere Körperverletzung handelt: Jede Aussage und jede Handlung kann über den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheiden.

Ich stehe Ihnen in dieser Situation als Rechtsanwalt für Strafrecht mit Erfahrung, Strategie und Fingerspitzengefühl zur Seite. Ich übernehme die Kommunikation mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft, beantrage Akteneinsicht und prüfe die Beweislage bis ins Detail. Auf diese Weise kann ich frühzeitig mögliche Fehler in der Ermittlung aufdecken und gezielt auf eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch hinarbeiten.

Auch wenn Sie selbst Opfer einer Körperverletzung geworden sind, unterstütze ich Sie bei der Strafantragstellung sowie bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen.

Sichern Sie sich frühzeitig anwaltliche Unterstützung. In einem vertraulichen Erstgespräch bespreche ich Ihre Situation und entwickle die passende Strategie für Ihren Fall.

Einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) – Begriff und rechtliche Konsequenzen

Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäß § 223 StGB kann schneller gegeben sein, als viele annehmen. 

Bereits das vorsätzliche Zufügen einer körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung kann als strafbare Handlung gewertet werden. Es genügt, wenn das körperliche Wohlbefinden oder die Unversehrtheit einer Person mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird.

  • Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, wenn durch eine Handlung ein krankhafter Zustand verursacht oder verschlimmert wird. 

    • Dies kann beispielsweise bei Knochenbrüchen, Prellungen, Entzündungen, Vergiftungen oder Blutergüssen der Fall sein. 

    • Auch eine körperliche Misshandlung kann gegeben sein, wenn jemand geschlagen, gestoßen oder verletzt wird, selbst wenn die Verletzungen äußerlich nur geringfügig erscheinen.

  • In der Rechtsprechung wird auch psychische Gewalt teilweise als Körperverletzung eingestuft, etwa wenn starke seelische Belastungen zu körperlichen Symptomen wie Übelkeit, Schlafstörungen oder Kopfschmerzen führen.

  • Die Strafe für eine einfache Körperverletzung variiert von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, abhängig von der Tatmotivation, der Schwere der Verletzung und etwaigen Vorstrafen.

Ein Vorwurf der Körperverletzung kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen – angefangen bei einem Ermittlungsverfahren bis hin zu strengen Strafen oder Einträgen im Führungszeugnis. Egal, ob es sich um einfache, gefährliche oder schwere Körperverletzung handelt: Jede Aussage und jede Handlung kann den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheidend beeinflussen.

Ich stehe Ihnen in dieser Situation mit Erfahrung, Strategie und Einfühlungsvermögen zur Seite. Ich übernehme die Kommunikation mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft, beantrage Akteneinsicht und überprüfe die Beweislage bis ins kleinste Detail. Auf diese Weise kann ich frühzeitig mögliche Fehler in der Ermittlung aufdecken und gezielt auf eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch hinarbeiten.

Auch wenn Sie selbst Opfer einer Körperverletzung geworden sind, unterstütze ich Sie bei der Einreichung des Strafantrags sowie bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen.

Sichern Sie sich frühzeitig rechtliche Unterstützung. In einem vertraulichen Erstgespräch bespreche ich Ihre Situation und entwickle die passende Strategie für Ihren Fall.

Gefährliche Körperverletzung

Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB stellt eine qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung (§ 223 StGB) dar und wird wesentlich strenger bestraft. Eine derartige Tat liegt vor, wenn die Körperverletzung unter bestimmten erschwerenden Umständen begangen wird. Der Gesetzgeber nennt hierfür fünf Varianten:

  • Beibringung von Gift oder gesundheitsschädlichen Stoffen

    • „Gift“ umfasst jeden Stoff, der die Gesundheit durch chemische oder physikalische Wirkung schädigen kann – beispielsweise Medikamente, Chemikalien oder infizierte Flüssigkeiten.

    • Auch eine wissentlich übertragene Krankheit kann hierunter fallen.

  • Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs

    • Hierzu gehören Gegenstände, die durch ihre Beschaffenheit erhebliche Verletzungen hervorrufen können – wie etwa Messer, Flaschen, Schraubenschlüssel oder schwere Alltagsgegenstände.

    • Entscheidend ist, wie der Gegenstand verwendet wird.

  • Hinterlistiger Überfall

    • Ein solcher liegt vor, wenn ich das Opfer überraschend und planvoll angreife, um jede Gegenwehr zu unterbinden.

    • Besonders schwer wiegt es, wenn die eigentliche Absicht bewusst verschleiert wird.

  • Gemeinschaftliche Begehung

    • Eine gefährliche Körperverletzung liegt auch vor, wenn mindestens zwei Personen gemeinsam handeln. Es genügt, wenn einer die Tat ausführt, während der andere die Handlung aktiv oder psychisch unterstützt.

  • Lebensgefährdende Behandlung

    • Wird das Opfer durch die Tat in konkrete Lebensgefahr gebracht, erfüllt dies ebenfalls den Tatbestand.

    • Beispiele sind massive Schläge gegen Kopf oder Brustkorb, Würgen, Untertauchen oder das Schleudern gegen harte Flächen.

Die Strafe für gefährliche Körperverletzung liegt zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe – in besonders schweren Fällen auch darüber.

Kontaktieren Sie mich umgehend, wenn Ihnen gefährliche Körperverletzung vorgeworfen wird. In einem vertraulichen Erstgespräch werde ich Ihre Situation klären und die optimale Verteidigungsstrategie besprechen.

Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)

Eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB liegt vor, wenn eine Tat zu dauerhaften und erheblichen Schäden an der körperlichen oder geistigen Gesundheit des Opfers führt. Der Straftatbestand umfasst Verletzungen mit bleibenden Folgen und zählt zu den schwersten Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit.

Das Gesetz unterscheidet drei Fallgruppen:

  • Verlust wichtiger Körperfunktionen oder Sinnesorgane

    • Dazu gehört der Verlust des Seh-, Hör-, Sprach- oder Fortpflanzungsvermögens.

    • Entscheidend ist, dass die Fähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist – etwa durch irreparable Verletzungen oder Erkrankungen, die infolge der Tat entstehen.

  • Verlust oder dauerhafte Funktionsunfähigkeit eines Körperglieds

    • Als „wichtig“ werden Körperteile angesehen, die für das tägliche Leben von wesentlicher Bedeutung sind, wie Daumen, Hand, Arm oder Bein.

    • Eine bloße Beeinträchtigung genügt nicht – es muss ein dauerhafter Funktionsverlust vorliegen.

  • Dauerhafte Entstellung oder schwere chronische Erkrankung

    • Hierunter fällt jede bleibende Veränderung des Erscheinungsbildes, wie Narben, Verbrennungen oder der Verlust von Zähnen.

    • Ebenso erfasst sind Zustände wie Lähmung, Siechtum oder geistige Behinderung, sofern diese dauerhaft bestehen.

  • Besonders schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 2 StGB)

    • Eine besonders schwere Körperverletzung liegt vor, wenn der Täter die gravierenden Folgen vorsätzlich oder mit direktem Wissen herbeiführt.

    • In diesen Fällen drohen deutlich höhere Strafen.

Die Strafe für schwere Körperverletzung beträgt ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen kann auch eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden.

Kontaktieren Sie mich, wenn Ihnen schwere Körperverletzung vorgeworfen wird. Eine frühzeitige Verteidigung kann entscheidend über den Ausgang des Verfahrens entscheiden.

Körperverletzung, die zum Tod führt (§ 227 StGB)

Die Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB zählt zu den gravierendsten Delikten im Bereich der Körperverletzungsstraftaten. Diese liegt vor, wenn eine vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) begangen wird und das Opfer aufgrund dieser Handlung fahrlässig ums Leben kommt.

  • Der Täter hatte also die Absicht zu verletzen, nicht zu töten – der Tod tritt jedoch als ungewollte, aber vorhersehbare Konsequenz auf. § 227 StGB verknüpft somit zwei Delikte miteinander: den vorsätzlichen Angriff und den fahrlässig herbeigeführten Tod.

  • Für die strafrechtliche Bewertung ist der sogenannte spezifische Gefahrzusammenhang entscheidend: 

    • Der Tod des Opfers muss direkt auf der Gefahr basieren, die typischerweise mit der Körperverletzung verbunden war. 

    • Nur wenn dieser enge Zusammenhang nachgewiesen werden kann, kann der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge erfüllt sein.

    • Fehlt dieser Nachweis, ist lediglich eine Verurteilung wegen Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) oder fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) möglich.

  • Die Strafe für Körperverletzung mit Todesfolge beträgt mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen kann sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden.

Wenn Ihnen Körperverletzung mit Todesfolge vorgeworfen wird, sollten Sie umgehend rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Ich berate Sie vertraulich und entwickle eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie.

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)

Die fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB liegt vor, wenn jemand durch Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person beeinträchtigt.

  • Im Gegensatz zur vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB) fehlt hier der Wille, jemandem Schaden zuzufügen – der Täter handelt ohne Vorsatz, hätte den Schaden jedoch durch sorgfältiges Verhalten verhindern können.

  • Typische Fälle sind Verkehrsunfälle, Behandlungsfehler oder Arbeitsunfälle, bei denen eine Person aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit oder Pflichtverletzung verletzt wird.

  • Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, obwohl er die Folgen seines Handelns voraussehen und vermeiden konnte.

    • Hierbei gilt ein objektiver Maßstab: Es wird geprüft, wie sich eine umsichtige und verantwortungsbewusste Person in derselben Situation verhalten hätte.

    • Je nach Beruf oder Erfahrung gelten dabei unterschiedliche Anforderungen – beispielsweise für Ärzte, Handwerker oder Fahrer.

    • Wer seine besonderen Kenntnisse nicht beachtet und dadurch eine Verletzung verursacht, handelt fahrlässig im Sinne des Gesetzes.

  • Die Strafe für fahrlässige Körperverletzung kann von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichen; jedoch kann durch eine gute Verteidigung oft eine deutliche Reduzierung der Strafe oder eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden.

Falls Ihnen fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen wird, sollten Sie ohne anwaltliche Beratung keine Aussage machen. Ich vertrete Sie engagiert und setze mich dafür ein, eine Einstellung oder Strafmilderung zu erzielen.

Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB)

Der Vorwurf einer Körperverletzung im Amt hat schwerwiegende Folgen – insbesondere für Polizisten, Beamte oder andere Amtsträger, die während ihrer beruflichen Tätigkeit Gewalt angewendet haben sollen. Der Gesetzgeber sieht solche Fälle gemäß § 340 StGB unter Strafe, um sicherzustellen, dass das staatliche Gewaltmonopol verantwortungsbewusst ausgeübt wird.

  • Im Unterschied zu einer „normalen“ Körperverletzung kommt hier erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte in amtlicher Funktion gehandelt hat.

    • Dies stellt ein sogenanntes unechtes Amtsdelikt dar.

    • Eine Verurteilung kann nicht nur eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren nach sich ziehen, sondern auch dienstrechtliche Konsequenzen wie eine Suspendierung oder Entlassung zur Folge haben.

    • Auch der Versuch einer derartigen Tat ist strafbar.

  • Verteidigung gegen den Vorwurf der Körperverletzung im Amt

    • Insbesondere im Kontext von Polizeieinsätzen, Festnahmen oder Amtshandlungen kommt es häufig zu Situationen, in denen die Grenzen zwischen rechtmäßigem Zwang und strafbarer Gewaltanwendung schwer zu ziehen sind.

    • Oft basieren Ermittlungen auf einseitigen Aussagen oder unvollständigen Beweismitteln.

    • Ich analysiere jedes Detail des Falls – von der Einsatzsituation über Zeugenaussagen bis hin zur Frage, ob eine Rechtfertigung durch Notwehr oder Amtsausübung gegeben ist.

    • Mein Ziel ist es, eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch zu erwirken und gleichzeitig die beruflichen Konsequenzen für Sie zu vermeiden.

Wenn Sie als Amtsträger wegen Körperverletzung im Amt beschuldigt werden, sollten Sie ohne rechtliche Beratung keine Stellungnahme abgeben. Ich unterstütze Sie bundesweit mit Erfahrung, Diskretion und Durchsetzungsvermögen.

Wann kann ich ein Verfahren wegen Körperverletzung einstellen?

Ob ein Strafverfahren wegen Körperverletzung eingestellt wird, hängt wesentlich von der Schwere des Vorwurfs und den Beweisen ab. Eine Einstellung ist in der Regel möglich, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht oder der Schuldvorwurf gering ist – beispielsweise bei einer einfachen oder fahrlässigen Körperverletzung.

  • Auch bei einer gefährlichen Körperverletzung kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, sofern kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

  • Nach § 153a StPO ist zudem eine Einstellung gegen Auflagen möglich – etwa durch die Zahlung von Schmerzensgeld, einen Täter-Opfer-Ausgleich oder die Wiedergutmachung des Schadens.

  • Die Erfolgsaussichten hängen stets von den konkreten Umständen ab – zum Beispiel davon, ob ein Geständnis, Rechtfertigungsgrund oder Beweisproblem vorliegt.

  • Als erfahrener Rechtsanwalt für Körperverletzung kann ich frühzeitig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung gegeben sind und aktiv darauf hinwirken.

Wird Ihnen Körperverletzung vorgeworfen? Ich vertrete Sie engagiert und prüfe, ob eine Einstellung ohne Gerichtsverfahren möglich ist – diskret, schnell und mit klarer Strategie.
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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Rechtsanwälte für Körperverletzung – professionelle Strafverteidigung in sämtlichen Verfahrensphasen

Ein Vorwurf wegen Körperverletzung (§§ 223–231 StGB) kann Ihre berufliche, persönliche und gesellschaftliche Existenz ernsthaft gefährden. Ich vertrete Sie als Rechtsanwalt für Strafrecht konsequent und strategisch bei allen Arten von Körperverletzungsdelikten. Ich übernehme Ihre Verteidigung ab dem ersten Ermittlungsverfahren, begleite polizeiliche Vernehmungen, prüfe Beweise und Gutachten auf Schwächen und setze mich frühzeitig für eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 oder § 153a StPO ein. Sollte es zu einer Anklage kommen, entwickle ich eine maßgeschneiderte Prozessstrategie, um einen Freispruch oder eine Strafmilderung zu erreichen.

Meine Leistungen im Überblick:

  • Soforthilfe bei Hausdurchsuchung, Vorladung oder Haftbefehl

  • Verteidigung bei Vorwürfen von einfacher, gefährlicher oder schwerer Körperverletzung

  • Prüfung von Rechtfertigungsgründen wie Notwehr, Notstand oder Nothilfe

  • Vertretung im Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren und in der Berufung

  • Beratung bei Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung

Ich handle schnell, vertraulich und strategisch – mit dem Ziel, Ihre Rechte effektiv zu schützen und die bestmögliche Lösung zu erzielen.

Wird Ihnen Körperverletzung vorgeworfen? Kontaktieren Sie meine Kanzlei für Strafrecht – ich vertrete Sie bundesweit mit Erfahrung und Entschlossenheit.

Die Strafe für einfache Körperverletzung kann von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe variieren. Das Strafmaß richtet sich nach dem Vorsatz, der Schwere der Verletzung sowie der Vorgeschichte des Beschuldigten.

Eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB wird begangen, wenn die Tat unter Einsatz einer Waffe, eines gefährlichen Werkzeugs, gemeinschaftlich oder durch eine lebensbedrohliche Behandlung erfolgt. In diesem Fall kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden.

Eine schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) liegt vor, wenn das Opfer dauerhafte Schäden davonträgt – wie zum Beispiel Erblindung, den Verlust eines Körperteils oder eine dauerhafte Entstellung. Die Strafe reicht von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug.

Gemäß § 227 StGB liegt eine Körperverletzung mit Todesfolge vor, wenn eine vorsätzliche Körperverletzung fahrlässig zum Tod führt. Die Mindeststrafe beträgt drei Jahre Freiheitsentzug, während in schweren Fällen auch eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden kann.

Der Unterschied besteht im Vorsatz: Bei Mord oder Totschlag beabsichtigt oder akzeptiert der Täter den Tod des Opfers. Bei der Körperverletzung mit Todesfolge steht hingegen die vorsätzliche Körperverletzung im Fokus, wobei der Tod unbeabsichtigt und fahrlässig eintritt. Das Ziel ist also nicht die Tötung, sondern die Verletzung.

Die Verjährungsfrist für eine Körperverletzung richtet sich nach der Schwere der Tat: Bei einer einfachen Körperverletzung beträgt die Frist fünf Jahre, bei einer gefährlichen Körperverletzung zehn Jahre und bei einer schweren Körperverletzung oder einer Körperverletzung mit Todesfolge sind es zwanzig Jahre.

Eine Körperverletzung ist nicht strafbar, sofern ein Rechtfertigungsgrund vorliegt – beispielsweise Notwehr (§ 32 StGB), Nothilfe oder die Einwilligung des Verletzten (zum Beispiel im Rahmen von Sport oder medizinischen Eingriffen).

Medizinische Eingriffe werden rechtlich als Körperverletzung betrachtet, können jedoch durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden. Fehlt diese Einwilligung oder ist die Aufklärung unzureichend, kann der Eingriff strafbar sein. Eine mutmaßliche Einwilligung kommt nur in Notfällen zur Anwendung, beispielsweise bei bewusstlosen Patienten.

Ja. Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine andere Person mit einer Krankheit infiziert, erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB). Dies ist insbesondere bei HIV- oder Hepatitis-Infektionen von Bedeutung. Entscheidend ist, dass die Infektion zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führt.

Ja, Körperverletzung stellt in der Regel ein Antragsdelikt dar. Eine Strafverfolgung wird daher nur eingeleitet, wenn das Opfer einen Strafantrag einreicht. Lediglich bei einem besonderen öffentlichen Interesse – wie beispielsweise bei schweren Verletzungen oder rücksichtsloser Tatbegehung – kann die Staatsanwaltschaft auch ohne einen Antrag aktiv werden.

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