BEWERTUNGEN

Baumängel? So gehen Sie vor: Setzen Sie Ihre Ansprüche durch!

Beim Bau Ihres Eigenheims können Baumängel auftreten, die Ihren Traum zerstören. Sie möchten vom Bauunternehmer Schadensersatz erhalten? Viele Bauherren stehen vor diesem Problem, wissen jedoch nicht, wie sie damit umgehen sollen. Dadurch versäumen sie oft ihre Ansprüche bezüglich der Mängelgewährleistung. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt dem Bauherren verschiedene Rechte gegenüber dem Bauunternehmer, wie z. B. das Recht auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Bau- und Architektenrecht wissen wir, worauf vor und nach der Abnahme zu achten ist. Gemeinsam mit uns können Sie Ihre Rechte durchsetzen und Schadensersatz erhalten.

Schadensersatz – darauf ist zu achten

Um den Schaden ersetzt zu bekommen, sollten Sie die folgenden Punkte beachten:

  • Ein Baumangel liegt vor, wenn das Bauwerk
    • nicht den Vereinbarungen im Vertrag entspricht
    • nicht für den vorgesehenen Zweck geeignet ist
    • sich von der üblichen Qualität unterscheidet
      • Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es nicht den Vorgaben der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) entspricht
  • So sollten Sie vorgehen:
    • Es ist wichtig, alle Schäden sorgfältig zu dokumentieren
      • Sie sind in der Beweispflicht: Achten Sie also darauf, alle Verträge, Rechnungen, Berichte, Urkunden, Fotos, Zeugenaussagen usw. zu dokumentieren
      • Das Gutachten eines Baugutachters oder anderer Sachverständiger kann die Dokumentation der Mängel unterstützen
    • Sie müssen die Mängelrüge rechtzeitig erheben
      • Sichtbare Mängel müssen sofort gerügt werden
      • Verdeckte Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist müssen gerügt werden, sobald sie sichtbar sind
      • In einigen Fällen können vertraglich vereinbarte Fristen gelten
    • Bei einer Mängelrüge sollten Sie Folgendes beachten:
      • Formulieren Sie sachlich
      • Liste Sie die Mängel genau auf
      • Fügen Sie Beweise bei
      • Setzen Sie eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel
        • Die Länge der Frist hängt vom Einzelfall ab und sollte dem Bauunternehmer genügend Zeit zur Behebung des Mangels geben. In den meisten Fällen sind 2 Wochen angemessen.
  • Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bestehen bei Baumängeln folgende Gewährleistungsansprüche:
    • Anspruch auf Nacherfüllung (Reparatur)
    • Anspruch auf Selbstbeseitigung bzw. Aufwendungsersatz
      • Zum Beispiel bei Beauftragung eines anderen Bauunternehmers
    • Anspruch auf Rücktritt oder Minderung des vereinbarten Entgelts
    • Anspruch auf Schadensersatz
      • Auch mittelbare Schäden gehören dazu, wie z.B. Gesundheitsschäden durch Schimmel, beschädigtes Mobiliar durch Rohrbruch oder Hotelkosten für die Zeit, in der Sie nicht im Haus wohnen können
    • Die Gewährleistungsfrist für Bauwerke beträgt:
      • 5 Jahre, wenn das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Vertragsgrundlage bildet
      • 4 Jahre, wenn die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) gilt
  • Rechtsweg:
    • Bei Klagen sind die Zivilgerichte zuständig
    • Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
      • Maßgeblich sind vor allem der Streitwert und die Dauer und Komplexität des Verfahrens
    • Bei einem Streitwert unter 5.000 EUR liegt die erste Instanz beim Amtsgericht. Wenn der Streitwert diesen Betrag übersteigt, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden
      • Beim Landgericht besteht Anwaltszwang, d.h. Sie müssen sich anwaltlich vertreten lassen. Auch beim Amtsgericht wird eine anwaltliche Vertretung empfohlen.

Wie wir Ihnen beim Schadensfall helfen

Wenn Ihr Traumhaus Mängel hat, wenn Sie einen Schadensersatz gegen den Bauunternehmer geltend machen wollen, dann sind Vertrauen und Kompetenz entscheidend. Deswegen richten wir unsere Tätigkeit nach Ihren Bedürfnissen aus. Dabei beraten wir Sie in einem klärenden Erstgespräch und stehen Ihnen mit unserer langjährigen Praxiserfahrung zur Seite. Ob Bauabnahme, Mängelrüge oder Beratung durch Bausachverständigen – wir beraten, wie Sie am besten gegen Baumängel vorgehen können. Unsere Maxime ist die außergerichtliche Streitbeilegung. Zur Not setzen wir Ihr Recht aber auch gerichtlich durch. Als Anwälte mit großer Erfahrung im Bau- und Architektenrecht übernehmen wir sämtliche Korrespondenz mit dem Bauunternehmer, Baugutachter, anderen Sachverständigen oder dem Gericht. Ob Nacherfüllung oder Schadensersatz, wir retten Ihr Traumhaus.

Häufige Fragen (FAQ)

Wenn ein Baumangel festgestellt wird, empfehle ich, diesen umfassend zu dokumentieren und eine schriftliche Mängelrüge zu verfassen. Diese sollte so schnell wie möglich an den Bauunternehmer gesendet werden. Es ist wichtig, in der Rüge eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Bitte beachten Sie, dass es Ihnen nicht gestattet ist, eigenständig eine Mängelbeseitigung vorzunehmen.

Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt die Bauabnahme, die in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert wird. Die Bauabnahme markiert einen wichtigen Meilenstein im Vertrag, da zu diesem Zeitpunkt die Vergütung fällig wird und die Gewährleistungsfrist beginnt. Falls es zu diesem Zeitpunkt Mängel gibt, kann der Bauunternehmer die Abnahme unter dem Vorbehalt dieser Mängel durchführen.

Je nach dem anwendbaren Gesetz – also der VOB oder dem BGB – beträgt die Gewährleistungsfrist für Werkverträge über Bauwerke entweder 4 oder 5 Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des Bauwerks.

Mängelrügen müssen möglichst detailliert und mit Beweisen versehen werden. Darüber hinaus sollte eine angemessene Frist für die Nacherfüllung gesetzt werden, in der Regel etwa zwei Wochen. Die Formulierung sollte sachlich erfolgen und Begründungen oder Vermutungen zu den Mängeln sollten vermieden werden.

Ein Rechtsanwalt ist in der Lage, fachkundige Auskunft zu Baumängeln zu geben. Mit einem von ihm erstellten Gutachten können Mängelrügen sachgemäß untermauert werden. Dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Prozesses, sofern dieser erforderlich ist.

Unter einem offenen Mangel versteht man Baumängel, die ohne größeren Untersuchungsaufwand erkennbar oder offensichtlich sind. Solche Mängel müssen umgehend gerügt werden. Verdeckte Mängel treten erst zu einem späteren Zeitpunkt auf und müssen sofort gerügt werden, sobald sie erkennbar sind.

Um Ihre Ansprüche geltend zu machen, empfehle ich Ihnen, zunächst eine Mängelrüge gegenüber dem Bauunternehmer zu formulieren und Schadensersatz einzufordern. Die Erfolgschancen dieses Schreibens erhöhen sich, wenn Sie entsprechende Belege beifügen und es von einem Rechtsanwalt verfassen lassen. Darüber hinaus besteht die Option, ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage bei dem zuständigen Gericht einzuleiten.

Nach dem Prinzip der Naturalrestitution ist der Schädiger in erster Linie dazu verpflichtet, den entstandenen Schaden zu beheben, beispielsweise indem er den Baumangel repariert. Bei Personenschäden oder Sachschäden besteht jedoch die Möglichkeit, als Geschädigter stattdessen den entsprechenden Geldbetrag zu verlangen, der zur Begleichung der anfallenden Kosten (z. B. für Werkstatt oder Heilbehandlung) erforderlich ist.

Bei gerichtlichen Verfahren entstehen Kosten gemäß dem Gerichtskostengesetz (GKG). Die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts unterliegen den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Höhe der Kosten hängt insbesondere vom Streitwert und dem Umfang des Verfahrens ab.

Beschreibung: Wir bieten Ihnen einen Überblick über den Bauablauf und die Dringlichkeit von möglichen Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen. Außerdem nennen wir Ihnen Ansprechpartner beim Bauträger und den Handwerkern. Zur Dokumentation von Schäden empfehlen wir Ihnen, Bilder mit einem Maßstab zu erstellen. Legen Sie dazu einen Meterstab neben das Objekt und fotografieren Sie es ab. Darüber hinaus erhalten Sie von uns eine Übersicht sowie Detailinformationen zu den Bauplänen.

Relevanter Schriftverkehr: Wir sichten für Sie Verträge, Korrespondenz mit dem Bauträger und anderen Beteiligten sowie Schriftstücke, die Ihr Anliegen unterstützen. Außerdem kümmern wir uns um Anträge bei Ämtern und Behörden.

Gedächtnisprotokolle: Wir halten für Sie Gedächtnisprotokolle von Gesprächen mit Handwerkern und dem Bauträger fest.

Kauf- und Zahlbelege: Wir prüfen für Sie, ob Abschlagszahlungen fristgerecht beglichen wurden.

Rechtsgebiet

Immobilienrecht-mobile

Jederzeit für Sie erreichbar

Anfrage stellen

Ihre Kanzlei Motzenbäcker & Adam. Immer für Sie da

Adresse

Zollamtstr. 11
67663 Kaiserslautern

Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag: 8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr
Freitag: 8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr

Kontakt

Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.

Mehr Informationen