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Rechtsanwalt Hilfe bei Betrug Kaiserslautern

Dienstleistung im Wirtschaftsstrafrecht

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Betrugsvorwurf? Jetzt ist anwaltliche Unterstützung notwendig! 

Bereits in der Kindheit wird beigebracht, immer die Wahrheit zu sagen. Während kleine alltägliche Unwahrheiten in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt werden, kann eine Täuschung, die zu einem Vermögensvorteil führt, schnell zu einem strafbaren Betrug gemäß § 263 StGB führen. Dieses Delikt zielt darauf ab, das Vermögen zu schützen.

Für Unternehmer sind nicht nur der Grundtatbestand des Betrugs nach § 263 StGB relevant, sondern auch die Regelungen zum Subventionsbetrug und zum Kreditbetrug. Diese Formen des Betrugs sind besonders wichtig, wenn der Unternehmer auf Subventionen oder Steuererleichterungen angewiesen ist und dabei falsche oder unvollständige Angaben macht oder die erhaltenen Mittel zweckentfremdet.

Gleiches gilt für unrichtige Angaben oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Kreditgewährung. 

Der „einfache“ Betrug ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe bedroht. In besonders schweren Fällen kann die Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren betragen. Dies verdeutlicht die schwerwiegenden Folgen dieses Delikts.

Jeder Betrugsverdacht muss deshalb ernst genommen werden. Nur mithilfe eines geeigneten Strafverteidigers können Sie eine Vorstrafe wegen Betrugs verhindern.

Als Rechtsanwälte für Wirtschaftsstrafrecht stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Kompetenz und Erfahrung in diesem und anderen Vermögensdelikten zur Seite.

Betrug § 263 StGB - Der Grundtatbestand

Der Betrug zählt zu den ältesten Straftaten der Welt. Dabei wird ein Anderer mit der Absicht getäuscht, dem Täter einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

  • Für einen juristischen Laien kann es schwierig sein zu erkennen, ob es sich um ein gescheitertes Geschäft oder um Betrug handelt. 

  • Der Betrug bezieht sich in der Regel auf Täuschung und Vermögensvorteil. 

    • Wenn der Vermögensvorteil ausbleibt, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass kein Betrug vorliegt. 

    • Beispielsweise reicht es für einen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) bereits aus, einen Antrag unter Verwendung falscher Angaben zu stellen oder den Subventionsbetrag nicht entsprechend dem Zweck zu verwenden.

  • Es ist ratsam, sich schon bei Betrugsverdacht von einem Anwalt für Wirtschaftsrecht beraten zu lassen. 

    • Nicht jedes gescheiterte Rechtsgeschäft ist ein Betrug, und nicht jede Täuschung, die zu einem Schaden führt, ist strafbar. 

    • Dennoch ist bereits der Versuch eines Betrugs strafbar, und die Strafverfolgung kann auch ohne die Zustimmung des vermeintlichen Opfers fortgesetzt werden.

Anlagebetrug / Kapitalanlagebetrug § 264a StGB

  • Strafbar gemäß § 264a StGB macht sich, wer

    • gegenüber einer größeren Menge an Personen

    • über erhebliche Umstände

    • unrichtige, vorteilhafte Angaben macht oder

    • nachteilige Tatsachen verschweigt

    • um dadurch das Verhalten der Anleger zu beeinflussen.

  • Unter vorteilhaft im Sinne der Norm sind alle Angaben zu verstehen, die das Verhalten der Anleger beeinflussen können. 

  • Erheblich sind die Umstände, wenn sie nach den Erwartungen des Kapitalmarktes für einen verständigen und durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanleger von Bedeutung sein könnten.

  • Tatobjekte: Es fallen nicht nur die klassischen Kapitalanlageformen unter die Vorschrift, sondern für eine Reihe von Investitionsmöglichkeiten. Dazu gehören:

    • Wertpapiere (zum Beispiel Aktien)

    • Bezugsrechte

    • Unternehmensanteile

    • Fondsbeteiligungen

    • Immobilienanlagen

    • Investitionen in Spekulationsobjekte wie Gold oder Diamanten.

  • Der Kapitalanlagebetrug kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.

Kreditbetrug § 265b StGB

  • Nach § 265b StGB macht sich wegen Kreditbetruges strafbar, wer bei einem Kreditantrag 

    • über seine wirtschaftlichen Verhältnisse täuscht, indem er falsche Angaben macht, 

    • unrichtige oder unvollständige Unterlagen einreicht oder 

    • eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mitteilt.

  • Hierbei bezieht sich der Begriff „Kredit“ nicht nur auf Darlehen, sondern auch auf Bürgschaften oder den Aufschub von Geldforderungen.

  • Der Tatbestand des Kreditbetrugs im Wirtschaftsstrafrecht betrifft ausschließlich Unternehmen und nicht Privatpersonen. 

    • Nur Personen, die für ihr Unternehmen einen Kredit beantragen oder vortäuschen, oder den Kredit für ein erfundenes Unternehmen beantragen, können des Kreditbetrugs beschuldigt werden.

  • Gemäß § 265b Absatz 3 StGB ist es erforderlich, dass das Unternehmen in Art und Umfang einen betriebswirtschaftlich organisierten Geschäftsbetrieb erfordert.

    • Andernfalls liegt keine Strafbarkeit nach § 265b StGB vor.

  • Private und nicht-betriebswirtschaftliche Unternehmen können nicht wegen Kreditbetrugs belangt werden. 

    • Sie könnten lediglich des Betrugs beschuldigt werden, wenn sie Einkommensnachweise fälschen, falsche Angaben zur Bonität machen oder über nicht existierende Sicherheiten täuschen. 

    • Allerdings machen sie sich erst strafbar, wenn ein Vermögensschaden entstanden ist, nicht schon durch falsche Angaben an sich.

Spiel- und Sportwettenbetrug § 265c StGB

  • Die genannten Handlungen des § 265c StGB setzen voraus, dass ein Vorteil als Gegenleistung für eine manipulative Handlung im Bereich von Sportwetten gefordert, angenommen oder versprochen wird.

  • Durch die verschiedenen Tatvarianten können sich verschiedene Akteure am sportlichen Wettbewerb strafbar machen:

    • Sportler, Trainer sowie Schieds-, Wertungs- und Kampfrichter. 

    • Personen mit ähnlicher beruflicher oder wirtschaftlicher Stellung betroffen sein (zum Beispiel Vereins- oder Verbandsleiter oder Personen mit Einflussmöglichkeiten).

  • Im Gegensatz dazu kann jeder, der Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, als Täter auf der Vorteilsgeberseite fungieren.

Subventionsbetrug 264 StGB

  • Die Regelung betrifft hauptsächlich wirtschaftsfördernde Subventionen: 

    • Staatliche Leistungen nach Bundes-, Landes- oder EU-Recht, die

    • ohne eine marktübliche Gegenleistung gewährt werden und

    • darauf abzielen, die Wirtschaft zu fördern.

    • Beispiele: Investitionszulagen, Sanierungsfördermittel, Corona-Soforthilfen.

  • Es begeht eine Straftat, wer:

    • gegenüber dem Subventionsgeber unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder einen Dritten vorteilhaft sind,

    • die erhaltenen Gelder entgegen den Verwendungsbeschränkungen einsetzt,

    • den Subventionsgeber über relevante Fakten im Unklaren lässt oder

    • in einem Subventionsverfahren eine Bescheinigung über Subventionsberechtigung oder subventionserhebliche Tatsachen nutzt, die durch falsche Angaben erlangt wurde.

    • Bereits das Verhalten im Vorfeld des Betrugs ist strafbar, wenn versucht wird, unrechtmäßige Gelder zu erhalten. 

  • Die Frage, ob Tatsachen unrichtig oder unvollständig sind (Nr. 1), oder ob der Subventionsgeber über wesentliche Fakten im Dunkeln gelassen wurde (Nr. 2), wird anhand des Subventionsgesetzes (SubvG) beurteilt.

    • Das Gesetz legt eine umfassende Offenlegungspflicht für Subventionsnehmer fest.

  • Der übliche Strafrahmen für Subventionsbetrug umfasst eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. 

    • Eine zwingende Freiheitsstrafe und die Erhöhung des Strafrahmens ist bei einem besonders schwerwiegenden Fall von Subventionsbetrug vorgesehen.

  • Im Gesellschaftsrecht können Personen, die wegen Subventionsbetrugs verurteilt wurden, für einen Zeitraum von 5 Jahren bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Dazu zählen unter anderem:

    • Keine Geschäftsführungstätigkeit in einer GmbH

    • Keine Vorstandstätigkeit in einer Aktiengesellschaft (AG)

    • Diese Regelungen zur Geschäftsführersperre wurden kürzlich im „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts“ (MoMiG) erweitert.

  • In bestimmten Berufen kann eine Verurteilung wegen Subventionsbetrug zu einem Berufsverbot gemäß § 70 StGB führen. 

    • Dies betrifft beispielsweise Ärzte, Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte und Angehörige der Heilberufe, wobei weitere Bestimmungen in den jeweiligen Berufsordnungen enthalten sind.

  • Schließlich kann eine Verurteilung auch zu einem behördlichen Gewerbeverbot gemäß § 35 der Gewerbeordnung (GewO) führen.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Unser Ziel: Effektive Verteidigung bei Betrugsvorwürfen

Unsere Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht bietet bundesweit rechtliche Betreuung von Unternehmen und Managern in sämtlichen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts. 

Dank der Zusammenarbeit unserer Anwälte aus verschiedenen Fachgebieten bieten wir eine umfassende Beratung, die nicht nur strafrechtliche, sondern auch steuerrechtliche und zivilrechtliche Aspekte berücksichtigt. 

Zu unseren Leistungen gehören insbesondere:

  • Präventive Beratung zur Verhinderung von Straftaten im Unternehmen, einschließlich einer Risikoanalyse aus verschiedenen rechtlichen Perspektiven.

  • Gutachterliche Prüfung von Verdachtsfällen im Unternehmen hinsichtlich ihrer Strafbarkeit und etwaiger zivilrechtlicher, steuerrechtlicher sowie gesellschaftsrechtlicher Konsequenzen, einschließlich der Möglichkeit, Ansprüche im Rahmen einer Strafanzeige geltend zu machen.

  • Strafrechtliche Verteidigung von Beschuldigten in Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren, mit dem Ziel, vorläufige Maßnahmen wie Arrest, die Einziehung von Vermögenswerten oder Haftbefehle abzuwehren und die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu erhalten oder wiederherzustellen.

  • Geltendmachung von Ansprüchen der Geschädigten im Adhäsionsverfahren im Rahmen eines bestehenden Strafverfahrens.

Es gilt grundsätzlich: Je früher unsere Rechtsanwälte Einblick in das Ermittlungsverfahren erhalten, desto mehr Einfluss kann er auf den Verlauf nehmen und wirtschaftliche Schäden für Ihr Unternehmen vermeiden.

Effektive Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht erfordert eine individuelle Verteidigungsstrategie – von der geräuschlosen Erledigung bis zur erfolgreichen gerichtlichen Auseinandersetzung.

Der Betrug (§263 StGB) unterliegt einer Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit Abschluss der Tat, kann jedoch durch verschiedene Ereignisse unterbrochen werden (z. B. erste Befragung des Beschuldigten, Erlass eines Strafbefehls oder Einleitung des Hauptverfahrens).
Gemäß § 263 Absatz 2 StGB ist auch der Versuch des Betrugs strafbar. Wenn der Beschuldigte unmittelbar zum Betrug ansetzt und die Absicht hat, die Tat zu begehen, wird auch dieses Verhalten bestraft. Diese Situation ist relevant, wenn das potenzielle Opfer die Täuschung erkennt und die Vermögensverfügung nicht erfolgt.
Während des Ermittlungsverfahrens ist eine Hausdurchsuchung und die Beschlagnahmung Ihres Computers oft zu erwarten. Es ist ratsam, frühzeitig rechtlichen Beistand zu suchen, um Einfluss auf den Verlauf der Ermittlungen zu nehmen.
Nutzen Sie Ihr Recht zu schweigen und widerstehen Sie dem Drang, Aussagen zu machen. Vermeiden Sie jeglichen Widerstand und bewahren Sie Ruhe. Fordern Sie nachdrücklich die Anwesenheit von Durchsuchungszeugen und geben Sie keine Gegenstände oder Daten freiwillig heraus. 
Für den Kapitalanlagebetrug sind alle Umstände erheblich, die den Wert, die Risiken und Chancen einer Anlage beeinflussen und potenzielle Anleger davon abhalten könnten, sich zu beteiligen. Dabei ist nicht der tatsächliche Vermögensschaden entscheidend, sondern wertbildende Umstände, die denen des Zivilrechts ähneln.
Der Geltungsbereich erstreckt sich primär auf Kapitalanlagen. Materielle Güter fallen nicht darunter. Die Norm nennt explizit Wertpapiere, Bezugsrechte oder Unternehmensanteile, die eine Beteiligung am Unternehmenserfolg ermöglichen.
Entscheidend ist, dass sie einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb darstellen. Zu diesen Umständen zählen z.B. eine ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung, der Einsatz qualifizierten Personals und eine kaufmännische Korrespondenz. Sogar vorgetäuschte Betriebe, wie Scheinfirmen, fallen darunter.
Diese Pflicht umfasst die Mitteilung sämtlicher relevanter Tatsachen in Bezug auf die Bewilligung, Gewährung oder Weitergewährung, Inanspruchnahme, Beibehaltung und Rückforderung der Subvention. Es macht sich auch derjenige strafbar, der scheinbar Maßnahmen ergreift, um die Bedingungen der Subvention zu erfüllen.

Gemäß § 264 Absatz 5 StGB wird nicht bestraft, wer aktiv verhindert, dass die Subvention aufgrund der Tat gewährt wird. Dies wird oft als „tätige Reue“ bezeichnet. Sollte die Subvention auch ohne das Eingreifen des Täters nicht gewährt werden, muss er sich ernsthaft bemüht haben, die Subventionsvergabe zu verhindern.

Ein Subventionsbetrug gilt als besonders schwerwiegend, wenn der Täter aus grobem Eigennutz handelt oder gefälschte Belege verwendet. Dies umfasst auch Fälle, in denen ein Amtsträger seine Befugnisse missbraucht oder die Unterstützung eines solchen Amtsträgers ausnutzt.

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