Grundlegendes
Es empfiehlt sich zunächst, einen aktuellen Grundbuchauszug des Objekts einzusehen – etwa mit Zustimmung des Verkäufers oder über den Notar, denn die Einsicht setzt ein berechtigtes Interesse voraus. Hier finden Sie beispielsweise Angaben darüber, ob die Immobilie durch Grundschuld oder Wegerecht belastet ist.
Baupläne enthält das Grundbuch nicht: Sie liegen bei der Bauaufsichtsbehörde (Bauakte), der Aufteilungsplan einer Wohnungseigentumsanlage in den Grundakten beim Grundbuchamt. Beide sollten sorgfältig auf ihre Richtigkeit überprüft werden.
Eigentumswohnungen
Die Berücksichtigung von Besonderheiten der Teilungserklärung der Wohnungseigentumsanlage im Kaufvertrag ist unerlässlich.
Hier wird beispielsweise festgelegt, ob ein Gartenanteil vollständig im Eigentum steht oder nur ein Sondernutzungsrecht vorliegt. Weitere Sondernutzungsrechte, wie Keller, Nebenräume oder Stellplätze, müssen ebenfalls im Vertrag aufgeführt sein.
Im Grundbuch sind auch Dienstbarkeiten zugunsten von Nachbargrundstücken oder Versorgungsunternehmen vermerkt. Eine Überprüfung ist ratsam, wenn Sie diese nicht akzeptieren möchten.
Es müssen auch spezielle Vereinbarungen zur Eigentümergemeinschaft und zu bestimmten Baumaßnahmen aus der Teilungserklärung und den damit verbundenen Verträgen in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen werden. So erfüllt der Verkäufer seine Informationspflichten und der Käufer ist umfassend über die zu erwerbende Immobilie informiert.
Vermietete Immobilien
Eine Überprüfung der Mietverträge ist ebenfalls empfehlenswert, da der Käufer nach dem Kauf die Rolle des Vermieters übernimmt und somit alle damit verbundenen Rechte und Pflichten.
Es ist wichtig, klare Vereinbarungen darüber zu treffen, ab welchem Zeitpunkt die Miete dem Käufer zusteht und bis zu welchem Zeitpunkt sie noch dem Verkäufer zusteht.
Zudem sollte der Mieter rechtzeitig über den Vermieterwechsel informiert werden.
Immobilien im Bau
Es ist von Bedeutung, dass die Sicherungsvorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung eingehalten werden.
Zusätzlich sollte der Ratenzahlungsplan daraufhin überprüft werden, ob er mit der Baubeschreibung übereinstimmt und gegebenenfalls angepasst werden muss.
Öffentlich-rechtliches
Nach Abschluss der notariellen Beurkundung überprüft der Notar, ob öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder eine Genehmigung des Hausverwalters erforderlich sind oder ob die Gemeinde von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen möchte.
Es können auch Fragen des Denkmalschutzes und mögliche Grundpfandrechte oder frühere Finanzierungen auftreten, die Probleme verursachen können.
Der Immobilienkaufvertrag wird mit der notariellen Beurkundung wirksam. Eigentümer wird der Käufer jedoch erst mit der Umschreibung im Grundbuch. Bis dahin ist er in der Regel durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch abgesichert: Sie verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie zwischenzeitlich anderweitig verkauft oder belastet.
Mo–Do: 8.00–12.00, 13.00–17.00 Fr: 8.00–12.00, 13.00–15.00
© 2026 Motzenbäcker & Adam PartGmbB