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Rechtsanwalt Pflichtteilsansprüche durchsetzen Kaiserslautern

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Pflichtteilsanspruch – Das Recht auf den angemessenen Erbteil

Als Rechtsanwalt für Erbrecht sind wir uns bewusst, dass Sie möglicherweise Anspruch auf Ihren Pflichtteil haben, der Ihnen bisher jedoch verwehrt geblieben ist. Vielleicht befinden Sie sich sogar in einer Situation, in der Sie mit den anderen Erben um jeden Cent streiten müssen und sich benachteiligt fühlen. Wir verstehen, dass Sie sich zu Recht ungerecht behandelt fühlen.
Gemäß § 2303 BGB steht Ihnen ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50% des gesetzlichen Erbschaftsanspruchs zu. Es ist daher äußerst wichtig, dass Sie Ihren Anspruch geltend machen und Ihr Recht einfordern. Wir können Ihnen dabei behilflich sein, Ihren Pflichtteil einzuklagen und sicherstellen, dass Ihnen das zusteht, was Ihnen gesetzlich zusteht.

So können Sie Ihren Pflichtteil erfolgreich einfordern!

Um Ihren Pflichtteil erfolgreich einzufordern, sollten Sie folgende Punkte berücksichtigen:

  • Geltendmachung:

    • Im Gegensatz zur Erbschaft haben Sie keinen automatischen Anspruch auf Ihren Pflichtteil.

    • Um Ihren Pflichtteil zu erhalten, müssen Sie oder Ihr Rechtsanwalt aktiv werden und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.

Ihnen stehen folgende Ansprüche und Möglichkeiten als Pflichtteilsberechtigtem zur Verfügung:

  • Sie haben einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50% des gesetzlichen Erbschaftsanspruchs.

    • Pflichtteilsberechtigt sind Ihre eigenen, unehelichen oder adoptierten Kinder, Ehegatten sowie Eltern.

    • Eine vollständige oder teilweise Enterbung durch Testament oder Erbvertrag ist nicht möglich.

    • Eine Erbausschlagung ist nicht erforderlich.

    • Ihr Pflichtteilsanspruch kann Ihnen nicht entzogen werden, es sei denn, Sie haben sich schwerwiegend gegenüber dem Erblasser falsch verhalten (z.B. versucht, ihn umzubringen) oder Ihre Unterhaltspflicht verletzt.

    • Es besteht keine Verjährung (3 Jahre ab Kenntnis vom Erbfall, 30 Jahre bei Unkenntnis).

  • Sie können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.

    • Wenn das Erbe in den letzten 10 Jahren durch Schenkungen an nahe Verwandte, die ein Wohnrecht erhalten haben, gemindert wurde, können Sie einen höheren Pflichtteil beanspruchen.

  • Sie haben einen Auskunftsanspruch:

    • Sie haben das Recht, vom Erben Informationen über den Umfang der Erbschaft zu erhalten.

  • Anfechtung:

    • Wenn das Testament oder der Erbvertrag anfechtbar ist, kann Ihre Enterbung unwirksam sein und Sie erhalten das volle gesetzliche Erbe.

  • Zuständiges Gericht:

    • In der Regel ist das Landgericht (bei einem Streitwert unter 5.000 EUR das Amtsgericht) für die Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruchs zuständig.

    • Das zuständige Gericht ist entweder der Gerichtsbezirk, in dem der Erbe lebt, oder der Gerichtsbezirk, in dem der Erblasser gelebt hat.

  • Anwaltszwang:

    • Ab der Instanz vor dem Landgericht müssen Sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

So unterstützen wir Sie

Gemeinsam können wir Ihren Pflichtteilsanspruch erfolgreich durchsetzen. Dank unserer langjährigen Praxiserfahrung sind wir in der Lage, Sie umfassend bei der Geltendmachung und vor Gericht zu beraten und zu vertreten. Wir nehmen Kontakt zu den Erben auf, um Auskunft über den Umfang des Erbes zu erhalten, und setzen Ihre Ansprüche durch. Zusammen mit Ihnen prüfen wir, ob es sinnvoll ist, das Testament oder den Erbvertrag anzufechten, und streben eine Einigung mit der Gegenseite an. Unser Ziel ist es, eine faire Lösung zu finden, die Ihre Rechte und Ansprüche berücksichtigt. Nachdem Sie uns beauftragt haben, übernehmen wir die Kommunikation mit den Erben und den Gerichten, insbesondere mit dem Nachlassgericht. Gerne informiere ich Sie im Voraus über die zu erwartenden Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre möglichen Pflichtteilsansprüche oder Pflichtteilsergänzungsansprüche, damit Sie bestens informiert sind.

Häufige Fragen (FAQ)

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist für Klagen mit einem Streitwert unter 5.000 EUR das Amtsgericht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, wo der Erblasser zuletzt gewohnt hat oder wo der Erbe seinen Wohnsitz hat.
Der gesetzlich vorgeschriebene Pflichtteil entspricht der Hälfte des Erbteils und muss ausschließlich in Form von Geldzahlungen erfüllt werden. Wenn ein Abkömmling der alleinige Erbe ist, erhält er nur 50% des Erbes anstelle von 100%. Der Pflichtteilsanspruch des Ehegatten hängt von dem jeweiligen Güterstand (z.B. Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung) und der Anzahl der Abkömmlinge ab.
Die Testierfreiheit ist ein bedeutendes Prinzip im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), welches dem Erblasser die Möglichkeit gibt, die Erbfolge nach seinen eigenen Vorstellungen zu bestimmen. Dadurch hat er die Freiheit, selbst zu entscheiden, wer seine Erben sein sollen und wen er von der Erbschaft ausschließt (sog. gewillkürte Erbfolge). Hierfür kann er entweder ein Testament oder einen Erbvertrag erstellen.
Es ist die Aufgabe des Pflichtteilsberechtigten, seinen Anspruch auf den Pflichtteil gegenüber dem Erben einzufordern.
Die Ermittlung des Erben erfolgt zunächst gemäß der vom Erblasser gewählten Erbfolge, auch bekannt als „gewillkürte Erbfolge“. Falls der Erblasser keinen Erben durch ein Testament oder Erbvertrag benannt hat, wird die gesetzliche Erbfolge angewendet. Personen, die vom Erblasser enterbt wurden, sind von der Erbfolge ausgeschlossen.
Wenn ein Testament oder Erbvertrag vorliegt und eine Enterbung stattgefunden hat, besteht die Möglichkeit, diesen anzufechten. Anfechtungsberechtigt sind Personen, die von der Ungültigkeit des Testaments oder Erbvertrags profitieren könnten. Hierzu zählen zum Beispiel Enterbte und pflichtteilsberechtigte Erben, die nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Unter gewissen Umständen kann derjenige, der einen Anspruch auf den Pflichtteil hat, diesen Anspruch verlieren. Hierzu gehören beispielsweise der Versuch, den Erblasser oder ein Familienmitglied zu töten, eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder eine Vernachlässigung der Unterhaltspflichten, die es dem Erben unzumutbar machen, den Pflichtteilsberechtigten am Nachlass zu beteiligen.
Der Erbe ist verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten alle Informationen über den Nachlass zur Verfügung zu stellen. Dabei müssen sämtliche Informationen, wie beispielsweise das Vermögen des Erblassers, Vermögenswerte, Schenkungen, Vertragsverhältnisse usw., offengelegt werden. Die Auskunft muss umfassend sein, damit der Pflichtteilsberechtigte die Vermögenslage nachvollziehen kann.

Im Gegensatz zur automatischen Erlangung des Erbes, ist es nicht automatisch sichergestellt, dass Sie Ihren Pflichtteil erhalten. Als Pflichtteilsberechtigter sind Sie verpflichtet, Ihren Anspruch beim Erben einzufordern. Sollte der Erbe dem nicht nachkommen, müssen Sie rechtliche Schritte ergreifen. Um Ihre Ansprüche geltend zu machen, haben Sie eine Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Erbfall Kenntnis erlangt haben oder 30 Jahre, wenn Ihnen der Erbfall unbekannt war.

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