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Rechtsanwalt Verkehrsrecht - Schadenersatz geltend machen

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BEWERTUNGEN

Schaden? So geht’s zum vollen Schadensersatz

Sie erlitten einen Schaden? Sie verlangen Schadensersatz? Das ist Ihr gutes Recht. Durch den Schadensersatzanspruch erhalten Sie vom Schädiger die Kompensation für den Schaden, der Ihnen zugefügt wurde.

Um aber nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben, ist es wichtig, dass Sie rechtlich richtig handeln. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt viele Möglichkeiten für einen Schadensersatz. Egal ob Personen- oder Sachschaden: auf die rechtlichen Details kommt es an. Wir klären Sie auf, wie sie volle Kompensation erhalten.

Schadensersatz – darauf ist zu achten

Damit Sie einen Ersatz für den Schaden erhalten, gilt es folgendes zu beachten:

  • Sorgfältige Dokumentation aller Schäden
    • Sie sind in der Beweispflicht: also achten Sie darauf alle Rechnungen, Berichte, Urkunden, Fotos, Zeugenaussagen etc. zu dokumentieren
  • Schadensersatzansprüche
    • Ergeben sich z.B. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), Straßenverkehrsgesetz (StVG)
    • Unterschieden wird zwischen materiellen und immateriellen Schäden
      • Materiell: Wertminderung, entgangener Gewinn, Verdienstausfall, Versicherungserhöhungen, Nutzungsausfall, Gutachterkosten, Reparaturkosten, Heilbehandlungskosten, vergebliche Aufwendungen
      • Immateriell: Schmerzensgeld, Besuchskosten, Unterhaltsschaden, Haushaltsführungsschaden, Schockschäden, Entschädigung bei Diskriminierung und fehlender Urlaubsfreude
    • Verschieden Verschuldensarten erforderlich (je nach Anspruch unterschiedlich)
      • Grundsätzlich Vorsatz & Fahrlässigkeit (= Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt)
      • Verschuldensunabhängig
      • Gesetzliche/vertragliche Haftungserleichterungen (z.B. gegenüber Eltern-Kind, oder Leihe)
      • Durch eine Teil- oder Mitschuld kann Ihr Anspruch gekürzt werden
  • Geltendmachung
    • Sie müssen binnen der Verjährungsfrist (grundsätzlich 3 Jahre bei materiellen, 30 Jahre bei immateriellen Schäden) geltend machen
    • etwa durch Klageerhebung bei den ordentlichen Gerichten (Zivilgerichten) oder durch ein gerichtlichen Mahnverfahren
      • Schäden im Zusammenhang mit Straftaten können im Adhäsionsverfahren vor den Strafgerichten geltend gemacht werden
      • Auch außergerichtliche Schlichtungsverfahren sind möglich, aber nicht fristwahrend
  • Verfahrenskosten
    • Anwaltskosten nach dem RVG, Gerichtskosten nach dem GVG
    • Maßgeblich sind der Streitwert und Aufwand des Verfahrens

Wie wir Ihnen beim Schadensfall helfen

Wenn Sie einen Schaden haben, sind Vertrauen und Kompetenz entscheidend. Deswegen richten wir unsere Tätigkeit nach Ihren Bedürfnissen aus.

Dabei beraten wir Sie in einem Erstgespräch und stehen Ihnen mit unserer langjährigen Praxiserfahrung zur Seite. Wenn Sie unser Mandant sind, prüfen wir Ihre Ansprüche und das weitere Vorgehen. Unsere Maxime ist die außergerichtliche Streitbeilegung. Zur Not setzen wir Ihr Recht aber auch gerichtlich durch. Als Anwälte übernehmen wir sämtliche Korrespondenz mit dem Schädiger, Gutachtern und dem Gericht.

Damit Sie den Ihnen zustehenden Schadensersatz erhalten:

Häufige Fragen (FAQ)

Immaterielle Schäden sind alle Schäden, die nicht Vermögensschäden sind. Darunter fallen etwa erlittene Schmerzen, entgangene Urlaubsfreude oder Verletzung durch Diskriminierung. Sie lassen sich nicht genau beziffern, sondern werden nach den Umständen des Einzelfalls, wie etwa Verletzungsdauer und Intensität, abgewogen.
Fahrlässigkeit bedeutet das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Das heißt ein Schädiger hat Sie wegen Unachtsamkeit, aber nicht vorsätzlich, geschädigt. Je nach Schadensersatzanspruch kommen verschiedene Fahrlässigkeitsstufen mit unterschiedlichen Sorgfaltsvoraussetzungen in Betracht.
Die Höhe des Schadensersatzes wird daran gemessen, wie der Zustand ohne schädigendes Ereignis gewesen wäre. Insbesondere bei Wertminderung und Werkstattkosten ist dies leicht zu beziffern. Immaterielle Schäden messen sich anhand der Umstände des Einzelfalls wie Schadensdauer und -intensität.
Grundsätzlich ist für die Ersatzpflicht eines Schadens ein Verschulden des Schädigers notwendig. Dies besteht, wenn er vorsätzlich (wissend und willentlich) oder fahrlässig (Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt) handelte. Ausnahmsweise kann ein Schadensersatzanspruch verschuldensunabhängig sein.
Die Ersatzpflicht meint die Pflicht des Schädigers, den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Wollen Sie außergerichtlich sich mit dem Schädiger auf eine Abfindungsvereinbarung einigen, ist es sinnvoll, eine Frist zum Zahlen des Schadensersatzes zu setzen. Sollte er sich innerhalb der Frist nicht gemeldet haben, ist es wichtig, dass Sie innerhalb der Verjährungsfrist (grundsätzlich 3 Jahre) Klage erheben.
Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution hat der Schädiger zunächst die Pflicht, den entstandenen Schaden zu beseitigen, z.B. das Auto zu reparieren. Bei Personen oder Sachschäden können Sie als Geschädigter stattdessen aber den erforderlichen Geldbetrag (also z.B. Werkstatt/Heilbehandlungskosten) verlangen.
Liegt der Schaden über 5.000 EUR oder ist streitwertunabhängig das Landgericht zuständig, besteht Anwaltszwang. Bei außergerichtlichen Abfindungsvereinbarungen ebenso wie vor dem Amtsgericht (AG) müssen sie sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Es ist aber ratsam, damit Sie Ihre Schadensersatzansprüche nicht verpassen.
Bei gerichtlichen Verfahren entstehen Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Anwaltliche Tätigkeiten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sie sind vor allem vom Streitwert und von dem Verfahrensumfang abhängig.
Als Geschädigter sind Sie in der Beweispflicht, dass Ihnen ein Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger besteht. Dies müssen Sie entsprechend beweisen. Teilweise (z.B. bei Vertragsverhältnissen oder Produkthaftung) gilt eine Beweislastumkehr oder eine Verschuldensvermutung.

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