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Brandstiftung: Abgrenzung bewusster Fahrlässigkeit von bedingtem Vorsatz

Fachbeitrag im Strafrecht

Mandantenstimmen

Brandstiftung im Bauernhaus: Abgrenzung zwischen fahrlässigem Verhalten und bedingtem Vorsatz

Die Frage, ob ein Brandstifter den Tod eines Menschen in Kauf nahm oder bewusst auf dessen Rettung vertraute, stellt häufig ein Prüfungsthema im Staatsexamen dar. In einem Fall hatte das LG Leipzig damit Schwierigkeiten, weshalb der BGH das Urteil wegen fehlerhafter Argumentation hinsichtlich des bedingten Vorsatzes aufhob.

Der Sachverhalt: So hat sich der Vorfall ereignet

Ein 69-jähriger Mann sah sich mit einer schwierigen Situation konfrontiert: Er lebte mit seiner Partnerin und deren 47-jährigem Sohn in einem renovierungsbedürftigen Bauernhaus. Der übergewichtige Sohn war nach einem schweren Arbeitsunfall von mehreren Krankheiten betroffen und gehbehindert. Zudem zog er sich zunehmend in sein vermülltes Zimmer auf dem Dachboden zurück. 

Auch die Lebensgefährtin des Hofeigentümers war gesundheitlich angeschlagen und benötigte seine Unterstützung. Allein vermochte der Mann Haus und Grundstück nicht mehr zu bewirtschaften. 

Da der Sohn nicht bereit war, sein Wohnrecht am Haus aufzugeben, und seine Lebensgefährtin ohne ihren Sohn nicht ausziehen wollte, musste eine andere Lösung gefunden werden: Er entschloss sich, das Haus unbewohnbar zu machen. Er legte in der Scheune direkt am Haus und an seinem Carport Feuer, lief dann ins Haus und rief: „Es brennt, wir müssen raus!“ Seine Partnerin rief zum Dachboden hinauf, dass es brenne, und verließ dann mit ihm das Haus. 

Der Sohn konnte sich nicht retten, wurde schnell bewusstlos und verstarb an einer Kohlenmonoxidvergiftung sowie an Verbrennungen 2. und 3. Grades.

Das LG Leipzig verurteilte den Mann wegen Brandstiftung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte legten Revision zum BGH ein. Weder der Brandstifter noch sein Antrag, persönlich zur Revisionsverhandlung vorgeführt zu werden, hatten Erfolg – die Ankläger hingegen schon.

Der bedingte Tötungsvorsatz wurde (fälschlicherweise) nicht anerkannt.

Der 5. Strafsenat (Urteil vom 14.02.2024 – 5 StR 215/23) bemängelte eine unzureichende Prüfung des Tötungsvorsatzes. Das Landgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass gemäß der Aussage des Brandsachverständigen das Feuer etwa 20 Minuten brauchte, um sich vom Erdgeschoss bis ins Dachgeschoss auszubreiten. Ebenso spreche die Beobachtung der Lebensgefährtin, dass sie bereits vor der Benachrichtigung ihres Partners herabfallende Ziegelbrocken, Staub und Bauschutt bemerkte, gegen die Annahme, dass der Mann sofort alle Bewohner gewarnt habe, nachdem er das Feuer gelegt hatte.

Das Landgericht habe falsche Prüfungsmaßstäbe angelegt, indem es sich auf das fehlende Tötungsmotiv des Brandstifters konzentrierte. Bei der Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Tötungsvorsatz spiele ein Motiv nur in Ausnahmefällen eine Rolle.

Der Bundesgerichtshof fordere die Berücksichtigung aller Umstände in der Prüfung, einschließlich der Frage, ob die tödlichen Folgen im Interesse des Angeklagten lagen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da der Tod des kranken Sohnes auf dem Dachboden dem Mann gelegen gekommen wäre, da er dadurch entlastet wurde.

Die ernsthafte Annahme eines nicht tödlichen Ausgangs der Brandstiftung könne laut den Bundesrichterinnen und -richtern nicht allein daraus abgeleitet werden, dass der Eigentümer dem Toten nicht den Fluchtweg versperrt habe, indem er das Feuer nicht im Dachgeschoss legte. Es sei nicht festgestellt worden, welche Vorstellungen er von der Tatsache hatte, dass das Einatmen von Kohlenmonoxid innerhalb weniger Atemzüge zur Bewusstlosigkeit führen kann. Daher wurde der Fall zur weiteren Untersuchung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Leipzig zurückverwiesen. (BGH, Urteil vom 14.02.2024 – 5 StR 215/23)

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