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BVerfG stärkt Rechte biologischer Väter

Fachbeitrag im Familienrecht

Das Bundesverfassungsgericht festigt die Rechte biologischer Väter

Durch meinen beharrlichen Einsatz habe ich als biologischer Vater eines Dreijährigen einen bedeutenden Erfolg erzielt: In Kürze werde ich auch rechtlich als Vater meines Kindes anerkannt werden. Zuvor scheiterte ich unter anderem an den strengen gesetzlichen Bestimmungen, die nun als verfassungswidrig eingestuft wurden.

Karlsruhe erhöht die Rechte biologischer Väter

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem bedeutenden Familienstreit die Rechte eines biologischen Vaters eines dreijährigen Kindes gestärkt. Die Verfassungsbeschwerde des Vaters, der eine Verletzung seines Elternrechts gemäß Artikel 6 Absatz 2 GG (Grundgesetz) geltend machte, wurde vom BVerfG akzeptiert (Urteil vom 09.04.2024, Aktenzeichen 1 BvR 2017/21).

Das Gericht stellte fest, dass die maßgebliche Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs in § 1600 Absatz BGB den Ansprüchen der Elternrechte biologischer Väter nicht hinreichend gerecht wird und diese beeinträchtigt, ohne verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein.

Nach dem Urteil vom Dienstag bleibt dem Gesetzgeber keine andere Möglichkeit, als die Rechtsstellung biologischer Väter im Rahmen einer Reform zu stärken.

Vergebliche Anfechtung der Vaterschaft

Nachdem die Beziehung des Beschwerdeführers zur Mutter seines Kindes kurz nach der Geburt endete, kämpfte ich nicht nur um regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn, sondern auch um die Anerkennung seiner rechtlichen Vaterschaft. Diese Anerkennung gewährt ihm bedeutende Mitbestimmungsrechte bezüglich des Kindes. Ohne rechtliche Anerkennung gibt es beispielsweise kein gemeinsames Sorgerecht.

Die Ablehnung der rechtlichen Vaterschaft resultierte zunächst daraus, dass die Mutter wiederholt vereinbarte Termine vor dem Standesamt platzen ließ und dem Wunsch des biologischen Vaters nach Anerkennung nicht zustimmte.

Später wandte sich die Mutter einem anderen Mann zu, der dann als rechtlicher Vater fungierte. Der leibliche Vater sah sich gezwungen, die Vaterschaft dieses Mannes gerichtlich anzufechten.

Streitthema: Die soziale und familiäre Bindung zwischen dem Kind und dem neuen Lebenspartner

Ich scheiterte jedoch vor dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg (Beschluss vom 05.08.2021, Aktenzeichen 8 UF 95/21).

Das OLG interpretierte die relevanten Absätze 2 und 3 des § 1600 BGB, die dem biologischen Vater ein (eingeschränktes) Recht zur Anfechtung der Vaterschaft gewähren, anders als die Vorinstanz, und zwar zu meinem Nachteil.

Gemäß § 1600 Absatz 3 steht biologischen Vätern das Anfechtungsrecht zu, wenn zum „maßgeblichen Zeitpunkt“, den das Gesetz nicht näher definiert, keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht. Liegt eine solche Beziehung vor, soll der biologische Vater den Familienfrieden nicht stören.

In der Rechtsprechung war seit Jahren umstritten, wann dieser „maßgebliche Zeitpunkt“ gemäß der BGB-Vorschrift vorliegt – und auch, welche Qualität die Bindung zum neuen Partner der Mutter haben muss.

In diesem konkreten Fall entschied das OLG Naumburg zu Ungunsten des biologischen Vaters und legte den spätestmöglichen Zeitpunkt fest: Wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Anfechtungsverfahrens eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und dem neuen Partner besteht, sei die Anfechtung für den biologischen Vater „gesperrt“.

Das OLG äußerte dabei jedoch auch Bedauern und räumte ein: Im vorliegenden Fall hatte der biologische Vater keine Möglichkeit, die rechtliche Vaterstellung für sein Kind einzunehmen. „Dies ist jedoch eine Folge der gesetzlichen Regelung“, so das OLG.

BVerfG: Aktuelle Rechtslage bis zum 30. Juni 2025 wirksam

Seit diesem Dienstag ist diese Rechtslage jedoch bald Geschichte: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Elterngrundrecht eine grundlegende Neugestaltung durch den Gesetzgeber benötigt.

Nach der Auffassung des BVerfG könnte der Gesetzgeber – im Gegensatz zum bisherigen Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch – die rechtliche Elternschaft des biologischen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater ermöglichen. „

Die Regelung in § 1600 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 BGB über die Anfechtung der Vaterschaft, die vom Gericht als grundgesetzwidrig erklärt wurde, bleibt bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, jedoch spätestens bis zum 30. Juni 2025, in Kraft.

Das Übernehmen von Verantwortung ist von wesentlicher Bedeutung

Das Bundesverfassungsgericht legte in seiner Begründung die Details dar, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Elterngrundrechts gemäß Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG berücksichtigen muss, auf das sich „grundsätzlich jedes Elternteil berufen kann“. Das Elterngrundrecht wird durch die Übernahme von Verantwortung für das Kind seitens der Eltern geprägt.

„Es umfasst nicht nur Rechte im Verhältnis zum und im Umgang mit dem Kind, wie etwa das Sorgerecht, sondern beinhaltet auch die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes. Dazu gehört neben der Verantwortung für das physische, psychische und wirtschaftliche Wohl des Kindes auch die Gewährleistung, dass sich das Kind in Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann“, erläuterte das Gericht.

„Da das Elterngrundrecht mit der Übernahme von Elternverantwortung verbunden ist, müssen Eltern gemäß Artikel 6 Absatz 2 GG grundsätzlich die Möglichkeit haben, diese Verantwortung auch zu behalten und auszuüben.“ Dies sicherzustellen, ist Teil der Aufgabe des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung.

Familienrechtliche “Revolution”: Ein Kind mit drei Elternteilen

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die rechtliche Elternschaft in Zukunft auch mehr als zwei Eltern umfassen kann, was einen bedeutenden Wandel im Familienrecht darstellt und eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts bedeutet. In einem Urteil aus dem Jahr 2003 hatte das Gericht entschieden, dass es im Interesse des Kindeswohls sei, die rechtliche Elternschaft auf zwei Elternteile zu beschränken (Urteil vom 09.04.2003, Aktenzeichen 1 BvR 1493/96 und 1 BvR 1724/01).

Der Erste Senat entschied nun, dass die strukturellen Merkmale, die das Elterngrundrecht prägen, nicht zwingend bedeuten, dass die Elternverantwortung und damit das Elterngrundrecht gemäß Artikel 6 GG von vornherein auf zwei Elternteile begrenzt sein müssen. Das Gericht verkündete ausdrücklich eine Abkehr von seinem bisherigen Familienbild.

Bei der Gestaltung der rechtlichen Elternschaft – wie in diesem Fall -, bei der die Grundrechtsträger Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater einbezogen sind, ist es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht untersagt, allen die rechtliche Elternschaft zuzuerkennen. Allerdings ist eine solche Ausgestaltung nach Ansicht des Gerichts nicht verfassungsrechtlich geboten.

Unterbrechung laufender Anfechtungsverfahren

Die umstrittene Vorschrift des § 1600 Absatz 2 BGB, die indirekt durch den Beschwerdeführer angefochten wurde, benachteiligt biologische Väter in ihrem grundlegenden Elternrecht. Denn aktuelle oder frühere sozial-familiäre Bindungen zum Kind sowie ihre Anstrengungen um die rechtliche Vaterschaft werden nicht ausreichend berücksichtigt.

Selbst in Situationen, in denen keine bestehende Bindung zum rechtlichen Vater mehr vorhanden ist, bleibt eine Anfechtung ausgeschlossen.

Biologische Väter wie der Beschwerdeführer müssen bis zur Änderung des Gesetzes Geduld aufbringen. Da die verfassungswidrige Rechtslage weiterhin Bestand hat, empfahl das Gericht ihnen, bei den zuständigen Gerichten die Aussetzung bereits laufender Anfechtungsverfahren bis zur Einführung einer neuen Regelung zu beantragen.

Kein Sorgerecht? Streit mit Ihrem Expartner um das Kind? Ich stehe Ihnen gerne in allen familienrechtlichen Angelegenheiten zur Seite! Dabei steht für mich immer das Wohl des Kindes im Vordergrund.

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