Ich scheiterte jedoch vor dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg (Beschluss vom 05.08.2021, Aktenzeichen 8 UF 95/21).
Das OLG interpretierte die relevanten Absätze 2 und 3 des § 1600 BGB, die dem biologischen Vater ein (eingeschränktes) Recht zur Anfechtung der Vaterschaft gewähren, anders als die Vorinstanz, und zwar zu meinem Nachteil.
Gemäß § 1600 Absatz 3 steht biologischen Vätern das Anfechtungsrecht zu, wenn zum „maßgeblichen Zeitpunkt“, den das Gesetz nicht näher definiert, keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht. Liegt eine solche Beziehung vor, soll der biologische Vater den Familienfrieden nicht stören.
In der Rechtsprechung war seit Jahren umstritten, wann dieser „maßgebliche Zeitpunkt“ gemäß der BGB-Vorschrift vorliegt – und auch, welche Qualität die Bindung zum neuen Partner der Mutter haben muss.
In diesem konkreten Fall entschied das OLG Naumburg zu Ungunsten des biologischen Vaters und legte den spätestmöglichen Zeitpunkt fest: Wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Anfechtungsverfahrens eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und dem neuen Partner besteht, sei die Anfechtung für den biologischen Vater „gesperrt“.
Das OLG äußerte dabei jedoch auch Bedauern und räumte ein: Im vorliegenden Fall hatte der biologische Vater keine Möglichkeit, die rechtliche Vaterstellung für sein Kind einzunehmen. „Dies ist jedoch eine Folge der gesetzlichen Regelung“, so das OLG.