Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hatte der Vater keinen Erfolg (Beschluss vom 05.08.2021, Aktenzeichen 8 UF 95/21).
Das OLG legte die maßgeblichen Absätze 2 und 3 des § 1600 BGB, die einem leiblichen Vater ein eingeschränktes Recht zur Anfechtung der Vaterschaft einräumen, anders aus als die Vorinstanz, und zwar zu seinen Lasten.
Nach § 1600 Absatz 3 BGB dürfen biologische Väter die Vaterschaft anfechten, sofern zum sogenannten maßgeblichen Zeitpunkt keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht. Diesen Begriff definiert das Gesetz allerdings nicht näher. Besteht eine solche Bindung, soll der biologische Vater den bestehenden Familienfrieden nicht gefährden.
Wann genau dieser maßgebliche Zeitpunkt erreicht ist und welche Qualität die Bindung zum neuen Partner der Mutter aufweisen muss, war in der Rechtsprechung über Jahre hinweg umstritten.
Das OLG Naumburg entschied gegen den leiblichen Vater und legte den spätestmöglichen Zeitpunkt fest. Liege zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Anfechtungsverfahren eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und neuem Partner vor, sei die Anfechtung für den biologischen Vater gesperrt.
Das Gericht zeigte sich darüber durchaus betroffen und räumte ein, dass der leibliche Vater in diesem Fall keine Möglichkeit hatte, die rechtliche Vaterstellung zu erlangen. Dies sei jedoch die Konsequenz der gesetzlichen Regelung.