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Dickpic: Strafbarkeit, Konsequenzen und Ihre rechtlichen Optionen

Fachbeitrag im Strafrecht

Dickpic: Straftat, Folgen und Ihre rechtlichen Handlungsmöglichkeiten

Das unaufgeforderte Zusenden eines Dickpics bleibt in Deutschland nicht ohne Folgen: Es kann den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfüllen und sowohl straf- als auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ob Sie ein Dickpic erhalten haben und rechtlich vorgehen möchten oder ob Ihnen der Versand vorgeworfen wird 

Das unaufgeforderte Zusenden eines Dickpics bleibt in Deutschland nicht ohne Folgen: Es kann den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB erfüllen und sowohl straf- als auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ob Sie ein Dickpic erhalten haben und rechtlich vorgehen möchten oder ob Ihnen der Versand vorgeworfen wird – wir beraten Sie sachkundig und vertraulich.

Dickpic: Strafbarkeit, Konsequenzen und Ihre rechtlichen Optionen

Definition und gesellschaftliche Einordnung
Als „Dickpic“ versteht man ein Bild, das den männlichen Genitalbereich zeigt und ohne Aufforderung an eine andere Person gesendet wird – also ohne deren Zustimmung oder erkennbares Interesse.
Der Übermittlungsweg ist unerheblich: WhatsApp, Instagram, Snapchat, Telegram, Tinder sowie andere Messenger- und Datingdienste sind gleichermaßen betroffen.
Studien zeigen, dass ein beträchtlicher Anteil der Internetnutzerinnen derartige unerwünschte Aufnahmen bereits erhalten hat.
Unverlangt zugesandte Dickpics werden gesellschaftlich zunehmend als Form sexueller Belästigung und digitaler Gewalt eingeordnet.
In mehreren europäischen Staaten wurden daher eigens Regelungen gegen das sogenannte „Cyberflashing“ eingeführt.
In Deutschland gibt es bislang keinen eigenen Straftatbestand für das Versenden unverlangter Genitalaufnahmen; die Strafverfolgung stützt sich auf vorhandene Vorschriften des Strafgesetzbuchs, insbesondere auf die Beleidigung nach § 185 StGB.
Einvernehmlich oder unaufgefordert – wo liegt die Grenze?
Zwischen Erwachsenen aus freiem Einvernehmen geteilte Nacktbilder sind in der Regel strafrechtlich unproblematisch.
Strafbar wird das Verhalten dort, wo kein gegenseitiges Einverständnis besteht: also wenn jemand ein solches Bild erhält, obwohl er dies nicht wünscht oder der Absender das Einverständnis bewusst außer Acht lässt.
Eine vorherige deutliche Ablehnung erhöht das strafrechtliche Risiko des Versenders zwar erheblich, ist jedoch keine notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit.
Entscheidend sind der Vorsatz des Absenders und das Ausbleiben der Einwilligung der Empfängerin; wer ein Bild verschickt und billigend in Kauf nimmt, dass die andere Person dem nicht zustimmt, handelt bereits vorsätzlich nach strafrechtlichen Maßstäben.
Sind Sie unsicher, ob ein empfangenes Bild strafrechtlich relevant ist? Lassen Sie den Sachverhalt frühzeitig von einem Rechtsanwalt prüfen – insbesondere wenn Fristen zu beachten sind.

§ 185 StGB – Beleidigung durch das unaufgeforderte Zusenden von Nacktbildern

Tatbestandsmerkmale und rechtliche Einordnung

Die maßgebliche Strafvorschrift im Kontext von Dickpics ist § 185 StGB; Beleidigung bezeichnet dabei die vorsätzliche Kundgabe von Missachtung oder Geringschätzung gegenüber einer anderen Person.

Das unaufgeforderte Versenden eines Genitalbildes drückt gegenüber der Empfängerin eine herabwürdigende Haltung aus und greift in ihre sexuelle Selbstbestimmung sowie in ihre Menschenwürde ein.

Mehrere deutsche Gerichte haben entschieden, dass das Zusenden unerwünschter Dickpics den Tatbestand der Beleidigung erfüllen kann; die Urteile stützen sich darauf, dass die Bilder ohne vorherige Einwilligung verschickt wurden und die Empfängerin dadurch unfreiwillig mit sexuellem Bildmaterial konfrontiert wurde.

Der Vorsatz des Absenders liegt in der Regel vor: Wer wissentlich ein derartiges Bild verschickt und die fehlende Einwilligung zumindest billigend in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich.

Hinweis: Ob im konkreten Fall eine Verurteilung erfolgt, richtet sich nach der Beweislage und den individuellen Umständen; keine Vorschrift garantiert ein bestimmtes Prozess- oder Strafresultat für Betroffene wie für Beschuldigte.

Strafrahmen, Antragsdelikt und Fristen

§ 185 StGB ist als Antragsdelikt ausgestaltet: Die Betroffene muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von Tat und Täter einen Strafantrag stellen (§ 77b StGB).

Ohne Strafantrag wird ein Verfahren in der Regel nicht eingeleitet, es sei denn, die Staatsanwaltschaft sieht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.

Der gesetzliche Strafrahmen sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor; bei tatsächlicher Beleidigung – was auf digitale Bildsendungen in der Regel nicht zutrifft – kann der Rahmen auf bis zu zwei Jahre ansteigen.

Wenn Sie einen Strafantrag stellen möchten, ist anwaltliche Begleitung ratsam: Nur ein vollständig und fristgerecht gestellter Antrag führt in der Regel zur Einleitung der Strafverfolgung.

Wird Ihnen hingegen eine Beleidigung vorgeworfen, sollten Sie vor einer Aussage gegenüber der Polizei eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

Die Drei-Monats-Frist für den Strafantrag beginnt mit der Kenntnisnahme; handeln Sie rechtzeitig, da versäumte Fristen nicht nachgeholt werden können.

Weitere einschlägige Straftatbestände: § 184, § 201a und § 238 StGB

§ 184 StGB – Verbreitung pornographischer Inhalte

§ 184 StGB stellt die unbefugte Verbreitung pornographischer Inhalte unter Strafe. Ob das Versenden eines einzelnen Dickpics unter diese Vorschrift fällt, bemisst sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls – insbesondere danach, ob das Bild pornographischen Charakter aufweist und ob die Empfängerin dem Versand klar widersprochen hatte. Die rechtliche Bewertung ist nicht immer eindeutig und erfordert eine sorgfältige Einzelfallprüfung. Das Pornographiestrafrecht wurde in den letzten Jahren mehrfach angepasst; ob § 184 StGB ergänzend oder alternativ zu § 185 StGB herangezogen werden kann, sollte durch einen Rechtsanwalt geprüft werden.

§ 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

§ 201a StGB schützt vor der unbefugten Anfertigung und Verbreitung von Aufnahmen, die in den höchstpersönlichen Lebensbereich einer anderen Person eingreifen. Besonders relevant ist diese Norm, wenn Bilder der Empfängerin – etwa aus früheren Beziehungen oder durch Manipulation erlangt – ohne Erlaubnis weitergegeben oder veröffentlicht werden. Das sogenannte „Revenge Porn“, also die rachsüchtige Weitergabe intimer Aufnahmen ohne Einwilligung der abgebildeten Person, fällt unter den Schutzbereich des § 201a StGB.

Auch das Weiterleiten eines erhaltenen Dickpics an Dritte ohne die Einwilligung der abgebildeten Person kann nach § 201a StGB strafbar sein. Wenn Sie befürchten, dass Bilder von Ihnen ohne Ihre Zustimmung verbreitet werden, sollten Sie unverzüglich rechtliche Schritte einleiten. Je früher Sie handeln, desto besser sind die Chancen, eine weitere Verbreitung zu verhindern.

§ 238 StGB – Nachstellung bei wiederholtem Versand

Werden Dickpics wiederholt und beharrlich verschickt, um eine Person zu belästigen, einzuschüchtern oder ihr Unbehagen zu bereiten, kann dies den Tatbestand der Nachstellung nach § 238 StGB erfüllen. Stalking durch wiederholte sexualisierte Belästigungen per Nachricht oder Bild ist ein eigenständiger Straftatbestand und sieht in der Grundform eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Schwere Varianten sind vorgesehen, wenn die Nachstellung das Opfer in seiner Lebensführung erheblich beeinträchtigt.

Werden Sie digital mit wiederholt unerwünschten Bildern oder Nachrichten verfolgt? Sichern Sie jetzt die Beweislage – bei Nachstellung gelten teilweise abweichende Fristen im Vergleich zur Beleidigung.

Folgen für den Absender: Strafrahmen, Registereintrag und zivilrechtliche Konsequenzen

Wer unaufgefordert Dickpics verschickt und deshalb strafrechtlich verfolgt wird, muss je nach einschlägiger Norm und den konkreten Umständen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen rechnen.

  • Geldstrafe: Die häufigste Folge einer Verurteilung nach § 185 StGB ist eine Geldstrafe, deren Tagessatzhöhe sich am monatlichen Nettoeinkommen des Verurteilten orientiert.

  • Freiheitsstrafe: Bei besonders schweren Einzelfällen oder bei Vorstrafen kann eine Freiheitsstrafe verhängt werden; bei Ersttätern wird diese in der Regel zur Bewährung ausgesetzt.

  • Bundeszentralregistereintrag: Verurteilungen bestimmter Schweregrade werden im Bundeszentralregister eingetragen und können berufliche Konsequenzen nach sich ziehen.

  • Schadensersatz und Schmerzensgeld: Zusätzlich zur strafrechtlichen Sanktion können zivilrechtliche Ansprüche der Betroffenen nach § 823 BGB geltend gemacht werden.

  • Unterlassungspflicht: Es kann ein gerichtlich durchsetzbares Verbot weiterer Kontaktaufnahmen oder Zusendungen nach § 1004 BGB analog ergehen.

Beschuldigte: Richtige Reaktion nach einer Anzeige

Wird Ihnen vorgeworfen, ein Dickpic unaufgefordert verschickt zu haben, und ist Anzeige erstattet worden, hat oberste Priorität: Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie anwaltlich beraten wurden.

Das Schweigerecht dient dem Schutz vor Selbstbelastung und ist ein zentrales Verteidigungsrecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten; voreilige Aussagen bei der Polizei oder schriftliche Entschuldigungen an die Anzeigeerstatterin können Ihre Situation erheblich verschlechtern.

Oft lässt sich durch frühzeitige rechtliche Intervention eine Verfahrenseinstellung nach § 153 oder § 153a StPO erreichen, bevor es zu einer Hauptverhandlung kommt, vorausgesetzt die Verteidigung beginnt rechtzeitig und die richtigen Schritte werden eingeleitet.

Haben Sie ein Schreiben von Staatsanwaltschaft oder Polizei erhalten? Beauftragen Sie umgehend einen Rechtsanwalt im Strafrecht – je früher die Verteidigung beginnt, desto günstiger die Ausgangslage.

Was Betroffene jetzt tun sollten: Beweise sichern und rechtlich vorgehen

Beweise sichern – nicht löschen

Der für Betroffene wichtigste Schritt besteht darin, Beweise zu sichern.mLöschen Sie die Nachricht nicht, selbst wenn Sie das Bild nicht erneut öffnen möchten. Erstellen Sie Screenshots des kompletten Chatverlaufs mit Profilbild, Nutzernamen und Zeitstempel des Absenders. Dokumentieren Sie die genutzte Plattform und bewahren Sie alle weiteren Nachrichten im Zusammenhang auf. Melden Sie das Bild nach Möglichkeit auf der betreffenden Plattform; Plattformbetreiber sind bei behördlichen Ersuchen zur Herausgabe von Nutzerdaten verpflichtet. Ist der Absender lediglich über ein Fake-Profil oder einen Nutzernamen identifizierbar, steht einem Verfahren in der Regel nichts im Wege. Bei hinreichendem Anfangsverdacht können die Strafverfolgungsbehörden Auskunftsersuchen an den Plattformbetreiber stellen.

Strafanzeige und Strafantrag erstatten

Sie können Strafanzeige und Strafantrag bei jeder Polizeidienststelle oder unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft stellen. Beachten Sie die Drei-Monats-Frist für den Strafantrag gemäß § 77b StGB: Sie beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von Tat und Täter Kenntnis erlangen. Versäumen Sie diese Frist, ist eine Strafverfolgung wegen § 185 StGB in der Regel nicht mehr möglich. Alleinige Meldungen bei der Plattform ersetzen den erforderlichen Strafantrag nicht. Eine anwaltliche Begleitung erhöht die Erfolgsaussichten deutlich: Der Anwalt fertigt einen vollständigen Antrag, bereitet die Beweismittel auf und berät Sie während des gesamten Verfahrens zu Ihren Rechten.

Haben Sie ein Dickpic erhalten und möchten rechtlich vorgehen? Lassen Sie den Sachverhalt unverzüglich prüfen, denn die Frist für den Strafantrag läuft.

Sonderfall Minderjährige: Schutz von Jugendlichen und verschärfte strafrechtliche Folgen

Erhöhte Strafrahmen bei Beteiligung Minderjähriger gemäß §§ 176, 184b StGB

Sind Minderjährige als Absender, Empfänger oder als Abgebildete in den Sachverhalt involviert, gelten deutlich strengere Strafvorschriften. Das Versenden pornographischer Darstellungen an Personen unter 18 Jahren kann nach §§ 176, 184b und 184c StGB strafbar sein und mit erheblichen Freiheitsstrafen geahndet werden.

Handelt es sich bei der abgebildeten Person um ein Kind oder einen Jugendlichen, erfüllt dies in der Regel den Tatbestand der Kinderpornographie nach § 184b StGB.Dieser Straftatbestand sieht einen gesetzlichen Mindeststrafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe vor und ist kein Antragsdelikt; die Strafverfolgung erfolgt von Amts wegen, ohne dass ein Strafantrag des Opfers erforderlich ist.

In solchen Fällen ist umgehendes anwaltliches Handeln unerlässlich.

Handlungsempfehlungen für Eltern und gesetzliche Vertreter

Wenn Ihr Kind ein Dickpic erhalten hat: Bleiben Sie ruhig, sichern Sie die Beweismittel und erstatten Sie Anzeige. Führen Sie ein Gespräch mit Ihrem Kind über den Vorfall, ohne ihm die Verantwortung für die Situation zuzuschreiben. Ein im Jugendstrafrecht tätiger Rechtsanwalt begleitet das Verfahren und wahrt die Rechte Ihres Kindes als Opfer.

Wenn Ihrem Kind vorgeworfen wird, ein solches Bild versendet zu haben: Machen Sie Ihrem Kind deutlich, dass es ohne anwaltliche Beratung keine Angaben gegenüber der Polizei machen darf.

Trotz des Jugendstrafrechts können die Konsequenzen erheblich sein. Frühzeitige anwaltliche Unterstützung kann in vielen Fällen deeskalierend wirken. Bei Beteiligung Minderjähriger gelten besondere Regeln – kontaktieren Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt.

Zivilrechtliche Forderungen: Unterlassungsansprüche, Schadensersatz und Schmerzensgeld

Anspruchsgrundlagen nach § 823 und § 1004 BGB

Neben dem strafrechtlichen Vorgehen stehen den Betroffenen auch zivilrechtliche Ansprüche zu. Das Versenden unerwünschter sexueller Bilder verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Auf dieser Grundlage sowie aufgrund von § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung eines sonstigen Rechts) und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 185 StGB als Schutzgesetz können Ansprüche auf Schadensersatz entstehen.

Besonders wirkungsvoll ist der Unterlassungsanspruch: Nach § 1004 BGB analog können Sie verlangen, dass die betreffende Person keine weiteren Bilder oder Nachrichten dieser Art versendet. Diesen Anspruch können Sie durch eine anwaltliche Abmahnung und – falls erforderlich – durch eine einstweilige Verfügung gerichtlich durchsetzen. Eine solche einstweilige Verfügung kann in dringenden Fällen innerhalb weniger Tage erwirkt werden. Weitere Informationen zu zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen finden Sie hier.

Schmerzensgeld – Voraussetzungen und Einschätzung der Höhe

Der Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 253 BGB setzt das Vorliegen eines immateriellen Schadens voraus. Das ungewollte Empfangen sexueller Bilder kann psychische Belastungen, Ekel, Schamgefühle und anhaltendes Unbehagen auslösen – Beeinträchtigungen, die einen immateriellen Schaden begründen können. Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich nach der Intensität der Beeinträchtigung, dem Ausmaß der Verletzung des Persönlichkeitsrechts und – bei wiederholtem Verhalten – nach der Hartnäckigkeit des Absenders.

Zivilrechtliche Ansprüche lassen sich unabhängig vom Strafverfahren geltend machen und bieten Betroffenen eine ergänzende Möglichkeit, erlittene Verletzungen auszugleichen. Lassen Sie Ihre Ansprüche durch einen Rechtsanwalt prüfen – besonders bei bekanntem Absender oder wiederholten Übergriffen.

Schmerzensgeld und Unterlassungsansprüche erwirken sich nicht automatisch – sie müssen aktiv geltend gemacht werden. Ein Rechtsanwalt prüft, welche Ansprüche in Ihrem konkreten Fall realistisch und durchsetzbar sind.

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FAQs – Häufig gestellte Fragen rund um Dickpics

Ja, das ungefragte Zusenden eines Dickpics kann in Deutschland strafrechtlich relevant sein. Am häufigsten wird dabei der Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) herangezogen. Je nach Situation kommen zudem § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Inhalte), § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) oder § 238 StGB (Nachstellung) in Betracht. Ob tatsächlich eine Strafbarkeit vorliegt, entscheidet sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls.

Sobald eine Strafanzeige eingegangen ist, eröffnet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren. Innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von Tat und Täter müssen Sie einen Strafantrag stellen, da § 185 StGB als Antragsdelikt gilt. Die Polizei kann im Anschluss beim Betreiber der jeweiligen Plattform die Herausgabe von Nutzerdaten zur Identifizierung des Absenders beantragen. Eine anwaltliche Begleitung verbessert die Qualität des Antrags und stärkt Ihre Rechte im weiteren Verfahren.

Ja, grundsätzlich besteht nach § 253 BGB ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Das ungewollte Empfangen sexueller Bilder verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und kann einen immateriellen Schaden verursachen. Die Bemessung des Schmerzensgeldes orientiert sich an der Schwere der Beeinträchtigung und den konkreten Umständen. Zudem lassen sich Unterlassungsansprüche nach § 1004 BGB analog geltend machen. Ein Rechtsanwalt prüft realistisch, welche Ansprüche in Ihrem konkreten Fall durchsetzbar sind.

Ja. Der genutzte Versandkanal ist für die strafrechtliche Beurteilung ohne Belang. Ob über WhatsApp, Instagram, Snapchat, Tinder oder eine andere Plattform verschickt wurde – entscheidend ist, dass das Bild unaufgefordert zugestellt wurde. Im Rahmen behördlicher Ermittlungen sind große Plattformbetreiber zur Herausgabe von Nutzerdaten verpflichtet, sodass auch hinter Pseudonymen oder Fake-Profilen agierende Absender identifiziert werden können.

Ja. Das Foto sowie der komplette Chatverlauf stellen die zentralen Beweismittel dar. Löschen Sie nichts; fertigen Sie zunächst Screenshots mit Zeitstempel, Absendername und Profilbild an. Geben Sie die gesicherten Belege im besten Fall einem Rechtsanwalt, der deren sachgerechte Aufbereitung für das Verfahren übernimmt. Parallel dazu sollten Sie die Nachricht auf der entsprechenden Plattform melden.
Ja, das ist möglich. Ist Ihnen lediglich ein Nutzername oder ein Fake-Profil bekannt, kann die Staatsanwaltschaft im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen beim Plattformbetreiber Auskunft verlangen. Voraussetzung dafür ist ein hinreichender Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung. Ein Rechtsanwalt unterstützt Sie dabei, die Anzeige so zu formulieren, dass dieser Anfangsverdacht schlüssig dargelegt wird.
Geben Sie gegenüber der Polizei keine Aussagen zur Sache, bevor Sie einen Rechtsanwalt zu Rate gezogen haben. Ihr Schweigerecht schützt Sie davor, sich selbst zu belasten. Suchen Sie umgehend rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, damit die Beweislage geprüft und eine Verteidigungsstrategie erarbeitet werden kann. In geeigneten Fällen – vor allem bei Beschuldigten ohne Vorstrafen und Erstverdacht – kann so eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a StPO erreicht werden.
Das hängt von der Art und dem Ausmaß der Verurteilung ab. Geldstrafen unterhalb einer bestimmten Tagessatzgrenze tauchen nicht im einfachen Führungszeugnis auf, werden jedoch im Bundeszentralregister vermerkt. Freiheitsstrafen ab einer gewissen Dauer sind im Führungszeugnis ersichtlich und können berufliche Folgen nach sich ziehen. Selbst ein Eintrag im Bundeszentralregister ohne Führungszeugnisrelevanz kann für bestimmte Berufsgruppen problematisch sein. Eine frühzeitige Verteidigung trägt daher wesentlich zur Begrenzung möglicher Schäden bei.
Eine Strafanzeige stellt eine Mitteilung an die Behörden dar, dass möglicherweise eine Straftat begangen wurde und kann von jeder Person erstattet werden. Der Strafantrag ist die persönliche Erklärung des Verletzten, dass er eine Strafverfolgung wünscht und bei Antragsdelikten wie § 185 StGB Voraussetzung für ein Ermittlungsverfahren. Ohne fristgerecht innerhalb von drei Monaten gestellten Strafantrag wird das Verfahren in der Regel nicht eingeleitet.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist in allen Verfahrensphasen empfehlenswert: bei der Sicherung von Beweismitteln, der Ausarbeitung des Strafantrags, der Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen und – auf der Gegenseite – bei der Verteidigung im Ermittlungsverfahren.

Besteht eine Rechtsschutzversicherung, werden in vielen Fällen die Kosten für strafrechtliche Beratung und Vertretung übernommen.

Klären Sie vor der Vereinbarung des ersten Termins unbedingt den Deckungsumfang mit Ihrem Versicherer.

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