Nicht jede unzutreffende Aussage zieht zwangsläufig strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Entscheidend ist, ob der Anzeigeerstatter wusste, dass die Behauptung unwahr ist, oder ob er dies wenigstens billigend in Kauf genommen hat. Eine irrtümlich erstattete Anzeige, die auf einem Missverständnis oder einer Fehlwahrnehmung beruht, erfüllt in der Regel keinen Straftatbestand.
Das Strafrecht differenziert zwischen der Falschanzeige gegenüber einer Behörde und der Verbreitung unwahrer Behauptungen an Dritte. In beiden Fällen kommen unterschiedliche Tatbestände in Betracht, die je nach Kontext und Schwere der Tat erhebliche Sanktionen nach sich ziehen können.
Typische Auslöser für bewusst falsche Vorwürfe sind persönliche Konflikte, Rachegelüste nach einer Trennung oder das Bestreben, einen Sorge- oder Unterhaltsstreit zu beeinflussen. Solche Begleitumstände können im späteren Strafverfahren gegen den Falschanzeigenden eine erhebliche Rolle spielen.