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Kein Verlust des Kindergeldanspruchs bei Unterbrechung des FSJ wegen Krankheit

Fachbeitrag im Familienrecht

Kein Verlust des Kindergeldanspruchs bei Unterbrechung des FSJ wegen Krankheit

Das Hessische Finanzgericht hat in einem Rechtsstreit, Aktenzeichen: 9 K 182/19, entschieden, dass die Unterbrechung eines Freiwilligen Sozialen Jahres wegen einer Erkrankung nicht zum Verlust des Kindergeldanspruchs führt.

So entschied das Gericht

Im vorliegenden Fall begann die Tochter des Klägers nach Beendigung der Schule ein Freiwilliges Soziales Jahr. Im Laufe Jahres verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand des Kindes, welches bereits seit seiner eigenen Schulzeit an Bulimie und Anorexie litt, derart, dass sie das FSJ zu Ende Mai 2018 kündigte und sich in stationäre Behandlung begab. Im Anschluss daran absolvierte es weiter ein FSJ bei einem anderen Träger. Im Hinblick auf die Ableistung des FSJ im Anschluss an die Schulzeit erhielt der Kläger zunächst Kindergeld für das Kind. Da die Dauer dieses FSJ bis Ende August 2018 geplant war, hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Juni 2018 auf.

Zu Unrecht, wie nun das Hessische Finanzgericht entschied. Nach Ansicht der Richter sei es im Hinblick auf den Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, der die Berücksichtigung von Kindern in Ausbildung regelt, allgemein anerkannt, dass für die Zeit einer Erkrankung weiterhin Anspruch auf Kindergeld bestehe. Unerheblich sei dabei auch die Tatsache, dass das Kind das FSJ bei einem anderen Träger fortgesetzt hatte.

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