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Strafbefehl erhalten: Was Sie jetzt wissen müssen

Fachbeitrag im Strafrecht

Strafbefehl erhalten – weshalb rasches Handeln von entscheidender Bedeutung ist

Ein Strafbefehl im Briefkasten verunsichert viele Betroffene: Unvermittelt wird ein strafrechtlicher Vorwurf erhoben, ohne dass zuvor eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. Wer das Schreiben erhält, sollte umgehend handeln – die Frist für einen Einspruch beläuft sich lediglich auf zwei Wochen. Wird diese Frist versäumt, gilt die strafrechtliche Verurteilung als akzeptiert – mit sämtlichen Konsequenzen. Dieser Ratgeber erläutert die rechtliche Bedeutung eines Strafbefehls, den Ablauf des Verfahrens, drohende Rechtsfolgen sowie Situationen, in denen anwaltlicher Beistand empfehlenswert ist.

Rechtliche Grundlage des Strafbefehls gemäß §§ 407 ff. StPO

Der Strafbefehl stellt ein schriftliches Strafverfolgungsverfahren dar, dessen Rechtsgrundlage in den §§ 407 ff. der Strafprozessordnung (StPO) verankert ist. Im Unterschied zu einer herkömmlichen Anklage urteilt das Amtsgericht in diesem Fall auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne mündliche Hauptverhandlung. Erforderlich ist, dass ein Vergehen vorliegt und die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt als hinreichend aufgeklärt betrachtet, sodass eine Hauptverhandlung entbehrlich erscheint.

Häufige Anwendungsbereiche sind einfache Diebstahlsdelikte, Beleidigungen, Trunkenheitsfahrten, leichte Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Beförderungserschleichungen oder Steuerhinterziehungen. Die in Betracht kommenden Rechtsfolgen sind in § 407 Abs. 2 StPO abschließend genannt: vornehmlich eine Geldstrafe, ein Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist, der Verfall von Vermögenswerten oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt.

Im Strafbefehlsverfahren kann eine Freiheitsstrafe ausschließlich bis zu einem Jahr und nur auf Bewährung verhängt werden – und dies auch nur dann, wenn der Beschuldigte anwaltlich vertreten ist. Hierin zeigt sich der wesentliche Unterschied zum Bußgeldbescheid: Ein Bußgeldbescheid erfasst Ordnungswidrigkeiten und zieht keine Vorstrafe nach sich. Der Strafbefehl hingegen stellt eine strafrechtliche Verurteilung dar – selbst wenn letztlich lediglich eine Geldstrafe festgesetzt wird.

Die Zustellung des Strafbefehls erfolgt, weil die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt aufgrund der Ermittlungsakten für hinreichend geklärt erachtet. Eine vorherige Anhörung des Beschuldigten ist rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, weshalb Betroffene häufig erst durch den Strafbefehl selbst von dem Vorwurf erfahren. Während das Verfahren für die Justiz effizient ist, bedeutet es für den Beschuldigten, dass er ohne Möglichkeit zur persönlichen Stellungnahme mit einer Verurteilung konfrontiert wird.

Lassen Sie einen Rechtsanwalt frühzeitig prüfen, ob die rechtliche Bewertung der Tat zutreffend ist – nicht jeder erhobene Vorwurf hält einer juristischen Überprüfung stand.

Wie ein Strafbefehl aufgebaut ist und worauf Sie achten sollten

Die gesetzlichen Anforderungen an einen Strafbefehl ergeben sich aus § 409 StPO. Erforderlich sind die Angaben zur Person des Beschuldigten, die genaue Tatbezeichnung einschließlich Tatzeit und Tatort, die für erwiesen erachteten Umstände, die herangezogenen Strafnormen, die verwendeten Beweismittel und die verhängte Rechtsfolge. Ergänzend müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie bei Verhängung einer Geldstrafe deren exakte Bemessung in Tagessätzen enthalten sein.

Eine Geldstrafe erfolgt ausnahmslos in Form von Tagessätzen. Die Höhe eines Tagessatzes orientiert sich grundsätzlich an einem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens. Die Praxis zeigt regelmäßig, dass die Staatsanwaltschaft das Einkommen schätzt – mitunter überhöht. Wer nachweisen kann, dass der angesetzte Tagessatz zu hoch ausfällt, sollte dies im Rahmen des Einspruchs geltend machen.

Lesen Sie das gesamte Dokument aufmerksam durch. Überprüfen Sie vor allem, ob die Schilderung der Tat präzise erfolgt, ob Zeitpunkt und Tatort zutreffend angegeben sind, ob die aufgeführten Beweismittel überhaupt aussagekräftig sind und ob die Strafhöhe mit Ihren tatsächlichen Einkommensverhältnissen vereinbar ist. Schon in dieser ersten Prüfung wird häufig erkennbar, ob die Einlegung eines Einspruchs angezeigt ist.

Falls Zweifel am Tatvorwurf bestehen oder die Strafhöhe unangemessen erscheint, sollten Sie den Strafbefehl noch innerhalb der Einspruchsfrist durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen.

Einspruch gegen den Strafbefehl: Frist, Form und Wirkung

Als wichtigste Handlungsoption steht Ihnen der Einspruch gemäß § 410 StPO zur Verfügung. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls beim zuständigen Amtsgericht vorliegen. Der Fristbeginn richtet sich nach dem Zustellungstag – üblicherweise erkennbar am Datum des gelben Briefumschlags (Postzustellungsurkunde). Bei Versäumnis der Frist erlangt der Strafbefehl Rechtskraft und entspricht einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil.

In formeller Hinsicht ist der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu erklären. Eine Begründung wird nicht verlangt. Ausreichend ist eine unmissverständliche Erklärung über die Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl unter Angabe des Aktenzeichens mit Ihrer Unterschrift. Eine E-Mail erfüllt diese Anforderungen üblicherweise nicht, während ein Telefax oder ein postalischer Brief die Formvorgaben wahrt. Ratsam ist der Versand als Einwurf-Einschreiben oder die persönliche Übergabe mit Eingangsvermerk, um den rechtzeitigen Eingang belegen zu können.

Der Einspruch lässt sich auch in beschränkter Form einlegen – beispielsweise ausschließlich gegen die Rechtsfolgen, während der Schuldspruch unberührt bleibt. Diese sogenannte Rechtsfolgenbeschränkung bietet sich strategisch an, wenn Sie den Tatvorwurf im Wesentlichen anerkennen, die verhängte Geldstrafe oder das angeordnete Fahrverbot jedoch als unangemessen betrachten. In diesem Fall beschränkt sich die gerichtliche Verhandlung auf die Strafzumessung.

Bei unverschuldetem Fristversäumnis – beispielsweise aufgrund von Krankheit oder längerer Ortsabwesenheit – besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 StPO. Der entsprechende Antrag ist innerhalb einer Woche nach Fortfall des Hindernisses einzureichen, wobei das Hindernis glaubhaft darzulegen ist. Die Voraussetzungen sind strikt; ein bloßes Versehen bei der Fristwahrung reicht nicht aus.

Handeln Sie nicht erst unmittelbar vor Fristende – ein frühzeitiger Einspruch schafft Raum für Akteneinsicht und die Entwicklung einer fundierten Verteidigungsstrategie.

Konkrete Rechtsfolgen eines Strafbefehls

Sobald der Strafbefehl rechtskräftig wird, steht er einem gerichtlichen Urteil gleich. Die zentrale Konsequenz: Es liegt eine strafrechtliche Verurteilung vor. Diese wird im Bundeszentralregister (BZR) vermerkt. Selbst eine scheinbar „geringfügige“ Geldstrafe stellt rechtlich gesehen eine Vorstrafe dar.

Ob die Verurteilung im Führungszeugnis sichtbar wird, richtet sich nach der Höhe der verhängten Strafe. Geldstrafen von maximal 90 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafen von höchstens drei Monaten erscheinen grundsätzlich nicht im Führungszeugnis, vorausgesetzt es existiert keine weitere Eintragung. Bei einer erstmaligen Verurteilung unterhalb dieser Schwelle bleibt das Führungszeugnis zunächst „unbelastet“ – im BZR erfolgt jedoch trotzdem eine Registrierung.

Besonders gravierend können die indirekten Auswirkungen sein: Beamte sowie Beamtenanwärter riskieren dienstrechtliche Folgen, Selbstständige möglicherweise gewerberechtliche Konsequenzen, ausländische Staatsbürger aufenthaltsrechtliche Schwierigkeiten. Bei Verkehrsstraftaten kommen zusätzlich Punkte im Fahreignungsregister Flensburg hinzu, ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis inklusive Sperrfrist. Auch versicherungsrechtliche Fragen – beispielsweise hinsichtlich des Kasko-Versicherungsschutzes – können relevant werden.

Angehörige reglementierter Berufe – wie Ärzte, Apotheker, Steuerberater oder Juristen – müssen davon ausgehen, dass ihre zuständige Kammer von der Verurteilung Kenntnis erhält und berufsrechtliche Schritte erwägt. Für Interessenten einer Stelle im öffentlichen Dienst kann bereits eine Geldstrafe die charakterliche Eignung infrage stellen. Auch während bestehender Probezeiten im Beschäftigungsverhältnis kann eine bekannt gewordene strafrechtliche Verurteilung das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber beeinträchtigen – je nachdem, ob die Tat mit der beruflichen Tätigkeit in Verbindung steht.

Bevor Sie die Rechtsfolgen hinnehmen, empfiehlt sich eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt, welche konkreten beruflichen, aufenthaltsrechtlichen oder versicherungsrechtlichen Auswirkungen die Verurteilung in Ihrem Fall nach sich zieht.

Was geschieht, wenn der Strafbefehl ohne Reaktion bleibt?

Erfolgt innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Reaktion, erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft. Die darin festgelegten Rechtsfolgen werden wirksam. Anschließend fordert die Staatsanwaltschaft in ihrer Funktion als Vollstreckungsbehörde die Geldstrafe zur Zahlung auf. Bei Verhängung eines Fahrverbots läuft die Verbotsfrist ab dem Zeitpunkt der Führerscheinabgabe. Wurde die Fahrerlaubnis entzogen, ist nach Ende der Sperrfrist eine Neubeantragung erforderlich.

Lässt sich die Geldstrafe nicht auf einmal begleichen, bestehen Alternativen: Die Strafe kann in Raten beglichen oder durch gemeinnützige Arbeit abgegolten werden – bekannt als „Schwitzen statt Sitzen“-Regelung. Wer weder Zahlung leistet noch arbeitet, muss mit einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 43 StGB rechnen.

Die Berechnung erfolgt üblicherweise nach dem Verhältnis ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Eine auf den ersten Blick geringfügig erscheinende Geldstrafe von etwa 60 Tagessätzen verwandelt sich dadurch in eine zweimonatige Ersatzfreiheitsstrafe, sofern die Strafvollstreckungsbehörde keine alternative Tilgungsform erkennt. Wer dieser Situation entgehen möchte, sollte rechtzeitig Kontakt zur Vollstreckungsbehörde aufnehmen und Ratenzahlung oder gemeinnützige Arbeit beantragen – die Behörde bewilligt diese Möglichkeiten erfahrungsgemäß, verlangt jedoch die aktive Mitarbeit des Verurteilten.

Läuft die Frist bereits und bestehen Zweifel, liegt die Hürde für einen Einspruch bewusst niedrig: Er lässt sich jederzeit zurücknehmen. Ein vorbeugend eingelegter Einspruch schafft Raum, das weitere Vorgehen in Ruhe abzuwägen.

Wann ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei einem Strafbefehl empfehlenswert?

Ein Rechtsanwalt ist immer dann erforderlich, wenn Zweifel am Tatvorwurf, an der Beweislage oder an der Höhe der verhängten Strafe bestehen. Rechtsanwaltliche Unterstützung empfiehlt sich vor allem dann, wenn der Strafbefehl Auswirkungen auf die berufliche Situation, den Führerschein, den Aufenthaltsstatus oder die wirtschaftliche Existenz haben kann, wenn die verhängte Geldstrafe den tatsächlichen Einkommensverhältnissen nicht entspricht oder wenn der geschilderte Sachverhalt aus Ihrer Perspektive unzutreffend dargestellt ist.

Einsicht in die Ermittlungsakte gemäß § 147 StPO wird grundsätzlich ausschließlich einem Verteidiger gewährt. Erst durch die Einsichtnahme in die Akten wird ersichtlich, über welche Beweismittel die Staatsanwaltschaft tatsächlich verfügt. Daraus lassen sich häufig Ansatzpunkte für das weitere Vorgehen ableiten: vollumfänglicher Einspruch mit dem Ziel eines Freispruchs, auf die Rechtsfolgen begrenzter Einspruch, Verständigung mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht oder Verfahrenseinstellung gemäß §§ 153, 153a StPO.

Die Höhe des Tagessatzes wird im Strafbefehlsverfahren üblicherweise auf Grundlage geschätzter Einkommenswerte ermittelt. Unterschreitet das tatsächliche Nettoeinkommen den von der Staatsanwaltschaft zugrunde gelegten Betrag, kann die Gesamthöhe der Geldstrafe durch eine fundierte Darstellung der Einkommens- und Vermögenssituation erheblich verringert werden. Auch bestehende Unterhaltsverpflichtungen und außergewöhnliche finanzielle Lasten finden Berücksichtigung. Eine rechtsanwaltliche Überprüfung eröffnet hier oft Möglichkeiten, die ohne Einspruch unerschlossen bleiben.

Soll im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, ist die Hinzuziehung eines Verteidigers gesetzlich vorgeschrieben. In solchen Konstellationen kann – sofern die Voraussetzungen des § 140 StPO erfüllt sind – die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erfolgen.

Fazit: Strafbefehl als rechtliche Verurteilung begreifen und Reaktionsfristen einhalten

Ein Strafbefehl ist weit mehr als ein behördliches Schreiben – es handelt sich um eine strafrechtliche Verurteilung, die nur auf ihre Rechtskraft wartet. Wer nicht reagiert, nimmt eine Vorstrafe mit sämtlichen rechtlichen und beruflichen Folgen in Kauf. Die zweiwöchige Einspruchsfrist ist knapp bemessen, eröffnet jedoch wesentliche Handlungsspielräume: von einem vollständigen Freispruch über eine bloße Änderung der Rechtsfolgen bis hin zur kompletten Verfahrenseinstellung. Entscheidend ist eine sachliche Prüfung des Tatvorwurfs, der Beweismittel und der festgesetzten Strafhöhe – nicht in jedem Fall ist der Strafbefehl rechtlich haltbar, und nicht immer entspricht die Bemessung der Tagessätze den tatsächlichen Verhältnissen. Wer den Strafbefehl einer genauen Kontrolle unterzieht, die Beweissituation realistisch beurteilt und eine passende Verteidigungslinie entwickelt, wahrt seine Rechte – und verhindert, dass eine schriftlich ausgesprochene Strafe ungeprüft in Kraft tritt.

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Häufige Fragen und Antworten

Nach § 410 Abs. 1 StPO beläuft sich die Einspruchsfrist auf zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls. Entscheidend ist das Zustellungsdatum, welches auf dem gelben Briefumschlag der Postzustellungsurkunde dokumentiert ist. Erfolgt der Eingang des Einspruchs beim Amtsgericht erst nach Ablauf dieser Frist, erlangt der Strafbefehl Rechtskraft. Lediglich in Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 StPO, beispielsweise bei unverschuldetem Fristversäumnis.

Gesetzlich ist eine Begründung nicht vorgeschrieben. Es reicht aus, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle zu erklären, dass Einspruch erhoben wird. Allerdings empfiehlt es sich, Aktenzeichen und Empfänger eindeutig anzugeben. Die juristische Begründung lässt sich im weiteren Verlauf des Verfahrens – beispielsweise nach Einsicht in die Akten durch einen Rechtsanwalt – ergänzen. Das Fehlen einer Begründung führt nicht zur Unzulässigkeit des Einspruchs.

Bleibt ein Einspruch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist aus, erlangt der Strafbefehl Rechtskraft und wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil. Die verhängte Strafe wird vollstreckt: Geldstrafen müssen beglichen werden, Fahrverbote treten in Kraft, Eintragungen im Bundeszentralregister werden vorgenommen. Wer die Geldstrafe nicht begleicht, riskiert eine Ersatzfreiheitsstrafe. Das Ignorieren des Strafbefehls führt somit nicht zu dessen Erledigung, sondern mündet in die Vollstreckung der verhängten Strafe.

Ja. Der Einspruch lässt sich gezielt auf die Rechtsfolgen begrenzen – beispielsweise ausschließlich gegen die Höhe der Geldstrafe, ein verhängtes Fahrverbot oder die festgesetzte Sperrfrist. Die Schuldfeststellung wird dadurch nicht berührt. Eine solche Einschränkung erweist sich dann als strategisch klug, wenn am Tatvorwurf selbst kein Zweifel besteht, die verhängte Strafe jedoch unverhältnismäßig hoch ausfällt. Ob diese Vorgehensweise im Einzelfall empfehlenswert ist, klärt eine anwaltliche Bewertung.

Grundsätzlich ja: Ein wirksam eingelegter Einspruch führt zu einer mündlichen Hauptverhandlung beim Amtsgericht. Allerdings besteht bis zum Urteilsspruch die Möglichkeit, den Einspruch zurückzuziehen – dann erlangt der Strafbefehl Rechtskraft. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Verfahren auch gemäß §§ 153, 153a StPO eingestellt werden – beispielsweise nach Erfüllung bestimmter Auflagen oder wenn die Schuld als gering einzustufen ist. Solche Möglichkeiten zeigen sich oftmals erst durch Einsicht in die Akten.

Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafen von höchstens drei Monaten bleiben im Führungszeugnis in der Regel unerwähnt, solange im Bundeszentralregister keine zusätzliche Verurteilung verzeichnet ist. Liegt die Strafe über diesen Schwellenwerten oder existieren bereits Vorstrafen, wird sie im Führungszeugnis ausgewiesen. Im Bundeszentralregister hingegen erscheint grundsätzlich jede strafrechtliche Verurteilung – gleichgültig, ob sie später im Führungszeugnis sichtbar wird.

Der Einspruch als solcher verursacht keine zusätzlichen Gerichtsgebühren. Kosten fallen jedoch im weiteren Verlauf an: Bei Bestätigung der Verurteilung hat der Verurteilte die Verfahrenskosten zu tragen. Bei Rücknahme des Einspruchs oder Einstellung des Verfahrens können die Kostenregelungen je nach Fallkonstellation variieren. Die Kosten eines Rechtsanwalts bemessen sich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder nach einer individuell getroffenen Vergütungsvereinbarung.

Ja. Der Einspruch lässt sich bis zur Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung zurücknehmen, nach Verhandlungsbeginn jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Mit der Rücknahme erlangt der Strafbefehl Rechtskraft. Eine Rücknahme kann beispielsweise dann sinnvoll sein, wenn sich nach Akteneinsicht herausstellt, dass die Beweislage für die Verteidigung ungünstig ausfällt und ein Urteil eine härtere Rechtsfolge nach sich ziehen könnte als der Strafbefehl.

Die Akteneinsicht gemäß § 147 StPO ermöglicht die vollständige Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten – einschließlich Zeugenvernehmungen, Sachverständigengutachten und polizeilicher Vermerksakten. Grundsätzlich steht dieses Recht ausschließlich einem Verteidiger zu; Beschuldigte ohne anwaltliche Vertretung haben lediglich beschränkte Zugriffsmöglichkeiten. Eine realistische Einschätzung der Beweissituation und die Entwicklung einer tragfähigen Verteidigungslinie werden erst durch die Aktenkenntnis möglich. Aus diesem Grund stellt sie in zahlreichen Konstellationen die zentrale erste Maßnahme nach Einlegung des Einspruchs dar.

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts empfiehlt sich insbesondere dann, wenn Sie den Tatvorwurf zurückweisen, die festgesetzte Strafhöhe nicht Ihren Einkommensverhältnissen entspricht oder die Verurteilung berufliche, aufenthaltsrechtliche oder führerscheinrechtliche Folgen nach sich ziehen würde. Auch wenn eine Freiheitsstrafe auf Bewährung droht, ist die Hinzuziehung eines Verteidigers gesetzlich vorgeschrieben. Ein erfahrener Rechtsanwalt verschafft sich Einsicht in die Akten, bewertet die Beweislage und erarbeitet die passende Verteidigungslinie – ob vollumfänglicher Einspruch, Verfahrenseinstellung oder Herabsetzung der Strafmaßes.

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