Die rechtliche Grundlage für den Vorwurf liefert § 374 der Abgabenordnung (AO). Steuerhehlerei liegt vor, wenn jemand Waren erwirbt oder besitzt, für die die gesetzlich geschuldete Verbrauchsteuer nicht entrichtet wurde. Bei Tabakwaren betrifft das vor allem die Tabaksteuer.
Das bedeutet:
Wer Zigaretten, HEETS oder Shisha-Tabak im Ausland bestellt, ohne dass beim Import die deutsche Tabaksteuer abgeführt wird, macht sich aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden strafbar – auch dann, wenn die Bestellung nur für den privaten Konsum gedacht ist.
Besonders problematisch:
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Der Zoll kontrolliert stichprobenartig Sendungen aus dem Ausland.
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Wird ein Paket mit unversteuerten Tabakwaren entdeckt, wird es in der Regel sichergestellt und als Beweismittel einbehalten.
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Der Vorgang wird an das zuständige Hauptzollamt gemeldet – oft mit sofortiger Einleitung eines Strafverfahrens.