Im Zuge von Familienverfahren und anderen gerichtlichen Streitigkeiten kann das verfügbare Einkommen zur Kostendeckung auch den Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 115 ZPO einschließen.
Dies bedeutet, dass eine nahestehende Person für die entstehenden Kosten haftbar gemacht werden kann.
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Wenn also ein Ehepartner im Scheidungsverfahren einen solchen Anspruch auf finanzielle Unterstützung von seinem getrennt lebenden Partner hat, wird er nicht mehr als bedürftig angesehen.
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Reicht jedoch ein gering verdienender Ehepartner einen VKH-Antrag ein, um die Kosten für Gericht und Anwalt zu decken, kann das Gericht diesen ablehnen.
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Die Begründung: Der andere Partner verfügt über ausreichende finanzielle Mittel und es besteht ein Anspruch auf Leistung von Prozesskostenvorschuss gegenüber diesem.
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In diesem Fall liegt es am Antragsteller, den Prozesskostenvorschuss von seinem Ehepartner einzufordern.
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Wichtig: Vor der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe sollten Sie nachweisen, dass keine Forderungen oder Ansprüche auf Prozesskostenvorschuss bei der Gegenseite geltend gemacht werden können.