Motzenbäcker & Adam
Rechtsanwälte in Kaiserslautern
Ihr kompetenter Ansprechpartner im Bau- und Immobilienrecht
Wir helfen Ihnen bei allen Problemen im Bau- und Immobilienrecht
Das Bau- und Immobilienrecht mit der besonderen Ausprägung des Architektenrechts stellt einen Schwerpunkt in der täglichen Mandatsbearbeitung der Rechtsanwälte Motzenbäcker & Adam dar und umfasst eine Vielzahl von ganz unterschiedlichen Streitigkeiten.
Wir unterstützen Sie in allen Fragestellungen, die im Bereich Bau- und Immobilienrecht auftreten können.
Bauboom in Deutschland
Im Jahr 2021 wurden in Deutschland 152.000 Baugenehmigungen erteilt. Seien es Eigenheime, Fabriken oder öffentliche Bauwerke. Die Deutschen bauen wieder mehr als in den vergangenen Jahren.
Aber von der Idee, der Planung über die Baugenehmigung bis zum Richtfest ist es ein langer Weg, auf dem einige rechtliche Probleme lauern. Und auch nach der Fertigstellung können etwa Baumängel noch Ärger bereiten. Weil ein Bauvorhaben stets mit enormen Kosten und viel Aufwand verbunden ist, ist es wichtig, dass alles rechtlich richtig abläuft. Dabei hat jeder das Recht auf seinem Grundstück zu bauen, soweit es den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Diese finden sich im Bau- und Architektenrecht. Das Rechtsgebiet lässt sich in zwei Bereiche aufteilen: dem öffentlichen und dem privaten Baurecht.
Sie sehen: Das Baurecht hat viele Aspekte. Durch unser Wissen im Baurecht finden wir die für Sie optimale Lösung.
Fragen oder Probleme mit Handerwerkern oder dem Bauträger? Wir beraten Sie gerne im Bereich des Bau- und Immobilienrechts bei voller Kostentransparenz. Rufen Sie jetzt an für eine Erstberatung, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Senden Sie uns Ihre Anfrage - Wir melden uns umgehend
Sie können uns bereits mit Absenden des Kontaktformulars Ihre Unterlagen zu Ihrer Angelegenheit übermitteln. Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts haben wir nützliche Dokumente unter den FAQ zusammengestellt
Privates Baurecht – von der Planung bis zur Schlüsselübergabe
Das private Baurecht regelt die rechtlichen Beziehungen der Baubeteiligten. Dies sind der Auftraggeber (fälschlicherweise auch Bauherr genannt) einerseits und Architekten, Bauunternehmer und Handwerker als Auftragnehmer eines Bauvertrages andererseits. Anders als im öffentlichen Baurecht können die Parteien ihre vertraglichen Regelungen gänzlich frei gestalten. Gesetzliche Grundlage sind die werkvertraglichen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Darüber hinaus wird das die Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) häufig in das Vertragswerk miteinbezogen. So hat der Auftraggeber das Bauwerk abzunehmen, wenn es fertiggestellt ist. Tut er dies nicht gilt das schnell als stillschweigende Abnahme. Zuletzt sollte das Bauwerk durch einen Architekten oder Bausachverständigen detailliert geprüft werden (Stichwort Due Diligence), um die Beschaffenheit und etwaige Mängel festzustellen. Falls das Bauwerk mangelhaft ist, also nicht dem vertraglich Vereinbarten entspricht, kommen spezielle Mängelgewährleistungsrechte in Betracht. Dies erfordert, dass der Bauherr dem Beauftragten die Mängel rügt bzw. im Rahmen der VOB eine Mängelanzeige. Hierfür ist erforderlich, dass die Mängel ausreichend dokumentiert sind. Der Auftragnehmer hat dann die Möglichkeit zur Nachbesserung. Daneben treten gegebenenfalls Schadensersatzansprüche. Diese können auch in Betracht kommen, soweit die Verzögerung des Hausbaus weitere Kosten verursacht hat.
Ihr Haus hat Mängel? Sie brauchen rechtssichere Finanzierung? Sie haben Fragen zur Vertragsgestaltung? Setzten Sie ihre vertraglichen Ansprüche nicht aufs Spiel und
Nachbarrecht – Grenzen der Geduld
Der Bauherr hat gegenüber Nachbarn besondere Rücksichtspflichten, weil sie besonders von Baumaßnahmen betroffen sind. Hierbei gelten die Vorschriften des BGB, sowie ergänzende Bestimmungen in den Ausführungsgesetzen zum BGB (AGBGB) oder den Nachbarrechtsgesetzen (NRG) der Länder. Weitere nachbarschützende Normen sind im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) zu finden. Grundsätzlich kann jeder auf seinem Grundstück machen, was er will. Der Bauherr muss aber Einwirkung mit Rücksicht auf benachbarte Grundstücke vermeiden. So sind von Grenzbäumen inkl. Überhang und Überfall, Grenzmauern bis zur Immission von Imponderabilien (sog. unwägbare Stoffe wie Rauch oder Licht) gewisse Abstandsgebote einzuhalten.
Ihr Nachbar macht Probleme? Was Sie dulden müssen und was nicht, hängt vor Einzelfall ab.
Sie haben ein Anliegen? Eine frühzeitige Betrachtung eines Sachverhaltes kann sich oft im weiteren Verlauf bezahlt machen und kostet weniger als man denkt. Gerne geben wir Ihnen eine kurze Ersteinschätzung Ihres Anliegens.
Bitte beachten Sie auch unsere Rechtsbeiträge im Baurecht
Was muss und darf ein Architekt?
Das Architekten- und Ingenieurrecht als Querschnittsrechtsgebiet des privaten Baurechts regelt die Pflichten und Rechte des Architekten und des Ingenieurs. Der Architekt unterstützt maßgeblich das Bauvorhaben, indem er den Bauplan in Verbindung mit einer Kostenkalkulation entwirft. Dazu gehört auch die Rücksprache mit der Baubehörde, um eine Baugenehmigung zu erhalten. Die Vergütung des Architekten ist in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) normiert. Ein Architekt ist Mitglied der örtlichen Architektenkammer, die die beruflichen Maßstäbe überwacht. Leistet ein Architekt schlecht – etwa durch Planungsfehler oder bei der Bauüberwachung – so richten sich die Ansprüche nach dem BGB.
Der Architekt hat fehlerhaft geplant? Aufgrund von Schlechtleistung ist Ihnen ein Schaden entstanden? Fehler bei der Due-Diligence-Prüfung? Setzen Sie mit uns Ihr Recht durch.
Prozessführung/Verfahren – wie funktioniert´s
Kommt es im Bau- und Architektenrecht zu rechtlichen Streitigkeiten sind dafür die ordentlichen (d.h. zivilen) Gerichte im privaten Baurecht und die Verwaltungsgerichte im öffentlichen Baurecht zuständig. Sie urteilen nach Maßgaben der Zivilprozessordnung (ZPO) oder der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die erste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Amtsgericht (AG). Aufgrund der hohen Summen eines Bauverfahren geht dies aber regelmäßig direkt auf das Landgericht (LG) über. Darauf folgt das Oberlandesgericht (OLG) sowie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Daneben können die Parteien vereinbaren sich außergerichtlich bei der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) zu verfahren. Der Verwaltungsprozess hingegen startet stets beim Verwaltungsgericht (VG). Darauf folgt das Oberverwaltungsgericht (OVG) sowie das Bundesverwaltungsgericht (BVG) in Leipzig. Der örtliche Gerichtsstand richtet sich nach dem Erfüllungsort, also wo das Bauwerk errichtet werden soll, oder nach dem Geschäfts- bzw. Wohnsitz der Parteien.
Wir arbeiten am Puls der Rechtsprechung
Im Bau- und Architektenrecht beraten und vertreten wir Sie in allen Belangen. Ständige neue Verordnungen, Reformen und aktuelle Rechtsprechung machen das Bau- und Architektenrecht so dynamisch und unübersichtlich. Mit unserer Beratung sind sie auf der rechtlich sicheren Seite. Unsere Tätigkeit für Sie umfasst dabei folgende Leistungen:
- Öffentliches Baurecht
- Bauplanung
- Beratung zur Bauordnung
- Baugenehmigung
- Baubegleitende Rechtsberatung
- Bauvorschriften
- Denkmalschutz
- Öffentliche Interessen(-Konflikt)
- Vergaberecht
- Privates Baurecht
- Bauherren
- Immobilienrecht
- Due Diligence
- Mängelanzeige
- Mängeldokumentation
- Qualitätsprüfung
- Nachbesserung bei Baumängeln
- Finanzierung
- Vertragsgestaltung
- Immobilienrecht
- Architekten/Ingenieure/Bauunternehmen
- Unterstützung bei Bauvorhaben
- Architektenhonorarordnung
- Vertragsgestaltung
- Durchsetzung von Ansprüchen
- Prozessführung / Verfahren
- Vertragsbruch
- Forderungseinzug
- Baukonfliktmanagement
- Bauherren
Wir werden gerne zu den diesen Themen im Baurecht für Sie tätig
Weitergehende Informationen
Beschreibung: Übersicht des Bau-Ablaufs, der Dringlichkeit, gibt es dringende Maßnahmen, die durchgeführt müssen? Ansprechpartner beim Bauträger, Handwerker. Bilder um den Schaden zu dokumentieren. Möglichst mit Maßstab. Tipp: Meterstab danebenlegen und fotografieren. Übersicht, sowie Details, Baupläne.
Relevanter Schriftverkehr: Verträge, Korrespondenz mit dem Bauträgern und Beteiligte, Schriftstücke, die Ihr Anliegen belegen, Anträge bei Ämtern und Behörden.
Gedächtnisprotokolle: von Gesprächen mit Handwerkern und Bauträgern.
Kauf- und Zahlbelege: Wurden Abschlagszahungen fristgerecht beglichen?
Nach der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) muss die Baubehörde eine Baugenehmigung erteilen, wenn das Bauvorhaben keinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegensteht – also genehmigungsfähig und genehmigungsbedürftig ist.
Nach der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) muss die Baubehörde eine Baugenehmigung erteilen, wenn das Bauvorhaben keinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegensteht – also genehmigungsfähig und genehmigungsbedürftig ist.
Das Bauvorhaben muss diverse gesetzliche Vorschriften einhalten. Hierzu gehören insbesondere bauordnungsrechtlichen Vorgaben des Landesbauordnungen und die bauplanungsrechtlichen Vorgaben des BauGB und der BauNVO. Daneben müssen die Festsetzungen des Bebauungsplans und der Nachbarschutz eingehalten werden.
Das Bauplanungsrecht regelt was und wo gebaut werden darf. Es bestimmt so die rechtliche Qualität des Bodens und seiner Nutzbarkeit. Das Bauordnungsrecht hingegen regelt, wie im Einzelnen gebaut werden darf und den Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens.
Nicht jedes Bauvorhaben bedarf einer Baugenehmigung. Insbesondere kleinere Anbauten, Überdachungen, Pools etc. werden in den Landesbauordnungen als genehmigungsfrei aufgelistet. Bei genehmigungsbedürften Vorhaben muss aber eine Baugenehmigung beantragt werden. Das gilt auch für Nutzungsänderung und Abriss.
Grundsätzlich ist das nicht möglich. Nach der BauNVO sind ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- oder Führungspersonal eines ansässigen Betriebes möglich. Für Wohnhäuser, die bereits vor Festsetzung des Gewerbegebiets standen, kann im Einzelfall ein Bestandsschutz angewendet werden.
Dem Bauherrn hat die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte: Nacherfüllung, Selbstvornahme, Aufwendungsersatz, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz. Wichtig ist die dem Bauunternehmer in einer Mängelrüge mit detaillierter Mängelbeschreibung eine Frist zur Mängelbeseitigung anzuzeigen.
Unter der Legal Due Diligence (zu Dt.: sorgfältige Prüfung) im Baurecht versteht man die Bewertung von Immobilien hinsichtlich rechtlicher Risiken. Dabei werden Grundbucheinträge, baurechtliche Unterlagen oder auch Genehmigungsvoraussetzung für etwaige Umbauten geprüft.
Immissionen auf das Nachbargrundstück sind kaum zu vermeiden und müssen daher vom Nachbarn geduldet werden, soweit sie unwesentlich sind. Besondere Bestimmungen gelten für den Überfall, Überhang oder Notwegerechte. Mit Überfall sind hier von einer auf dem Nachbargrundstück stehenden Pflanze hinüber fallenden Früchte gemeint. Aus den Landesbauordnung kann der Nachbar Rechtsschutz für z.B. Abstand geltend machen.
Imponderabilien sind unwägbare Stoffe, wie z.B. Ruß, Licht, Schatten. Sie müssen vom Nachbarn geduldet werden, soweit sie unwesentlich sind. Besondere Grenzwerte können aus den Immissionsschutzgesetzen z.B. BlmSchG, TA Lärm, TA Luft entnommen werden.
Kontaktieren Sie uns gerne
Ihr Traum vom Eigenheim? Ihre eigene Werkhalle oder Fabrikgebäude? Damit es nicht zum Alptraum wird, ist es besser diesen Traum rechtlich abzusichern. Mit unserer Erfahrung Recht behalten im Bau- und Architektenrecht.
Ihr Anliegen im Bereich des Vertragsrechts bearbeitet bei uns
Sören Motzenbäcker (Rechtsanwalt)
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