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Betäubungsmittelstrafrecht

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Betäubungsmittelstrafrecht - Schon der Besitz ist strafbar!

Cannabis, Kokain, Heroin und Amphetamine gehören zu den weit verbreitetsten Drogen. Doch schon der Besitz, Handel und Schmuggel kann zu einer Geldstrafe, Untersuchungshaft oder Freiheitsstrafe führen. Für das Strafmaß ist entscheidend, ob es sich bei der gefundenen Substanz um eine “geringe” oder eine “nicht geringe” Menge handelt und ob gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt wurde. Angesichts dessen ist es wichtig, frühzeitig einen Strafverteidiger einzusetzen. Denn eine fundierte und strategische Verteidigung ist in einem BtM-Verfahren entscheidend. Nach umfassender Prüfung kann neben einer Strafmilderung auch eine Therapie erwirkt werden.

Betäubungsmittelstrafrecht – Was fällt darunter?

Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fällt grundsätzlich in das Strafrecht, genauer gesagt in das Betäubungsmittelstrafrecht. Führt man unter Einfluss von Drogen ein Fahrzeug im Straßenverkehr, kann zusätzlich das Verkehrsrecht tangiert werden.

Das BtMG als Spezialgesetz des Strafgesetzbuchs (StGB) zieht primär auf Tathandlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (insbesondere Drogen) ab. 

Dabei dient das Gesetz primär der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität (Drogenkriminalität) und richtet sich sowohl gegen kriminelle Handlungen der Händler (Dealer) und Hersteller (Drogenanbau) als auch an den einfachen Drogenkonsumenten. Obwohl der Eigenkonsum nicht unter Strafe steht, ist nach dem Gesetz auch der Besitz von sogenannten weichen Drogen strafbar. 

Von der Rechtsprechung werden Betäubungsmittel in „weiche Drogen“, „mittlere Drogen“ und „harte Drogen“ eingeteilt. Zu den „weichen Drogen“ zählen unter anderem Cannabis oder Marihuana. Als „mittlere“ Drogen zählen Amphetamine wie Ecstasy oder MDMA. Am anderen Ende des Spektrums stehen harte Drogen wie Heroin, Kokain, Crack oder Fentanyl. 

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Wann mache ich mich strafbar?

Wann mache ich mich strafbar?

Aufgrund der hohen Strafandrohung sollte man mit dem Vorwurf, Drogen zu besitzen oder damit zu handeln, nicht leichtfertig umgehen. Im Betäubungsmittelrecht können Kleinigkeiten den Unterschied zwischen einem Bußgeld und einer langen Haftstrafe machen.

 

Konsum von Drogen

Der eigentliche Konsum von Drogen ist in Deutschland straffrei. Jedoch setzt der Konsum sachlogisch auch einen Besitz und damit auch den Erwerb oder Anbau voraus. Zieht man beispielsweise an einem Joint, hat man diesen in jedem Fall für einen gewissen Zeitraum im Besitz. Das alleinige Konsumieren oder der Nachweis in Blut, Haar oder Urin führt nicht zu einer Verurteilung. 

 

Besitz von Drogen

Werden Sie im Besitz von Drogen angetroffen, machen Sie sich strafbar. Der Besitz von Betäubungsmitteln kann sehr unterschiedliche Fälle umfassen. Zum einen kann dies der Joint mit Cannabis für den Eigenkonsum sein oder aber auch die tonnenweise Lieferung von Kokain im Hafen. Beide Fälle benötigen eine professionelle und versierte Strafverteidigung, denn innerhalb des Betäubungsmittelstrafrechts kommt es auf das Detail an. Zum einen gibt es die Unterscheidung zwischen „weichen Drogen“, „mittleren Drogen“ und „harten Drogen“. Maßgeblich für die Höhe der Strafe bei Besitz von Betäubungsmitteln ist die Menge der Drogen. Für den Besitz von „normalen“ Mengen sieht das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eine Freiheitsstrafe von maximal 5 Jahren vor. Dagegen droht bei der Überschreitung der „nicht geringen Menge“ gemäß das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eine Freiheitsstrafe von mindestens einem und bis zu 15 Jahren. Der Besitz einer „nicht geringen Menge“ ergibt sich aus dem Wirkstoffgehalt der aufgefundenen Drogen. In der Vergangenheit wurden von der Rechtsprechung beispielsweise folgenden Grenzwerte angenommen:

  • Cannabis und Marihuana: Nicht geringe Menge bei 7,5 g THC

  • Amphetamin: Nicht geringe Menge bei 10 g Amphetamin-Base

  • Kokain: Nicht geringe Menge bei 5 g Cocainhydrochlorid

Die Praxis zeigt, dass der Wirkstoffgehalt bei Betäubungsmittel sehr stark variiert. Ein Strafverteidiger kann nach Akteneinsicht das Wirkstoffgutachten prüfen und sowohl den Wiegevorgang als auch das Wirkstoffgutachten selbst auf mögliche Fehler kontrollieren. 

In vielen Fällen wird auch Unschuldigen der Besitz von Betäubungsmittel vorgeworfen, da sich die Drogen in gemeinsam genutzten Räumen von WG-Mitbewohner, Ehepartnern oder Lebensgefährten befanden. Aufgrund der hohen Straferwartung sollte der Vorwurf des Besitzes nicht unterschätzt und sofort ein Anwalt für Strafrecht eingeschaltet werden.

Sie werden dem Besitz von Drogen beschuldigt? Schalten Sie jetzt eine erfahrene Anwältin und Verteidigerin für Strafrecht ein! Ich helfe Ihnen!

Strafbarer Anbau und Herstellung

Unter Herstellung versteht man im Betäubungsmittelgesetz das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln von Betäubungsmittel. Darunter fallen zahlreiche Tätigkeiten, wie das Umfüllen von Zutaten, das Filtrieren oder Pressen von Stoffen oder das Trocknen von Substanzen. Sogar Personen, die lediglich als Unterstützer agieren, machen sich der Beihilfe strafbar. 

Nach der Rechtsprechung liegt ein Anbau von Betäubungsmitteln durch das Erzielen pflanzlichen Wachstums durch gärtnerische Bemühungen vor. Darunter fallen neben der Aussaat von Samen auch die Pflege oder die Aufzucht von Betäubungsmittelpflanzen. Hier beginnt die Strafbarkeit bereits beim bloßen Versuch: Egal ob die Pflanze gedeiht oder nicht oder ob man die Pflanze sich selbst überlässt – eine Strafbarkeit liegt vor. 

Der strafbare Anbau und die strafbare Herstellung von Betäubungsmitteln stellen den Grundtatbestand dar. Wie bei den anderen Delikten des Betäubungsmittelstrafrechts steigt das Strafmaß mit der Gefährlichkeit der Droge, der Menge und bei gewerbsmäßigen Drogenanbau/-herstellung.

Gegen Sie liegt der Verdacht vor, Drogen herzustellen oder anzubauen? Ihre Wohnung wurde bereits nach Beweismitteln durchsucht und es wurde etwas Belastendes beschlagnahmt? Schalten Sie jetzt einen Anwalt für Strafrecht ein, um das Ermittlungsverfahren zu stoppen!

Handel mit Drogen

Beim Drogenhandel bemisst sich das Strafmaß an unterschiedlichen Maßstäben. Zu den wichtigsten Kriterien zählen die Art der Droge sowie die vorgeworfene Menge. Dabei wird der einfache Handel mit Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bedroht. Doch häufig findet ein härteres Strafmaß Anwendung: Liegen gelegentliche Verkaufshandlungen vor, wird Beschuldigten häufig ein gewerbsmäßiges Handeln vorgeworfen oder gar ein Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. In diesen Fällen droht eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 15 Jahren. Wie auch bei dem Besitz von Betäubungsmitteln ist die Menge vom Wirkstoffgehalt der Droge abhängig. Jede Betäubungsmittelart hat einen eigenen Grenzwert der „nicht geringen Menge“, die den genannten Grenzwerten beim Besitz entsprechen.

Tun sich mehrere beim Verkauf von Drogen zusammen – bilden also eine Bande, droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren. Die Höchststrafe beträgt hier 15 Jahre Freiheitsstrafe. Häufig ist auch das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einschlägig. In diesen Fällen drohen Freiheitsstrafen zwischen fünf und fünfzehn Jahren. Dasselbe Strafmaß droht bei dem Vorwurf von bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Hierbei genügt bereits, dass die Waffe sich einsatzbereit in der Nähe befindet.

In Ihrer Wohnung wurde eine nicht geringe Menge an Drogen gefunden? Sie befinden sich in Untersuchungshaft? Nun wird Ihnen Drogenhandel vorgeworfen?

Straflos trotz Drogenfund – Wie funktioniert das?

Eine Besonderheit des Betäubungsmittelstrafrechts besteht darin, dass die Vollstreckung auch einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Strafe gemäß dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ausgesetzt werden kann. Dafür muss es sich um eine Freiheitsstrafe unter 2 Jahren handeln, der Verurteilte eine Therapie in einer Entziehungsanstalt macht und sich wegen einer bestehenden Drogenabhängigkeit behandeln lässt. Das Gesetz sieht Möglichkeiten einer Strafmilderung oder den Verzicht auf eine Strafe vor, wenn der Täter über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus dazu beiträgt, weitere Straftaten aufzuklären.

Sie sind vom Betäubungsmittelstrafrecht betroffen und ziehen eine solche Möglichkeit in Betracht? Lassen Sie sich von einem Strafverteidiger über Ihre Möglichkeiten beraten.

Verhalten bei dem Verdacht auf eine Straftat

Ihr Haus wurde durchsucht? Sie befinden sich bereits in Untersuchungshaft? Jetzt ist es für Sie wichtig, keine Fehler zu machen!  Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und ziehen Sie einen Strafverteidiger hinzu. Viele Ermittler versuchen, für eine effektive Drogenbekämpfung Aussagen zu erzwingen, indem sie Beschuldigten eine Strafmilderung in Aussicht stellen. Eine vorschnelle Aussage kann für Sie aber weitreichende Folgen haben und lässt sich schlecht rückgängig machen. Mit Aussage besteht immer die Gefahr, dass mehr eingestanden wird, als Teil der Ermittlung ist und Sie so eine längere Freiheitsstrafe bekommen. Außerdem kommt es häufig dazu, dass sich mögliche Mittäter revanchieren und gegen den “Verräter” aussagen. Andererseits kann eine frühe Aussage im Betäubungsmittelstrafrecht auch sinnvoll sein. Daher ist es sinnvoll – egal welche Menge bei Ihnen gefunden wurde – einen Strafverteidiger hinzuzuziehen. Gerade wenn es um Betäubungsmittel geht, können Details den Unterschied zwischen einer Haftstrafe und einem Bußgeld machen. In vielen Fällen stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren sogar ein, da kein öffentliches Interesse besteht.

Gegen Sie wurde ein Verfahren wegen Besitz, Handel und Anbau von Drogen eingeleitet? Ihr Haus wurde bereits durchsucht? Mindern Sie Ihre Strafe mit der geeigneten

 

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Beste Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht

Innerhalb des Betäubungsmittelstrafrechts unterstütze ich Sie bei Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Wenn Sie in den Verdacht einer Betäubungsmittelstraftat kommen, ist es wichtig professionellen Beistand zu haben. Als Rechtsanwälte für Betäubungsmittelstrafrecht wissen wir, wie Sie am besten reagieren müssen. Entscheidend ist, dass Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und uns als Strafverteidiger kontaktieren. Nutzen Sie die kostenlose Erstberatung, damit Sie Ihren Sachverhalt schildern können. Wenn Sie uns nach einer ersten Einschätzung mandatieren, beantragen wir die Akteneinsicht. Des Weiteren übernehmen wir auch die Kommunikation mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Wir beraten Sie zu möglichen Strafmilderungen und vertreten Sie im Strafprozess.

Weil häufig eine Strafmilderung möglich ist, ist es wichtig, einen Anwalt zu kontaktieren. Wir wissen, wie wir Sie am besten vertreten.

Meine Tätigkeit für Sie

Innerhalb des Betäubungsmittelstrafrechts unterstütze ich Sie bei:

  • Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Ihnen wird der Besitz von Drogen vorgeworfen? Sie sollen mit illegalen Substanzen Handel betrieben haben? Ich helfe Ihnen!

Häufige Fragen (FAQ)

Die Rechtsprechung hat Betäubungsmittel in „weiche Drogen“, „mittlere Drogen“ und „harte Drogen“ eingeteilt. Zu den „weichen Drogen“ zählen Cannabis oder Marihuana. Als „mittlere“ Drogen zählen Amphetamine wie Ecstasy oder MDMA. Harte Drogen sind Heroin, Kokain, Crack oder Fentanyl

Die Bandbreite für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz ist weit. Es kann Ihnen nur eine Geldstrafe drohen, je nach Menge und Drogen müssen Sie mit einer Freiheitsstrafe rechnen. In vielen Fällen kann ein Strafverteidiger auch die Einstellung des Verfahrens oder eine Strafmilderung für Sie erwirken.

Die nicht geringe Menge ergibt sich aus dem Wirkstoffgehalt des aufgefundenen Betäubungsmittels. Die Grenzwerte werden von der Rechtsprechung bestimmt. Z. B. bei Cannabis und Marihuana liegt die nicht geringe Menge bei 7,5 g THC, bei Amphetaminen bei 10 g Amphetamin-Base und Kokain bei 5g Cocainhydrochlorid.
Eine Hausdurchsuchung ist gerechtfertigt, wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt. Dieser muss durch Beweise und sachliche Fakten untermauert werden. Während einer Hausdurchsuchung darf die Polizei auch sogenannte “Zufallsfunde” mitnehmen. Bei der Suche nach Drogen wäre dies z. B. eine Feinwaage.
Sind Sie als Beschuldigter geladen, müssen Sie keine Aussage machen und können von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Sie müssen lediglich Angaben zu Ihrer Person machen. Je nach Situation kann Ihnen eine Aussage sogar schaden, da Sie den genauen Ermittlungsstand nicht kennen.
Der Besitz von illegalen Substanzen ist strafbar. Maßgeblich für den Besitz ist die Menge an Betäubungsmittel und die Gefährlichkeit der Droge. In der Rechtsprechung wird zwischen weichen (z. B. Cannabis), mittleren (z. B. Amphetaminen) und harten (z. B. Kokain) Drogen unterschieden.
Der Konsum von Drogen ist in Deutschland nicht strafbar. Sie können etwa für den Nachweis in Haar, Urin und Blut nicht verurteilt werden. Ziehen Sie jedoch an einem Joint, so sind Sie, solange der Joint Ihnen zugeordnet werden kann, in dessen Besitz. Der Grad zwischen Besitz und Konsum ist demnach sehr fein.
Wurden Sie mit Cannabis erwischt, ist die Menge des Wirkstoffgehaltes ausschlaggebend. Bei einer geringen Menge droht Ihnen eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Liegt eine nicht geringe Menge vor, droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem und maximal 15 Jahren.
Der einfache Handel mit Betäubungsmitteln wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Liegen gelegentliche Verkaufshandlungen vor, wird häufig gewerbsmäßiger Handel vorgeworfen. In diesen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren. Auch hier ist die Menge entscheidend.
Das Verfahren kann wegen Geringfügigkeit eingestellt werden. Die „geringe Menge“ liegt bei Cannabis je nach Bundesland zwischen 6g und 10g, für harte Drogen gibt es solch eine „geringe Menge“ nicht. Ein Strafverteidiger kann die Einstellung des Verfahrens auch bei größeren Mengen für Sie erwirken.

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