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Rechtsanwalt Medizinrecht Kaiserslautern

Wir beraten und vertreten Unternehmen ebenso wie Privatpersonen zielgerichtet, kompetent und umfassend.

Auch Ärzte sind nur Menschen

Gerade Ärzte gelten oft als Halbgötter in weißen Kitteln. Doch auch dem routiniertesten Arzt oder dem erfahrensten Chirurgen können Fehler unterlaufen. Ist eine Diagnose falsch, wird eine Therapie fehlerhaft durchgeführt oder läuft bei einer Operation etwas schief, kann das schwerwiegende Folgen haben – für Patientinnen und Patienten ebenso wie für den behandelnden Arzt.

Aus den regelmäßig veröffentlichten Statistiken des Medizinischer Dienst zur Behandlungsfehlerbegutachtung geht hervor, dass jährlich tausende fachärztliche Gutachten zu vermuteten Behandlungsfehlern erstellt werden. In einem erheblichen Teil der geprüften Fälle werden tatsächliche Fehler festgestellt, teilweise auch mit nachgewiesenem gesundheitlichem Schaden für die Betroffenen. Gleichzeitig ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen, da Behandlungsfehler nicht immer erkannt oder konsequent verfolgt werden.

Im Medizinrecht gelten klare Behandlungsstandards, die Ärzte einhalten müssen. Verstöße gegen diese Standards können sowohl durch fehlerhaftes Handeln als auch durch Unterlassungen entstehen. Für Patientinnen und Patienten ist jedoch häufig unklar, wann tatsächlich ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt und wie ein solcher rechtlich nachgewiesen werden kann. Umgekehrt kommt es auch vor, dass Ärzte zu Unrecht beschuldigt werden und sich gegen entsprechende Vorwürfe verteidigen müssen.

Als Anwälte im Medizinrecht unterstützen wir Sie umfassend bei allen Fragen rund um ärztliche Behandlungsfehler, mögliche Haftungsansprüche sowie bei Auseinandersetzungen mit Versicherungen oder der Ärztekammer.

Medizinrecht – Mehr als Arzt- und Patientenrecht

Das Medizinrecht umfasst sämtliche rechtlichen Regelungen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Ausübung der Heilkunde zusammenhängen. Es regelt insbesondere die Rechte von Patienten, die Haftung von Ärzten sowie die rechtlichen Anforderungen an Patientenverfügungen. Darüber hinaus enthält es Vorgaben zur Sterbehilfe, zum Schwangerschaftsabbruch sowie zur Organ- und Gewebespende.

Aufgrund seiner Vielschichtigkeit gliedert sich das Medizinrecht in mehrere zentrale Teilbereiche. Dazu zählt zunächst das zivilrechtliche Arztrecht mit dem Schwerpunkt der Arzthaftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Daneben steht das öffentlich-rechtliche Gesundheitsrecht, insbesondere das Kassen- und Vertragsarztrecht nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V). Ebenfalls Teil des Medizinrechts ist das Arztstrafrecht mit seinen Regelungen aus dem Strafgesetzbuch (StGB). Ergänzt wird dieses Rechtsgebiet durch das Berufsrecht sowie verfassungsrechtliche Grundlagen.

Haben Sie den Eindruck, dass es im Rahmen Ihrer medizinischen Behandlung zu einem Fehler gekommen ist? Oder sind Sie selbst Arzt und sehen sich mit Vorwürfen oder einem Verfahren vor der Ärztekammer konfrontiert?

Kunstfehler – Behandlungsfehler – Ärztepfusch

Die unterschiedlichen Begriffe spiegeln den Wandel in der Bewertung medizinischer Heilbehandlungen wider. Ursprünglich sprach man von der „Kunst des Arztes“, die besondere Anerkennung fand. Trat ein Fehler auf, wurde dieser als Kunstfehler bezeichnet. Später setzte sich der Begriff des Behandlungsfehlers durch, der jedoch im Medizinrecht nicht eindeutig gesetzlich definiert ist.

Nach den Maßstäben des Bürgerlichen Gesetzbuches liegt ein Behandlungsfehler vor, wenn dem behandelnden Arzt ein objektives Fehlverhalten nachgewiesen werden kann. Dieses muss zudem in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem eingetretenen Gesundheitsschaden stehen. Die rechtliche Bewertung ist daher technisch und komplex. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist heute häufig von „Ärztepfusch“ die Rede. Der Begriff suggeriert handwerkliches Fehlverhalten und verdeutlicht, dass vom Arzt nicht mehr nur ärztliche Kunst, sondern die Einhaltung klarer medizinischer Standards erwartet wird.

Haben Sie den Eindruck, dass Ihre Behandlung nicht ordnungsgemäß verlaufen ist? Wir unterstützen Sie!

Die Reform des Patientenrechts

Mit dem Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes im Jahr 2013 wurde die Stellung von Patientinnen und Patienten gegenüber Ärzten, Krankenhäusern und weiteren Leistungserbringern deutlich gestärkt. Das Behandlungsvertrags- und Arzthaftungsrecht wurde seitdem konkret im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.

Dort sind unter anderem die Pflichten des Arztes festgeschrieben, etwa zur ordnungsgemäßen Aufklärung, Dokumentation sowie zum Ablauf der Behandlung. Zudem wurden das Einsichtsrecht in die Patientenakte sowie Regelungen zur Fehlervermeidung gesetzlich verankert, um die Qualität medizinischer Behandlungen nachhaltig zu verbessern.

Behandlungsfehler – ein Risiko, das niemand möchte

Ein Behandlungsfehler kann sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen entstehen. Grundsätzlich wird zwischen einfachen und groben Behandlungsfehlern unterschieden. Ein einfacher Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt gegen seine medizinische Sorgfaltspflicht verstößt und ein Verhalten zeigt, das so nicht zu erwarten gewesen wäre.

Von einem groben Behandlungsfehler spricht man hingegen, wenn das ärztliche Vorgehen aus medizinischer Sicht nicht mehr nachvollziehbar und objektiv nicht vertretbar ist. In solchen Fällen wird von einer gravierenden Fehlbehandlung ausgegangen.

Ziehen Sie frühzeitig einen Patientenanwalt hinzu und lassen Sie Ihre Behandlung prüfen!

Verjährung in der Arzthaftung

Oft erkennen betroffene Patienten erst nach längerer Zeit, dass ihre gesundheitlichen Beschwerden auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen sein könnten. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Patient Kenntnis vom Schaden und dessen Ursache erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Patienten. Er muss darlegen, dass der medizinische Facharztstandard nicht eingehalten wurde und hierdurch ein Schaden entstanden ist. Dies gelingt häufig erst nach vollständiger Einsicht in die Behandlungsunterlagen und der Einholung eines medizinischen Gutachtens.

Unabhängig von der Kenntnis des Patienten verjähren Schadensersatzansprüche aus ärztlicher Behandlung spätestens 30 Jahre nach Eintritt des Schadens.

Vermuten Sie, in der Vergangenheit Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein? Wir prüfen Ihre Ansprüche und setzen uns für eine Hemmung der Verjährung ein.

Vorgehen bei Behandlungsfehlern und Ärztepfusch

Ein Anwalt für Medizinrecht wird zunächst die Einholung eines medizinischen Gutachtens veranlassen. Nur so lässt sich klären, ob ein Behandlungs- oder Diagnosefehler vorliegt. Solche Gutachten können unter anderem über Ärztekammern, medizinische Dienste oder Haftpflichtversicherungen eingeholt werden. Die Begutachtung kann mehrere Monate dauern.

Patienten haben grundsätzlich das Recht auf Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen. Während dieser Zeit läuft die Verjährungsfrist jedoch weiter. Ein Rechtsanwalt sorgt daher dafür, dass diese gehemmt oder verlangsamt wird. Häufig wird zunächst eine außergerichtliche Klärung im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens angestrebt, sofern der Arzt zustimmt. Das Ergebnis ist nicht bindend. Führt auch die Verhandlung mit der Haftpflichtversicherung nicht zum Erfolg, kann der Arzt zivilrechtlich in Anspruch genommen werden.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Medizinrecht – Ihr Recht als Patient im Fokus

Als Patientin oder Patient vertrauen Sie darauf, medizinisch korrekt behandelt und umfassend aufgeklärt zu werden. Kommt es dennoch zu einem Behandlungs-, Diagnose- oder Operationsfehler, kann dies gravierende körperliche, seelische und finanzielle Folgen haben. In einer solchen Situation stehen wir Ihnen beratend und unterstützend zur Seite.

Wir prüfen Ihren Fall sorgfältig und setzen uns dafür ein, dass Ihre Patientenrechte konsequent durchgesetzt werden. Dazu analysieren wir Ihre Krankengeschichte, werten medizinische Unterlagen aus und prüfen bereits vorhandene Gutachten. Sollten noch keine medizinischen Sachverständigengutachten vorliegen, übernehmen wir für Sie die Kommunikation mit den zuständigen Stellen und sorgen für eine fachgerechte Begutachtung.

Unsere Erfahrung im Medizinrecht ermöglicht es uns, ärztliche Dokumentationen, medizinische Fachbegriffe und Behandlungsabläufe korrekt einzuordnen. So schaffen wir die Grundlage, um Behandlungsfehler nachvollziehbar darzustellen und Ihre Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld realistisch zu bewerten.

Behandlungsfehler sind für Betroffene oft mit großer Unsicherheit und Belastung verbunden. Deshalb begleiten wir Sie zuverlässig auf allen Ebenen – von der außergerichtlichen Klärung über Schlichtungsverfahren bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber Ärzten, Krankenhäusern und Versicherungen. Bei uns stehen Sie als Patient im Mittelpunkt.

Häufige Fragen (FAQ)

Zunächst kann es sinnvoll sein, das Gespräch mit dem behandelnden Arzt zu suchen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, über die Krankenkasse eine gutachterliche Prüfung durch medizinische Dienste zu beantragen. Auch im Rahmen eines Schlichtungs- oder Güteverfahrens wird der Behandlungsverlauf fachlich begutachtet. Eine frühzeitige Einschaltung eines Anwalts für Medizinrecht ist empfehlenswert, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen.

Bei einer gutachterlichen Prüfung ist entscheidend, dass festgestellt wird, ob die Behandlung vom medizinischen Standard abgewichen ist und ob dieser Fehler ursächlich für den eingetretenen Gesundheitsschaden war. Zudem sollten mögliche Aufklärungs- oder Dokumentationsfehler berücksichtigt werden. Gutachten können unter anderem über Gutachterstellen oder Schlichtungsstellen der Landesärztekammern eingeholt werden.
Das Medizinrecht kennt keine starre Definition des Behandlungsfehlers. Allgemein wird jedoch davon ausgegangen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, wenn dem Arzt ein objektives Fehlverhalten nachgewiesen werden kann, das nicht dem medizinischen Facharztstandard entspricht.
Ja. Nach § 630g BGB haben Patientinnen und Patienten grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in ihre vollständige Patientenakte. Dieses Recht besteht auch dann, wenn Ärzte oder Krankenhäuser die Herausgabe zunächst verweigern. Auch gesetzliche Vertreter können Einsicht in die Unterlagen verlangen.
Ein Anspruch kommt in Betracht, wenn ein Behandlungsfehler, eine unzureichende Aufklärung oder eine fehlerhafte Dokumentation vorliegt und hierdurch ein gesundheitlicher Schaden entstanden ist. In solchen Fällen können Schadensersatz und gegebenenfalls Schmerzensgeld geltend gemacht werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Patient Kenntnis von dem Behandlungsfehler und dem daraus resultierenden Schaden erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Unabhängig davon verjähren Ansprüche spätestens 30 Jahre nach dem schädigenden Ereignis.
Grundsätzlich trägt der Patient die Beweislast. Bei groben Behandlungsfehlern oder wenn wesentliche medizinische Maßnahmen nicht ordnungsgemäß dokumentiert wurden, kann sich die Beweislast jedoch zugunsten des Patienten umkehren.
Im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens wird kostenfrei geprüft, ob bei der Behandlung ein Behandlungsfehler vorliegt. Unabhängige medizinische Sachverständige und Juristen bewerten, ob ein Fehler vorliegt und ob dieser für den eingetretenen Gesundheitsschaden ursächlich war.
Eine Beschwerde bei der Ärztekammer dient in erster Linie der Überprüfung berufsrechtlicher Pflichten. Sie ersetzt jedoch nicht die Durchsetzung eigener Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche. Diese können nur im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens geltend gemacht werden.
Vor jeder Behandlung müssen Patienten umfassend über Ablauf, Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt werden. Zudem sind Diagnose, Therapie und Behandlungsverlauf vollständig zu dokumentieren. Diese Unterlagen spielen eine zentrale Rolle, insbesondere wenn es später zu Streitigkeiten über die Einhaltung der ärztlichen Sorgfaltspflichten kommt.

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