Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.
In besonders schweren Fällen besteht die Ahndung in Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Auch der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar.
Zu beachten ist hierbei, dass nur Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden können.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zudem zu beachten, dass bei einer hinterzogenen Steuer in Höhe von 1 Million Euro in der Regel keine Bewährungsstrafe mehr verhängt werden kann.