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Kanzlei Motzenbäcker & Adam - Ihr Partner in Rechtsfragen aller Art.

Rechtsanwalt Steuer- & Steuerstrafrecht Kaiserslautern

Kompetent und durchsetzungsstark

BEWERTUNGEN

Ihr Rechtsanwalt für alle Fragen des Steuerrechts und des Steuerstrafrechts

Die Rechtsanwaltskanzlei Motzenbäcker & Adam versteht sich als kompetenter Ansprechpartner rund um das Thema Steuerrecht und Steuerstrafrecht.

Bei dem Steuerrecht handelt es sich um ein weitläufiges, komplexes Rechtsgebiet, in dem Spezialwissen unabdingbar ist.

Wir vertreten Sie gegenüber Finanzämtern, dem Zoll sowie allen sonstigen Finanzbehörden.

Neben der außergerichtlichen Vertretung vertreten wir Sie auch vor allen Finanzgerichten in Deutschland sowie vor dem Bundesfinanzhof.

Im Bereich des Steuerstrafrechts erstellen wir auch Selbstanzeigen und kämpfen gegenüber Steuerfahndung, Staatsanwaltschaft und Gerichten für die Interessen unserer Mandanten.

Zu unseren Mandanten gehören Privatpersonen, Freiberufler oder Unternehmer.

In diesen Kernfeldern des Steuerrechts werden wir für Sie tätig:

  • Beratung in steuerlichen Fragen
  • Vertretung gegenüber dem Finanzamt
  • Erstellung von strafbefreienden Selbstanzeigen
  • Verteidigung im Steuerstrafverfahren
  • Einspruchs- und Klageverfahren

Häufig kommt es dazu, dass Sie mit Ihrem Steuerbescheid nicht zufrieden sind und das Finanzamt Ihnen abzugsfähige Kosten nicht oder nicht vollständig anerkannt haben.

Hier prüfen wir für Sie die Sach- und Rechtslage und legen ggf. Einspruch gegen den Steuerbescheid ein.

Auch den Gang vor die deutschen Finanzgerichte scheuen wir nicht. Sie können uns bereits mit Absenden des Kontaktformulars Ihre Unterlagen zu Ihrer Angelegenheit übermitteln. Im Bereich des Steuerrechts haben wir nützliche Dokumente unter den FAQ zusammengestellt.

Wir vertreten unsere Mandanten bei Fehlern im Steuerverfahren. Bei Fragen oder Problemen:

Steuerstraftaten – begeht man schneller als gedacht

Unter dem Steuerstrafrecht versteht man die Verfahren und Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen die Steuergesetze. Die AO bestimmt dabei nur Regelungen zu Steuerstrafverfahren sowie die Konsequenzen bei Steuerstraftaten. Der eigentliche Verstoß ergibt sich jedoch erst aus den speziellen Steuergesetzen, wie der EStG oder dem UStG. Steuerhinterziehung begeht, wer in seiner Steuererklärung falsche Angaben macht und so weniger Steuern zahlt, als er müsste. Er hat somit einen steuerlichen Vorteil. Unter dem steuerlichen Vorteil versteht man jede Steuerverkürzung, d.h. weniger oder später seine Steuern zu zahlen.

Im Steuerstrafrecht wird dabei zwischen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten klassifiziert. Maßgeblich ist der persönliche Schuldvorwurf, dem einem gemacht werden kann. Die Steuerhinterziehung ist die bekannteste Steuerstraftat. Wer allerdings eine Steuerverkürzung aufgrund von Unwissenheit erhält – also aufgrund leichtfertig falscher Angaben in der Einkommensteuererklärung -begeht lediglich eine Steuerordnungswidrigkeit. Weitere geläufige Steuerstraftaten sind die Steuerhehlerei oder der Bannbruch. Ein Bannbruch etwa begeht, wer verbotswidrig Gegenstände einführt. Während bei Steuerstraftaten regelmäßig Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen drohen, werden Steuerordnungswidrigkeiten nur mit einer Geldbuße bis maximal 50.000 Euro geahndet.

 

Grundzüge des Steuerstrafverfahren

Besteht ein begründeter Verdacht für eine Steuerstraftat bzw. -ordnungswidrigkeit, kommen mehrere Ermittlungsbehörden in Betracht. Hierbei gelten auch im Steuerstrafverfahren die allgemeinen Verfahrensvorschriften aus der Strafprozessordnung (StPO). Eine besondere Abweichung gibt es bei den zuständigen Ermittlungsbehörden. Anders als im normalen Strafverfahren können hier die Straf- und Bußgeldsachenstelle der Finanzbehörde, die Steuerfahndung, also auch die Staatsanwaltschaft, Ermittlungsverfahren einleiten. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens setzen die Ermittlungsbehörden verschiedene Mittel ein: wie zum Beispiel eine Durchsuchung der Privatwohnung oder Geschäftsräume von Unternehmen oder Beschlagnahmen von Akten und Unternehmensbüchern. Das Ermittlungsverfahren wird mit einer Einstellung oder der Erhebung der Anklage abgeschlossen. Entscheidend ist hierbei, inwieweit die Staatsanwaltschaft eine gedachte Verurteilung nach dem Tatvorwurf für möglich hält.

 

Die Steuerfahndung ermittelt gegen Sie? Ihre Wohnung oder Geschäftsräume werden durchsucht? Wir helfen Ihnen kompetent und unkompliziert. Auch im Notfall sind wir schnell an Ihrer Seite.

Selbstanzeige – das Allheilmittel?

Eine Besonderheit im Steuerstrafrecht ist auch die Selbstanzeige. Die Selbstanzeige ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Das heißt, auch bei vollendeter Steuerhinterziehung kann der Täter nicht mehr bestraft werden. Vorausgesetzt ist, dass der Steuerhinterzieher seine Steuererklärung richtig und vollständig abgibt und die verkürzte Steuer sowie einen Zuschlag von 10 – 20 % nachzahlen. Diese Umgehung einer Sanktion kann durch gewisse Sperrgründe aber ausgeschlossen werden. Sobald man Kenntnis erlangt von einer anstehenden Ermittlung, der Einleitung eines Strafverfahrens oder dem Finanzamt zur Betriebsprüfung erscheint, ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen. Andere mitverwirklichte Straftaten, wie Urkundenfälschungen, Untreue oder andere Ordnungswidrigkeiten werden von der strafbefreienden Wirkung nicht berücksichtigt und können einzeln abgeurteilt werden. In der Gerichtsverhandlung versucht das Gericht, durch freie Würdigung der ermittelten Beweise, so auch zum Beispiel der Vernehmung von Zeugen, die Wahrheit zu finden. Grundsätzlich wird der Angeklagte als unschuldig vermutet gemäß der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo). Demnach ist die Staatsanwaltschaft in der Pflicht, den Tatvorwurf zu beweisen. Der Strafprozess kann jederzeit eingestellt werden. Kommt es nicht dazu, ist dem Angeklagten das letzte Wort zu erteilen. Anschließend verkündet das Strafgericht das Urteil, welches entweder Freispruch oder Verurteilung in Verbindung mit einem Strafmaß lautet.

Sollte gegen Sie ermittelt werden, verteidigen wir Sie als Rechtsanwälte im Steuerstrafrecht. Dabei beraten wir umfassend über die Selbstanzeige. Damit Sie vor Gericht auf der sicheren Seite sind.

Was soll ich tun?

Ich habe mich strafbar gemacht oder eine Steuerstraftat begangen? Ich überlege, mich selbst anzuzeigen? Die Steuerfahndung ermittelt in meinem Unternehmen wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung? Es drohen mir Durchsuchung oder Beschlagnahmung?

 

Dann nicht voreilig handeln. Juristische Laien machen schnell Fehler, die im späteren Strafverfahren gegen sie verwendet werden. Machen Sie keine Aussage und kontaktieren Sie einen Anwalt. Als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben sie ein Aussageverweigerungsrecht und dürfen sich rechtlichen Beistand, einen Strafverteidiger, holen. Auch vermeintlich neutrale oder positive Aussagen sind gefährlich, weil das Finanzamt oder der Richter darin ein Schuldeingeständnis sehen könnte. Sie müssen lediglich Ihre Personalien angeben. Auch als Zeuge haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf Angehörige. Nutzen Sie Ihr gutes Recht und kontaktieren Sie uns als Fachanwalt für Strafrecht. Damit Sie keine Fristen verpassen. In Notfällen, insbesondere Durchsuchungen, melden Sie sich bei der Notfallnummer.

Ihr Rechtsanwalt

Ihr Anliegen im Bereich des Steuer- & Steuerstrafrechts bearbeitet bei uns
Wir beraten Sie kompetent, bei voller Kostentransparenz.

Steuerrecht und Steuerstrafrecht: Wichtige Aspekte, Risiken und wie wir Sie unterstützen

Wichtig bei der Beauftragung für Sie ist, dass ein Einspruch in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat.

Das bedeutet, dass die vom Finanzamt festgesetzte Steuerzahlung fristgerecht zu zahlen ist. Ansonsten drohen Säumniszuschläge.

Allerdings besteht auch hier die Möglichkeit, die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

Dies bedeutet, dass etwaige Steuern erst einmal nicht zu zahlen sind. Ob und inwieweit dieses Vorgehen sinnvoll ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

„Ein Anwalt, der sich selbst vertritt, hat einen Narren zum Mandanten.“

Haben Sie Post von der Steuerfahndung bekommen, so zögern Sie nicht.

Nehmen Sie unverzüglich mit uns Kontakt auf und unternehmen Sie keinesfalls selbst irgendetwas.

Nicht einmal ein erfahrener Anwalt würde sich beim Vorwurf der Steuerhinterziehung selbst vertreten.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung verbunden mit entsprechenden Zusatzqualifikationen im Bereich des Steuerstrafrechts können wir meist frühzeitig die Richtung vorgeben und in der Regel eine für Sie günstige Lösung erreichen.

Beim Steuerrecht sind Sie mit uns gut beraten

Unsere Tätigkeit für Sie

Wir kümmern uns um alle Belange des Steuerrechts einschließlich Buchführung, Abgabenrecht und Steuerstrafverfahrensrecht.

als Privatperson

  • Verteidigung im Steuerstrafverfahren
  • strafbefreiende Selbstanzeige 
  • Steuerhinterziehung
  • Steuerordnungswidrigkeiten
  • Steuerverkürzung
  • Umsatzsteuerstraftaten
  • Schwarzgeld, Geldwäsche
  • Steuerfahndung
  • Verstöße gegen Steuergeheimnis

als Unternehmen

  • Unternehmensprüfung
  • Steuererklärung und Jahresabschlüsse
  • Finanzbuchhaltung
  • Beratung bei Unternehmenskäufen/-verkäufen
  • Steueroptimierte Unternehmensnachfolge
Wir finden auch für Ihre Herausforderung im Steuerrecht eine optimale Lösung.

Häufige Fragen (FAQ)

Werbungskosten sind in § 9 EStG definiert.

Werbungskosten sind danach alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Sie entstehen bei folgenden Einkünften:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (bis 2008) (§ 20 EStG)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung(§ 21 EStG)
  • Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)

Werbungskosten wirken sich bei der Einkünfteermittlung nur aus, wenn der Werbungskostenpauschbetrag überschritten wird.

Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.

In besonders schweren Fällen besteht die Ahndung in Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Auch der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar.

Zu beachten ist hierbei, dass nur Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zudem zu beachten, dass bei einer hinterzogenen Steuer in Höhe von 1 Million Euro in der Regel keine Bewährungsstrafe mehr verhängt werden kann.

Beschreibung: Übersicht des zeitlichen Ablaufs, gibt es dringende Termine, die eingehalten werden müssen, Ansprechpartner beim Finanzamt, Steuerberater.

Relevanter Schriftverkehr:  Korrespondenz mit dem Finanzamt, Steuerberater, Beteiligte, Schriftstücke, die Ihr Anliegen belegen.

Gedächtnisprotokolle: Von Gesprächen mit Finanzbeamten oder Steuerberater.

Bescheide von Behörden und Gerichten: Relevante Steuerbescheide, Erlasse, Mahnschreiben, Zahlungsaufforderungen.

Steuerstraftaten (z.B. Steuerhinterziehung, Steuerverkürzung, Bannbruch) und Steuerordnungswidrigkeiten (z.B. leichtfertige Steuerverkürzung, Steuergefährdung) sind beide in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Maßgebliches Unterscheidungsmerkmal ist die Schwere der steuerlichen Pflichtverletzung. Steuerordnungswidrigkeiten werden bloß mit Bußgeld, Steuerstraftaten darüber hinaus mit Freiheitsstrafen geahndet.
Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äußern sich nicht zur Sache. Jegliche Äußerungen – auch vermeintlich neutrale Aussagen – können und werden gegen Sie verwendet. Sie müssen lediglich Ihre Personalien angeben. Holen Sie sich in jedem Fall juristischen Beistand.
Legt ein Steuerschuldner Selbstanzeige ein, kann er nicht wegen Steuerhinterziehung bestraft werden. Hierzu muss der Täter eine Berichtigungserklärung abgeben, die offene Steuerschuld begleichen. Zudem dürfen keine Sperrgründe greifen.
Bei einer Selbstanzeige muss die offene Steuerschuld beglichen werden. Zusätzlich ist ein Hinterziehungszuschlag zur Steuerschuld von 10 % ab 25.000 EUR, 15 % ab 100.000 EUR oder 20% ab 1.000.000 EUR zu zahlen.
Eine Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn ein Sperrgrund greift. Ein solcher liegt vor, wenn eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, ein Prüfer erscheint, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet oder eine Steuerhinterziehung entdeckt wurde.
Ja, darf sie. Allerdings nur mit einem ausreichenden Durchsuchungsbeschluss. Dieser darf nicht älter als 6 Monate sein und muss die hinreichenden Angaben nennen wie die Rechtsgrundlage, die voraussichtlich zu beschlagnahmten Gegenstände, den steuerstrafrechtlichen Vorwurf mit Tatbeständen und Zeitraum.
Als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben sie ein Aussageverweigerungsrecht. Danach dürfen und sollten Sie die Aussage verweigern, um sich nicht zu belasten. Ihnen nahestehende Personen, sowie bestimmte Berufsträger (wie Geistliche, Anwälte, Ärzte) haben ein Zeugnisverweigerungsrecht.

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