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Strafbarkeit Online Kommentare (insb. Volksverhetzung § 130 StGB)

Fachbeitrag im Strafrecht

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Rechtshinweise zu Internet und Strafrecht: Volksverhetzung in sozialen Medien

In diesem Beitrag beleuchte ich die strafrechtliche Relevanz von Äußerungen und Kommentaren auf Social-Media-Plattformen wie Facebook und Instagram. Besonders fokussiere ich mich auf die Strafbarkeit im Kontext der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB.

Erfahren Sie, welche Äußerungen strafbar sein können und welche rechtlichen Konsequenzen drohen. So sind Sie gut informiert und können Ihre Social-Media-Aktivitäten sicher gestalten.

Hassrede (Hate Speech) im Internet: Rechtslage und Auswirkungen

Hassrede, auch als Hate Speech bezeichnet, beinhaltet sprachliche Äußerungen, die darauf abzielen, bestimmte Personen oder Gruppen herabzuwürdigen und zu beleidigen. Insbesondere auf Social-Media-Plattformen wie Facebook, Instagram und ehemals Twitter hat dieses Phänomen in den letzten Jahren stark zugenommen. Die Anonymität der Nutzer, die Vielzahl an Diskussionen und die Empfehlungsalgorithmen in sozialen Medien tragen maßgeblich zur Verbreitung von Hassrede bei.

Es ist wichtig zu beachten: Das deutsche Strafrecht unterscheidet nicht zwischen Äußerungen in der realen Welt und solchen im Internet. Aussagen, die in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter oder Instagram getroffen werden, unterliegen denselben rechtlichen Bewertungen und Konsequenzen wie in der Offline-Welt. Das Internet und soziale Medien sind keine rechtsfreien Räume!

Volksverhetzung gemäß § 130 StGB: Definition und rechtliche Konsequenzen

Volksverhetzung gemäß § 130 StGB ist gegeben, wenn eine Person Hass oder Gewalt gegen bestimmte Gruppen, Minderheiten oder Ethnien schürt oder dazu aufruft. Auch die Leugnung oder Verharmlosung historischer Ereignisse wird strafrechtlich verfolgt.

Gemäß § 130 Absatz 1 StGB macht sich strafbar, wer zu Hass gegen Bevölkerungsgruppen oder Einzelpersonen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe anstachelt oder zur Gewalt gegen sie aufruft.

Strafbar ist ebenfalls das Angreifen der Menschenwürde, indem Gruppen oder Einzelpersonen aufgrund ihrer Zugehörigkeit beleidigt, bösartig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.

Als Bevölkerungsgruppen gelten diejenigen, die sich durch politische oder weltanschauliche Überzeugungen oder durch soziale oder wirtschaftliche Verhältnisse als besondere Gruppen abheben, wie beispielsweise Ausländer oder Flüchtlinge.

Zu den strafbaren Handlungen gehören Hetzjagden, Hassparolen, die Aufforderung zum Verlassen des Landes, die Verbreitung von Flugblättern sowie hetzerische Beiträge und Kommentare im Internet.

Ist jede kritische Äußerung eine Volksverhetzung gemäß § 130 StGB?

Nein, nicht jede kritische Äußerung erfüllt den Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB. Es sind stets zusätzliche Elemente erforderlich, wie die Aufforderung zu Hass oder Gewalt gegen eine bestimmte Gruppe. Fremdenfeindliche Kommentare sind daher nicht automatisch strafbar. Ein Plakat mit der Aufschrift „Die Überfremdung ist ein Kreuzzug gegen das eigene Volk“ ist beispielsweise nicht im Sinne der Volksverhetzung strafbar.

In diesem Bereich ist es besonders wichtig, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Entscheidend ist der Gesamtkontext der Äußerung unter Einbeziehung weiterer Umstände.

Volksverhetzung gemäß § 130 StGB: Erklärung der zusätzlichen Absätze

§ 130 StGB beinhaltet mehrere Absätze, die unterschiedliche Aspekte der Volksverhetzung behandeln:

  • Absatz 2: Das Verbreiten oder öffentliche Zugänglichmachen volksverhetzender Äußerungen ist strafbar. 

    • Dies kann durch das Versenden über Messenger-Dienste wie Telegram oder WhatsApp erfolgen. 

    • Eine Äußerung wird beispielsweise durch Kommentare oder Beiträge im Internet, etwa auf Facebook, öffentlich zugänglich. 

  • Absätze 3 und 4: Die Leugnung des Holocaust sowie die Leugnung, Rechtfertigung oder Verherrlichung der NS-Herrschaft sind ebenfalls strafbar. 

    • Diese Absätze beziehen sich insbesondere auf Fälle der Holocaustleugnung und der sogenannten „Auschwitz-Lüge“. 

    • Ein Berufungsverfahren auf Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

  • Absatz 5: Auch die Leugnung von Völkermord wird strafrechtlich verfolgt.

Diese umfassenden Regelungen verdeutlichen, dass Volksverhetzung in unterschiedlicher Form strafrechtlich geahndet wird und die Meinungsfreiheit dort ihre Grenzen hat, wo Hass und Gewalt propagiert werden.

Welche Strafe kann bei Volksverhetzung gemäß § 130 StGB verhängt werden?

Volksverhetzung gemäß § 130 StGB kann mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden. Die Freiheitsstrafe kann, abhängig vom jeweiligen Tatbestand, bis zu 3 oder 5 Jahren betragen, je nachdem, welcher Absatz (1 bis 6) des § 130 StGB zur Anwendung gelangt.

Der spezifische Strafrahmen hängt von der Schwere und den besonderen Umständen des jeweiligen Vorwurfs ab.

Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG und Volksverhetzung laut § 130 StGB

Die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG und § 130 StGB befindet sich in einem Spannungsfeld zueinander. Ausführliche Erläuterungen hierzu würden den Rahmen sprengen.

Ähnlich wie bei der Beleidigung nach § 185 StGB ist der Kontext der Äußerung sowie die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls entscheidend.

Besonders hervorzuheben ist, dass die Leugnung des Holocaust und die sogenannte „Auschwitz-Lüge“ nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt sind. Diese stellen falsche Tatsachenbehauptungen dar und fallen daher nicht unter den Schutz von Art. 5 GG.

Falsche Namen bieten keinen Schutz vor strafrechtlichen Konsequenzen.

Ein fiktiver Name schützt nicht vor strafrechtlichen Konsequenzen. Die Verwendung von fiktiven Namen auf Plattformen wie Facebook und Instagram bietet keine wirkliche Anonymität. Jeder Beitrag hinterlässt Spuren, insbesondere eine IP-Adresse, über die ich als Anschlussinhaber identifiziert werden kann. Auch wenn der Aufwand für die Strafverfolgungsbehörden größer ist, setzen sie alles daran, den Täter zu ermitteln.

 

Im Gegensatz zur Beleidigung ist für die Volksverhetzung kein Strafantrag erforderlich. Volksverhetzung stellt ein Offizialdelikt dar. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft bei Kenntnisnahme von Amts wegen Ermittlungen aufnehmen muss.

Bei Beleidigungen, die als Antragsdelikt gelten, muss hingegen der Beleidigte einen Strafantrag stellen, damit die Staatsanwaltschaft tätig werden kann. Dies ist bei Volksverhetzung nicht notwendig.

Wird gegen Sie wegen Volksverhetzung ermittelt? Ziehen Sie einen Rechtsanwalt für Strafrecht hinzu, um eine Strafe abzuwenden! Ich setze mich ohne Vorurteile für Ihre Rechte ein!

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