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Verkehrsstrafrecht: Was Beschuldigte jetzt wissen müssen

Fachbeitrag im Verkehrsrecht

Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeiten: Wie erfolgt die Abgrenzung?

Eine Verkehrskontrolle, ein Anhörungsschreiben im Postfach oder eine Durchsuchung in den frühen Morgenstunden – wer mit dem Verdacht einer Straftat im Straßenverkehr konfrontiert wird, steht unmittelbar unter Druck. Im Gegensatz zu einer Ordnungswidrigkeit stehen hier nicht nur Bußgeld und Punkte im Raum, sondern Geldstrafe, Freiheitsentzug und der Verlust der Fahrerlaubnis. Dieser Beitrag legt dar, welche Straftatbestände dem Verkehrsstrafrecht zuzuordnen sind, wie sich das Verfahren gestaltet und welche Aspekte für die Verteidigung entscheidend sind.

Das Verkehrsstrafrecht erfasst Straftaten, die in Verbindung mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen. Es grenzt sich ab vom Ordnungswidrigkeitenrecht, welches Verstöße wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Parkverstöße oder Vorfahrtsmissachtungen regelt. Eine Ordnungswidrigkeit hat Bußgeld, Punkte im Fahreignungsregister und gegebenenfalls ein Fahrverbot zur Folge. Eine Straftat im Verkehrsbereich führt hingegen zu deutlich schwerwiegenderen Rechtsfolgen – einschließlich einer Eintragung in das Bundeszentralregister.

Die Grenzziehung ist nicht stets eindeutig bestimmbar. Wird eine Person beispielsweise mit beträchtlicher Alkoholisierung beim Führen eines Fahrzeugs angetroffen, kann dies abhängig vom gemessenen Promillewert entweder den Bereich der Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG) oder das Strafrecht (§§ 315c, 316 StGB) betreffen. Auch die Rechtsfolgen weichen erheblich voneinander ab: Während ein Fahrverbot im Ordnungswidrigkeitenverfahren typischerweise zwischen einem und drei Monaten liegt, ist das Strafgericht befugt, die Fahrerlaubnis vollständig zu entziehen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung festzusetzen.

Für Betroffene hat diese Unterscheidung maßgebliche Bedeutung, da hieraus der weitere Verfahrensverlauf und die drohenden Sanktionen folgen. Eine zeitnahe rechtliche Bewertung ermöglicht es, das bestehende Risiko zutreffend einzuschätzen.

Die zentralen Straftatbestände im Verkehrsstrafrecht

Im Strafgesetzbuch und im Straßenverkehrsgesetz finden sich zahlreiche Straftatbestände, die in der Praxis häufig Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen sind. Nachfolgend werden die wichtigsten Delikte im Überblick dargestellt.

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

Den Tatbestand erfüllt, wer ein Fahrzeug im Straßenverkehr steuert, obwohl er infolge des Konsums von Alkohol oder anderen berauschenden Substanzen nicht mehr imstande ist, das Fahrzeug sicher zu bedienen. Bei einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille oder mehr liegt absolute Fahrunsicherheit vor, sodass eine Verurteilung auch ohne erkennbare Ausfallerscheinungen möglich ist. Im Bereich zwischen 0,3 und 1,1 Promille entsteht strafrechtliche Verantwortlichkeit nur dann, wenn konkrete alkoholbedingte Auffälligkeiten nachgewiesen werden können (relative Fahrunsicherheit). Zu solchen Auffälligkeiten zählen beispielsweise das Fahren in Schlangenlinien, deutlich überhöhte oder stark schwankende Geschwindigkeit, das Überqueren der Fahrbahnmitte oder verzögerte Reaktionen. Gleichfalls erfasst die Vorschrift den Konsum illegaler Rauschmittel – wie Cannabis, Kokain oder Amphetamine –, sofern eine nachweisbare Beeinträchtigung der Fahrsicherheit vorliegt.

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

Dieser Tatbestand greift, wenn jemand im Straßenverkehr unter Alkoholeinwirkung, durch erheblich verkehrswidriges Handeln oder durch Überholvorgänge an unübersichtlichen Stellen Leib oder Leben anderer Personen oder fremde Sachen von erheblichem Wert in Gefahr bringt. Im Unterschied zu § 316 StGB muss hier eine konkrete Gefährdungssituation eingetreten sein. Die angedrohte Strafe kann bis zu fünf Jahre Freiheitsentzug betragen.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

Unfallbeteiligte sind gesetzlich verpflichtet, die Feststellung ihrer Person zu gewährleisten. Wer sich von der Unfallstelle entfernt, ohne eine angemessene Wartezeit eingehalten oder seine persönlichen Daten hinterlegt zu haben, verwirklicht den Straftatbestand. Selbst ein Parkschaden von geringem Ausmaß kann bereits ausreichen. Das Hinterlassen einer Visitenkarte am Fahrzeug genügt üblicherweise nicht – notwendig ist entweder die Information der Polizei oder ein hinreichend langes Verbleiben am Unfallort. Die erforderliche Wartezeit richtet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalls. Überstürzte Erklärungen gegenüber Polizeibeamten sollten unterlassen werden, da sie nachfolgende Verteidigungsmöglichkeiten erheblich einengen können.

Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)

Strafbar handelt, wer ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr bewegt, obwohl die dafür erforderliche Fahrerlaubnis fehlt oder nicht mehr vorhanden ist. Dies gilt insbesondere in Fällen nach einem rechtskräftigen Fahrerlaubnisentzug, während laufender Sperrfristen oder bei Besitzern ausländischer Führerscheine, deren Gültigkeit abgelaufen ist. Auch die Überlassung eines Fahrzeugs an eine Person ohne gültige Fahrerlaubnis kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)

Enges Auffahren, absichtliches Bremsen vor anderen Fahrzeugen oder das Bedrängen von Verkehrsteilnehmern mittels Lichthupe können den Straftatbestand der Nötigung verwirklichen. Ausschlaggebend ist, ob das gezeigte Verhalten als verwerfliche Zwangsausübung zu bewerten ist. Die Beweisführung gestaltet sich häufig schwierig, da oftmals Aussage gegen Aussage steht. Auch der Einsatz von Dashcam-Aufzeichnungen wirft rechtliche Problemstellungen auf.

Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)

Die gesetzliche Regelung stellt seit 2017 nicht nur die Beteiligung an einem Rennen unter Strafe, sondern erfasst auch das sogenannte Einzelrennen – gemeint ist das Führen eines Fahrzeugs mit unangepasster Geschwindigkeit zum Zweck der Erreichung einer größtmöglichen Fahrgeschwindigkeit. Die Auslegung dieser Norm ist vielfach Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung, insbesondere die Abgrenzung gegenüber einfachen Geschwindigkeitsverstößen bleibt häufig strittig.

Eine frühzeitige juristische Einordnung des konkreten Tatvorwurfs ist entscheidend – die rechtliche Bewertung bestimmt maßgeblich die Ausrichtung der Verteidigungsstrategie.

Mögliche Rechtsfolgen: Von der Geldstrafe bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis

Bei Verkehrsstraftaten drohen rechtliche Konsequenzen, die von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen reichen. Hinzu treten häufig gravierende Nebenfolgen, die den Alltag stärker beeinträchtigen als die verhängte Sanktion selbst.

  • Geldstrafe: Die Verhängung erfolgt in Form von Tagessätzen. Die Tagessatzanzahl orientiert sich an der Tatschwere, während sich die Höhe des einzelnen Tagessatzes am Nettoeinkommen bemisst. Ab 91 Tagessätzen erfolgt eine Eintragung als Vorstrafe im Führungszeugnis.
  • Freiheitsstrafe: Bei gravierenden Delikten oder einschlägigen Vorverurteilungen kann eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Häufig besteht die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung, die allerdings mit Auflagen verbunden sein kann.
  • Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB): Bei Straftaten mit Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs entzieht das Gericht üblicherweise die Fahrerlaubnis. Im Unterschied zum Fahrverbot erlischt die Berechtigung nicht nach Ablauf einer Frist – vielmehr ist eine Neubeantragung erforderlich.
  • Sperrfrist (§ 69a StGB): Zusammen mit der Entziehung wird eine Sperrfrist festgesetzt, innerhalb derer keine Neuerteilung möglich ist. Diese beläuft sich auf mindestens sechs Monate, liegt praktisch jedoch oft bei zwölf Monaten oder darüber.
  • Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU): Nach einer Verurteilung wegen Alkoholfahrt ab 1,6 Promille oder bei wiederholten Verkehrsdelikten fordert die Fahrerlaubnisbehörde üblicherweise eine MPU als Bedingung für die Wiedererteilung.

Die Auswirkungen einer Verurteilung können weit über das verhängte Strafmaß hinausgehen – vor allem dann, wenn die Fahrerlaubnis beruflich unerlässlich ist. Eine gründliche Prüfung der Sach- und Rechtslage empfiehlt sich daher bereits zu Verfahrensbeginn.

Verfahrensablauf im Strafrecht: Vom Anfangsverdacht bis zum Hauptverfahren

Strafrechtliche Verkehrsverfahren nehmen ihren Anfang üblicherweise mit der polizeilichen Sachverhaltsaufnahme – beispielsweise im Anschluss an eine Kontrolle im Straßenverkehr, nach einem Verkehrsunfall oder aufgrund einer eingegangenen Anzeige. Daran schließt sich ein Ermittlungsverfahren an, während dessen die Staatsanwaltschaft Beweismaterial zusammenträgt und letztlich die Entscheidung trifft, ob sie Anklage erhebt, das Verfahren einstellt oder einen Strafbefehl beantragt.

  • Anhörungsbogen oder Vernehmung: Beschuldigten wird üblicherweise Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Eine Verpflichtung, sich zum Tatvorwurf zu erklären, besteht nicht. Eine übereilte Erklärung kann die nachfolgende Verteidigung allerdings erheblich beeinträchtigen. Ohne rechtskundige Begleitung sollten im Anhörungsbogen ausschließlich die persönlichen Daten mitgeteilt werden.
  • Akteneinsicht: Nur durch Einsicht in die Ermittlungsakte kann eingeschätzt werden, welche Beweismittel von den Ermittlungsbehörden tatsächlich zusammengetragen wurden. Sie ist üblicherweise ausschließlich über einen Verteidiger zu erlangen und stellt das Fundament jeder tragfähigen Verteidigungsstrategie dar.
  • Strafbefehl oder Hauptverhandlung: In Sachverhalten mit geringerer Komplexität wird häufig ein Strafbefehl beantragt, der ohne mündliche Verhandlung auf schriftlichem Weg erlassen wird. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen kann gegen ihn Einspruch erhoben werden. Erfolgt dies nicht, kommt es zu einer Hauptverhandlung beim Amtsgericht.

Bei der zweiwöchigen Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Wird sie nicht eingehalten, erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft – mit sämtlichen Konsequenzen einer ordentlichen Verurteilung. Wer einen Strafbefehl zugestellt bekommt, sollte deshalb umgehend überprüfen lassen, ob ein Einspruch angezeigt ist.

Verteidigungsansätze im Verkehrsstrafrecht

Eine erfolgreiche Verteidigung setzt bereits vor der ersten Stellungnahme an. Welcher Ansatz erfolgversprechend ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Tatvorwurf, der vorliegenden Beweissituation und den individuellen Umständen des Beschuldigten. In der Praxis haben sich folgende Vorgehensweisen bewährt.

  • Schweigerecht nutzen: Das Aussageverweigerungsrecht gehört zu den wichtigsten Verteidigungsinstrumenten. Wir raten Mandanten grundsätzlich, sich vor Einsicht in die Ermittlungsakten nicht zur Sache zu äußern – weder bei der Polizei noch gegenüber Zeugen oder in sozialen Netzwerken. Eine unüberlegte Aussage führt nicht selten dazu, dass sich der Beschuldigte selbst in Schwierigkeiten bringt oder unwesentliche Details in den Fokus rücken. Selbst nebensächliche Äußerungen am Unfallort oder im Gespräch mit Beamten können später als Beweismittel gegen den Beschuldigten verwendet werden.
  • Beweismittel hinterfragen: Atemalkoholtests, Blutentnahmen, Geschwindigkeitsmessverfahren und Zeugenaussagen müssen bestimmten formalen Vorgaben genügen. Fehler im Erhebungsverfahren können dazu führen, dass Beweise nicht verwendet werden dürfen. Wir untersuchen die Akten deshalb gründlich auf derartige Mängel.
  • Verfahrenseinstellung anstreben: In passenden Konstellationen besteht die Möglichkeit einer Einstellung unter Auflagen (§ 153a StPO) oder aufgrund geringer Schuld (§ 153 StPO). Auf diesem Weg lassen sich Vorstrafen und Registereinträge verhindern.
  • Strafmaß beeinflussen: Falls sich eine Verurteilung nicht verhindern lässt, gewinnt die Höhe der Strafe an Bedeutung. Umstände wie Schadensausgleich, die freiwillige Teilnahme an verkehrspsychologischen Maßnahmen oder der Besuch einer Suchtberatung können sich mildernd auswirken. Auch eine vorzeitige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch Verkürzung der Sperrfrist kann in bestimmten Fällen erreicht werden. In Abstimmung mit der strafrechtlichen Verteidigung empfiehlt es sich daher häufig, bereits frühzeitig den Kontakt zur Fahrerlaubnisbehörde herzustellen, um die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis gezielt vorzubereiten.

Wir begleiten Beschuldigte in sämtlichen Verfahrensabschnitten und erarbeiten eine individuell angepasste Verteidigungslinie. Eine zeitnahe Beauftragung sichert die größtmöglichen Handlungsoptionen.

Wann lohnt sich anwaltliche Beratung im Verkehrsstrafrecht?

Im Verkehrsstrafrecht empfiehlt sich eine anwaltliche Vertretung in nahezu allen Fällen. Schon ein Anhörungsbogen sollte nicht ohne juristische Bewertung beantwortet werden. Spätestens nach Erhalt einer Vorladung, eines Strafbefehls oder einer Anklageschrift ist die Einschaltung eines Verteidigers geboten.

Besondere Dringlichkeit besteht, wenn die Fahrerlaubnis beruflich benötigt wird, eine weitere gleichartige Tat im Raum steht oder ergänzende Vorwürfe wie Körperverletzung oder Sachbeschädigung erhoben werden. Auch bei drohender MPU ist juristische Unterstützung ratsam, da sich strafrechtliches Verfahren und Fahrerlaubnisbehörde wechselseitig beeinflussen.

Lassen Sie Ihre Situation zeitnah überprüfen – Fristen im Strafverfahren verstreichen rasch, und Versäumnisse können die Verteidigung erheblich erschweren.

Fazit: Wer im Verkehrsstrafrecht beschuldigt wird, sollte frühzeitig handeln

Vorwürfe im Verkehrsstrafrecht ziehen erhebliche Konsequenzen nach sich – diese reichen von Geldstrafen über den Entzug der Fahrerlaubnis bis hin zu Freiheitsstrafen. Das Spektrum der Delikte erstreckt sich von Alkoholfahrten über Fahrerflucht bis hin zu illegalen Straßenrennen. Wer sich rechtzeitig anwaltlich beraten lässt, sichert sich die größtmöglichen Handlungsspielräume: vom Gebrauch des Schweigerechts über die Beantragung der Akteneinsicht bis zur kritischen Überprüfung der Beweismittel und der möglichen Erwirkung einer Verfahrenseinstellung. Wir stehen Beschuldigten in sämtlichen Verfahrensabschnitten zur Seite – beginnend beim Anhörungsbogen bis hin zur Hauptverhandlung.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Bei einer Ordnungswidrigkeit drohen Bußgeld, Punkte in Flensburg und gegebenenfalls ein zeitlich begrenztes Fahrverbot. Eine Verkehrsstraftat hat hingegen Geld- oder Freiheitsstrafe zur Folge, kann zu einem Eintrag im Führungszeugnis führen und zieht oftmals die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich. Die Unterscheidung richtet sich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und des Straßenverkehrsgesetzes.

Ab 1,1 Promille wird absolute Fahruntüchtigkeit angenommen – die Strafbarkeit gemäß § 316 StGB ist dann gegeben, ohne dass Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden müssen. Im Bereich zwischen 0,3 und 1,1 Promille kann relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, sofern alkoholbedingte Fahrauffälligkeiten festgestellt werden. Fahranfänger und Berufskraftfahrer unterliegen darüber hinaus verschärften Grenzwerten.

Es besteht keine Verpflichtung, sich inhaltlich zu äußern. Lediglich die persönlichen Daten müssen mitgeteilt werden. Vor jeder darüber hinausgehenden Erklärung ist rechtliche Beratung und Einsicht in die Akten ratsam, da unüberlegte Angaben im Nachhinein nur schwer korrigierbar sind.

Ein Strafbefehl stellt eine schriftliche Verurteilung dar, die ohne mündliche Hauptverhandlung ergeht. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung besteht die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Versäumt man diese Frist, erlangt der Strafbefehl Rechtskraft und zeitigt sämtliche Rechtsfolgen einer ordentlichen Verurteilung.

Wenn eine Verkehrsstraftat in Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs steht, entzieht das Gericht üblicherweise die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB. Zusätzlich wird eine Sperrfrist von wenigstens sechs Monaten verhängt. Im Gegensatz zu einem Fahrverbot läuft der Entzug nicht von selbst ab – die Fahrerlaubnis ist erneut zu beantragen.

Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung hat die Prüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zum Gegenstand. Sie wird üblicherweise nach einer Fahrt unter Alkoholeinfluss ab 1,6 Promille, nach mehrfachen Verstößen im Straßenverkehr oder bei Hinweisen auf eine Abhängigkeitserkrankung gefordert. Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgt nicht ohne erfolgreich absolvierte MPU.

Nein. Verurteilungen zu einer Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen erscheinen nicht im Führungszeugnis, solange keine zusätzlichen Eintragungen vorliegen. Im Bundeszentralregister werden sie allerdings festgehalten und sind für Behörden zugänglich.

Selbst Bagatellschäden können den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) verwirklichen, sofern der Unfallbeteiligte die Unfallstelle verlässt, ohne eine ausreichende Wartezeit einzuhalten oder seine Feststellung zu ermöglichen. Das Hinterlassen einer Visitenkarte hinter der Windschutzscheibe genügt üblicherweise nicht.

Ja. Die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit, das Verfahren bei geringfügigen Fällen (§ 153 StPO) oder gegen Erfüllung von Auflagen (§ 153a StPO) einzustellen. Auch nach Erhebung der Anklage sind Einstellungen möglich. Derartige Lösungen verhindern eine Eintragung als Vorstrafe sowie ein öffentliches Gerichtsverfahren.

Juristische Beratung empfiehlt sich bereits bei Zustellung eines Anhörungsbogens, spätestens aber nach Erhalt einer Vorladung, eines Strafbefehls oder einer Anklageschrift. Wir analysieren die Ermittlungsakten, wahren Ihr Schweigerecht, überprüfen die Beweismittel kritisch und erarbeiten eine Verteidigungslinie, die sich an Ihrem Ziel orientiert – sei es die Einstellung des Verfahrens, ein Freispruch oder die Minderung der Strafe.

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