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Das gilt und bleibt strafbar nach dem Cannabisgesetz

Fachbeitrag im Betäubungsmittelstrafrecht

Legalisierung von Cannabis: Diese Regelungen gelten. Dies bleibt strafbar.

Ab dem 1. April 2024 ist es Erwachsenen in Deutschland erlaubt, legal Cannabis zu konsumieren und zu besitzen.

Das neue Gesetz hat das Ziel, den Gesundheitsschutz zu verbessern, Aufklärung und Prävention zu fördern, die organisierte Drogenkriminalität zu bekämpfen und den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu stärken.
Erwachsene dürfen nun bis zu 50 Gramm Cannabis besitzen oder bis zu 25 Gramm Cannabis mit sich führen.
Zuhause dürfen Sie bis zu drei Cannabispflanzen für den Eigenkonsum anbauen.
Die Gesamtmenge an getrocknetem Cannabis, die eine Person zuhause besitzen darf, beträgt 50 Gramm.
Es bleibt weiterhin verboten, dass Minderjährige Cannabis besitzen, erwerben oder konsumieren.
Im Straßenverkehr gilt nach wie vor die Anforderung der Fahrtüchtigkeit, jedoch wird die Grenze für den THC-Gehalt im Blut auf 3,5 ng/ml angehoben. Nach dem entsprechenden Beschluss des Bundestags am 6. Juni ist die Gesetzesänderung noch nicht in Kraft. Dies wird wohl frühestens im Juli 2024 der Fall sein, wenn der Bundesrat über das Gesetz beraten hat.

Auch erfolgen Anpassungen bei der Beurteilung der Fahreignung, indem nicht mehr allein der gelegentliche Konsum von Cannabis zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens führen kann.

Aus welchem Grund findet die Legalisierung statt?

  • Ich als Rechtsanwalt betrachte Cannabis als fest etabliert in der Gesellschaft.

  • Die Durchsetzung eines Verbots wird zunehmend schwieriger, sodass die Legalisierung als effektivere Lösung erscheint.

  • Das neue Gesetz zielt darauf ab, den Gesundheitsschutz zu verbessern, die Aufklärung über Cannabis zu intensivieren, präventive Maßnahmen zu verstärken, die organisierte Drogenkriminalität einzudämmen und den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu erhöhen.

Wie viel Cannabis darf ich in meinem Besitz haben?

  • Jede volljährige Person hat das Recht, bis zu 50 Gramm Cannabis zu besitzen oder bis zu 25 Gramm Cannabis bei sich zu tragen.

  • Darüber hinaus dürfen Erwachsene bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig für ihren persönlichen Gebrauch privat anbauen.

  • Pflanzen, die diese Grenze überschreiten, müssen unverzüglich und vollständig vernichtet werden.

  • An ihrem Wohnsitz dürfen erwachsene Personen insgesamt bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis für den Eigenkonsum lagern.

Wer ist berechtigt, Cannabis für den privaten Gebrauch anzubauen?

  • Als erwachsene Person, die seit mindestens sechs Monaten in Deutschland lebt oder sich hier aufhält, dürfen Sie zu Ihrem persönlichen Gebrauch an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. 

  • Diese Begrenzung auf drei Pflanzen gilt für jede volljährige Person innerhalb eines Haushalts.

Ist es Minderjährigen gestattet, Cannabis zu kaufen und zu besitzen?

  • Nein, Minderjährige dürfen weiterhin kein Cannabis erwerben, besitzen oder anbauen. Es ist strafbar, Cannabis an Kinder und Jugendliche abzugeben.

  • Alle anderen Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, wie zum Beispiel unerlaubter Handel, gelten ebenfalls für Jugendliche.

Welche Neuerungen gibt es bei der Teilnahme am Straßenverkehr?

  • Ohne Zweifel muss jeder Autofahrer weiterhin in einem fahrtüchtigen Zustand sein. 

    • Es ist zu erwarten, dass die Grenze für den THC-Gehalt im Blut von 1 ng/ml auf 3,5 ng/ml angehoben wird.

  • Auch im Bereich des Fahreignungsrechts gibt es Änderungen. 

    • Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann nicht mehr allein aufgrund des gelegentlichen Konsums von Cannabis und zusätzlicher Zweifel an der Eignung erfolgen.

Was ist weiterhin strafbar?

  • Seit dem 01.04.2024 wird das Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge Cannabis (THC) gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren geahndet. 

    • Die genaue Definition der „nicht geringen Menge“ THC ist noch nicht endgültig gesetzlich festgelegt. 

  • Seit dem 01.04.2024 unterliegt das bandenmäßige Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 3 KCanG schärferen Strafen:

    • In der Regel drohen Freiheitsstrafen von 2 bis 15 Jahren.

    • In minder schweren Fällen sind es Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis 5 Jahren.

    • Eine Bande im rechtlichen Sinne besteht aus mindestens drei Personen, die sich zusammenschließen, um künftig Straftaten zu begehen. 

    • Handeltreiben ist jede eigennützige Tätigkeit, die auf den Umsatz von Cannabis abzielt. Ein Geschäftsabschluss muss dabei nicht zwingend erfolgen.

    • Noch ungeklärt ist, ob Betreiber oder Mitglieder einer Anbauvereinigung, die es versäumen, eine behördliche Erlaubnis einzuholen oder zu verlängern, des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis schuldig sind. 

    • Die Verschärfung der Strafbarkeit für bandenmäßige Betäubungsmitteldelikte wurde im Rahmen der Einführung des OrgKG (Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität) umgesetzt.

  • Seit dem 01.04.2024 unterliegt das bewaffnete Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge Cannabis gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 4 KCanG schärferen Strafen:

    • In der Regel drohen Freiheitsstrafen von 2 bis 15 Jahren.

    • In minder schweren Fällen sind es Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis 5 Jahren.

  • Untersuchungshaft kann nicht nur wegen Fluchtgefahr, sondern auch aufgrund der Wiederholungsgefahr angeordnet werden. Dafür wurden Tatbestände aus dem KCanG in den Katalog des § 112a StPO aufgenommen.

    • Die Begründung von Fluchtgefahr dürfte aufgrund der im Vergleich zum BtMG drastisch reduzierten Strafrahmen in den meisten Fällen schwierig sein. 

    • Auch die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr wird voraussichtlich die Ausnahme bleiben, da es in der Praxis selten einfach ist, die Wiederholungsgefahr zu begründen. 

  • Strafmilderung gemäß § 35 CanG

    • Auch das KCanG behält die bekannte „31er“-Bestimmung bei, die nun jedoch als „35er“ bezeichnet wird. 

    • Der Inhalt und die Bedingungen der Vorschrift bleiben unverändert, sodass eine Strafmilderung möglich ist, wenn der Beschuldigte „Aufklärungshilfe“ leistet.

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