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Besteuerung Nato Soldaten

Fachbeitrag im Steuerrecht

Dienstbezüge von in Deutschland stationierten US-Soldaten bleiben steuerfrei

US-Soldaten, die in Deutschland stationiert sind, müssen ihre aus dem Dienstverhältnis mit den Vereinigten Staaten erzielten Einkünfte nicht in Deutschland versteuern. 

Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil und weicht damit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da das Gericht die Revision zugelassen hat.

Finanzamt: Wohnsitz in Deutschland – Einkommensteuerpflicht für US-Reservisten

Ein US-Staatsbürger, der seit 2009 mit seiner deutschen Ehefrau in Deutschland lebt und als Reservist der US-Streitkräfte tätig ist, wurde vom Finanzamt steuerlich im Inland veranlagt. 

Da der Kläger keinen Nachweis über eine Rückkehrabsicht in die USA nach Dienstende erbrachte, sah das Finanzamt die Voraussetzungen des Art. X NATO-Truppenstatut als nicht erfüllt. Die Vergütung aus seiner in Deutschland ausgeübten Tätigkeit wurde daher als steuerpflichtig eingestuft. Einsprüche und Klage gegen die Einkommensteuerbescheide blieben erfolglos.

Neues Urteil: Steuerfreiheit für Wehrsold von US-Truppenangehörigen in Deutschland

Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt und änderte seine bisherige Rechtsprechung. 

Es folgte der Argumentation des Klägervertreters sowie der Stellungnahme des US-amerikanischen Department of the Army – Office of the Staff Judge Advocate. Demnach sei die vom Bundesfinanzhof vertretene Auslegung von Art. X Abs. 1 Satz 2 NATO-Truppenstatut unzutreffend. Der Wehrsold von Truppenangehörigen sei daher in Deutschland von der Einkommensteuer befreit.

Reservistenstatus unerheblich: Steuerfreiheit für Einkünfte aus US-Dienst

Laut NATO-Truppenstatut sind Mitglieder einer Truppe im Aufnahmestaat (hier Deutschland) von der Besteuerung auf Einkünfte befreit, die ihnen vom Entsendestaat (USA) gezahlt werden. 

Das Finanzgericht stellte klar, dass der Kläger als Mitglied der US-Truppen gilt, unabhängig davon, dass er Reservist war. Das Statut sieht keine Einschränkungen in Bezug auf den Reservistenstatus vor, sodass auch dessen Einkünfte steuerfrei bleiben.

Steuerfreiheit nach NATO-Truppenstatut: Rückkehrabsicht nicht erforderlich

Das Finanzgericht betonte, dass die Steuerbefreiung nach Art. X Abs. 1 Satz 2 NATO-Truppenstatut nicht voraussetzt, dass Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges die Absicht haben, nach Dienstende in ihren Heimatstaat zurückzukehren. 

Der Kläger hielt sich während der Streitjahre aufgrund seiner Stationierung und dienstlichen Pflichten in Deutschland auf. Persönliche Beziehungen, wie zu seiner Ehefrau, sind für die Anwendung der Steuerbefreiung unerheblich.

Uneinheitliche BFH-Rechtsprechung: Steuerbefreiung nach NATO-Truppenstatut vor Bundesfinanzhof

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen I R 47/22 anhängig. Das Finanzgericht ließ die Revision zu, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, ob die Steuerbefreiung nach Art. X Abs. 1 Satz 2 NATO-Truppenstatut voraussetzt, dass sich Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges „nur in dieser Eigenschaft“ im Aufnahmestaat aufhalten. Zudem herrscht in der BFH-Rechtsprechung zu dieser Frage Uneinigkeit.

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