Die strafbefreiende Selbstanzeige ermöglicht es einem Täter, einer Steuerhinterziehung Strafe zu entgehen. Für eine solche Anzeige müssen jedoch genaue Vorgaben beachtet werden.
Gemäß § 371 Abgabenordnung (AO) verliert die Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung, wenn eine der Steuerstraftaten zum Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung bereits entdeckt wurde oder der Täter davon wusste oder dies bei vernünftiger Einschätzung der Situation hätte wissen müssen. Eine solche Bekanntgabe könnte beispielsweise die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens umfassen.
Auch in diesen Fällen kann jedoch durch Mitwirkung und Aufdeckung durch den Steuerhinterzieher unter Umständen eine Strafmilderung erreicht werden.
Gemäß § 371 AO muss der Steuerhinterzieher außerdem alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig gegenüber der Finanzbehörde berichtigen. In der Praxis erfordert dies eine präzise Aufklärung des Sachverhalts über mehrere Jahre hinweg.
Die hinterzogenen Steuern sowie etwaige Nebenleistungen wie Zinsen müssen ebenfalls nachgezahlt werden.
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