Kanzlei Motzenbäcker & Adam PartGmbB – Rechtsanwälte mit klaren Schwerpunkten

Ihr Rechtsanwalt für Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitenrecht in Kaiserslautern

Kompetent und durchsetzungsstark

Bußgeldbescheid erhalten? Jetzt zählt die Frist

Ein Anhörungsbogen oder ein Bußgeldbescheid im Briefkasten ist ärgerlich – vor allem, wenn neben der Geldbuße auch Punkte im Fahreignungsregister oder ein Fahrverbot drohen. Viele Betroffene zahlen, ohne den Vorwurf prüfen zu lassen. Dabei enthalten Bußgeldverfahren immer wieder Fehler: bei der Messung, bei der Identifizierung des Fahrers oder im Verfahren selbst.

Die Kanzlei Motzenbäcker & Adam vertritt Sie im Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitenrecht – vom Anhörungsbogen über den Einspruch bis zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Jan Motzenbäcker.

Wichtig: Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie nur innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Melden Sie sich deshalb möglichst früh bei uns.

Das Ordnungswidrigkeitenrecht im Überblick

Eine Ordnungswidrigkeit ist keine Straftat. Sie wird nicht mit Strafe, sondern mit einer Geldbuße geahndet und nicht im Bundeszentralregister eingetragen. Das Verfahren regelt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Was im Straßenverkehr als Ordnungswidrigkeit gilt, ergibt sich vor allem aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV).

Die Folgen können trotzdem spürbar sein: Ab einer Geldbuße von 60 Euro wird der Verstoß in der Regel im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Bei groben oder beharrlichen Pflichtverletzungen droht ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten. In der Probezeit können schon einzelne Verstöße ein Aufbauseminar und eine Verlängerung der Probezeit nach sich ziehen.

Wir vertreten Sie unter anderem bei:

  • Geschwindigkeitsverstößen
  • Rotlichtverstößen
  • Abstandsverstößen
  • Handy am Steuer
  • Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss (§ 24a StVG)
  • Bußgeldverfahren außerhalb des Straßenverkehrs

Sie haben einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten? Schicken Sie uns das Schreiben – wir sagen Ihnen, wie es weitergeht.

Bußgeldsachen: Nicht jeder Bescheid ist rechtmäßig

Ihnen wird vorgeworfen, zu schnell gefahren zu sein, eine rote Ampel missachtet oder den Mindestabstand nicht eingehalten zu haben? Dann drohen Ihnen eine Geldbuße, Punkte im Fahreignungsregister (FAER) und unter Umständen ein Fahrverbot. Die Höhe richtet sich nach dem Bußgeldkatalog – doch nicht jeder Bußgeldbescheid ist rechtmäßig. Häufig finden sich Verfahrensfehler oder Ungenauigkeiten bei der Messung, etwa wenn ein Messgerät nicht ordnungsgemäß aufgestellt, bedient oder geeicht war.

Wichtig: Zur Sache müssen Sie sich nicht äußern. Pflicht sind nur die Angaben zu Ihrer Person. Alles Weitere kann später gegen Sie verwendet werden. Sprechen Sie deshalb mit uns, bevor Sie im Anhörungsbogen Angaben zum Vorwurf machen.

Wir prüfen den Bußgeldbescheid gründlich und geben Ihnen eine ehrliche Einschätzung, ob sich ein Einspruch lohnt. Oft entscheiden Details: Beim Rotlicht kann ein Bruchteil einer Sekunde den Unterschied zwischen einem einfachen Rotlichtverstoß und einem qualifizierten Verstoß mit Fahrverbot ausmachen. Besonders wenn Sie beruflich oder privat auf Ihren Führerschein angewiesen sind, lohnt sich die Prüfung.

Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids bei der Behörde eingelegt werden, die ihn erlassen hat (§ 67 OWiG). Wenden Sie sich deshalb frühzeitig an uns, damit wir Sie fristgerecht im Bußgeldverfahren vertreten können.

Lassen Sie Ihren Bußgeldbescheid prüfen, bevor die Frist abläuft.

So läuft ein Bußgeldverfahren ab

Ein Bußgeldverfahren folgt festen Schritten. Wer sie kennt, verpasst keine Frist.

  1. Anhörung: Die Bußgeldbehörde gibt Ihnen Gelegenheit, sich zu dem Vorwurf zu äußern (§ 55 OWiG). Angaben zur Person sind Pflicht, Angaben zur Sache nicht.
  2. Bußgeldbescheid: Hält die Behörde den Vorwurf für erwiesen, erlässt sie einen Bußgeldbescheid. Mit der Zustellung beginnt die Einspruchsfrist von zwei Wochen. Das Zustelldatum steht auf dem gelben Briefumschlag – bewahren Sie ihn auf.
  3. Einspruch und Zwischenverfahren: Nach dem Einspruch prüft die Behörde den Fall erneut. Sie kann den Bescheid zurücknehmen, das Verfahren einstellen oder die Akte über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht abgeben (§ 69 OWiG).
  4. Amtsgericht: Das Gericht entscheidet in der Regel nach einer Hauptverhandlung durch Urteil. Hält es eine Verhandlung nicht für erforderlich und widersprechen die Beteiligten nicht, kann es auch durch Beschluss entscheiden (§ 72 OWiG).
  5. Rechtsbeschwerde: Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht möglich (§§ 79, 80 OWiG).

Ohne Einspruch wird der Bußgeldbescheid nach Ablauf der zwei Wochen rechtskräftig – auch dann, wenn er fehlerhaft war.

Messung, Fahrer, Fristen: Hier prüfen wir genau

Ein Einspruch hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn wir die Akte kennen. Als Ihre Verteidiger beantragen wir deshalb zuerst Akteneinsicht. Danach prüfen wir unter anderem:

  • Die Messung: War das Messgerät gültig geeicht, wurde es nach der Bedienungsanleitung aufgestellt und von geschultem Personal bedient? Sind Messprotokoll und Messfoto vollständig? Unterlagen, die nicht in der Akte liegen, können unter Umständen nachgefordert werden.
  • Die Fahreridentifizierung: Verantwortlich ist, wer gefahren ist – nicht automatisch der Halter. Ist das Foto unscharf oder zeigt es eine andere Person, kann der Nachweis scheitern.
  • Die Verjährung: Die meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren nach § 26 Abs. 3 StVG in sechs Monaten. Bestimmte Handlungen der Behörde unterbrechen die Frist und lassen sie neu beginnen (§ 33 OWiG) – ob das wirksam geschehen ist, prüfen wir.
  • Der Bescheid selbst: Tatzeit, Tatort und Vorwurf müssen so genau bezeichnet sein, dass klar ist, welche Tat gemeint ist.

Erst danach entscheiden wir mit Ihnen, ob sich ein Einspruch lohnt – oder ob es klüger ist, den Bescheid zu akzeptieren.

Wir prüfen Ihre Akte und sagen Ihnen offen, ob sich ein Einspruch lohnt.

Drohendes Fahrverbot – Ihre Möglichkeiten

Ein Fahrverbot dauert nach § 25 StVG zwischen einem und drei Monaten. Die Bußgeldkatalog-Verordnung sieht es als Regelfolge vor, etwa bei einem Rotlichtverstoß nach mehr als einer Sekunde Rotlicht, bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen (in der Regel ab 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts) oder bei Fahrten mit 0,5 Promille oder mehr.

Ein Regelfahrverbot ist nicht in jedem Fall zwingend. In Ausnahmefällen kann davon abgesehen und stattdessen die Geldbuße erhöht werden – etwa wenn das Fahrverbot eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, hängt vom Einzelfall ab und muss konkret begründet und belegt werden. Der bloße Hinweis auf den Beruf reicht dafür in der Regel nicht aus.

Ist in den zwei Jahren vor der Tat und bis zur Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot gegen Sie rechtskräftig geworden, wird das Fahrverbot erst bis zu vier Monate nach Rechtskraft wirksam – den Beginn können Sie in diesem Rahmen selbst bestimmen (§ 25 Abs. 3 StVG). So lässt sich das Fahrverbot zum Beispiel in den Urlaub legen.

Punkte in Flensburg und Probezeit

Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen werden in der Regel ab einer Geldbuße von 60 Euro oder bei einem Fahrverbot im Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeichert. Ordnungswidrigkeiten werden mit einem oder zwei Punkten bewertet. Bei 4 bis 5 Punkten folgt eine Ermahnung, bei 6 bis 7 Punkten eine Verwarnung, ab 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen (§ 4 StVG).

Punkte werden nach festen Fristen getilgt: Eintragungen mit einem Punkt nach zweieinhalb Jahren, mit zwei Punkten nach fünf Jahren (§ 29 StVG). Wer zwischen einem und fünf Punkten hat, kann durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einmal innerhalb von fünf Jahren einen Punkt abbauen.

Fahranfänger in der Probezeit trifft es härter: Schon ein schwerwiegender Verstoß (A-Verstoß) oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße (B-Verstöße) führen zur Anordnung eines Aufbauseminars und verlängern die Probezeit um zwei Jahre (§ 2a StVG). Deshalb lohnt sich hier eine Prüfung besonders.

Bußgeldverfahren außerhalb des Straßenverkehrs

Ordnungswidrigkeiten gibt es nicht nur im Straßenverkehr. Bußgelder drohen auch Unternehmen, Selbstständigen und Privatpersonen, etwa im Gewerbe- und Gaststättenrecht, im Arbeitsschutz, im Umweltrecht oder im Datenschutz. Das Verfahren richtet sich auch hier nach dem OWiG: Anhörung, Bußgeldbescheid, Einspruch binnen zwei Wochen und Überprüfung durch das Amtsgericht.

Für Unternehmen kommen besondere Risiken hinzu. Verletzt die Leitung ihre Aufsichtspflicht, kann gegen sie ein eigenes Bußgeld verhängt werden (§ 130 OWiG), und gegen das Unternehmen selbst kann eine Verbandsgeldbuße festgesetzt werden (§ 30 OWiG). Wir prüfen den Vorwurf, übernehmen die Kommunikation mit der Behörde und verteidigen Sie im gerichtlichen Verfahren.

Ihr Rechtsanwalt

Jan Motzenbäcker

Ihr Anliegen im Bereich des Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitenrechts bearbeitet bei uns

Jan Motzenbäcker

Wir beraten Sie kompetent, bei voller Kostentransparenz.

Verteidigung am Puls der aktuellen Rechtsprechung

Das Bußgeldrecht ist ständig in Bewegung: Der Bußgeldkatalog wird angepasst, neue Messverfahren kommen zum Einsatz, und die Gerichte entscheiden immer wieder neu darüber, welche Unterlagen zu einer Messung Betroffene einsehen dürfen und wann von einem Fahrverbot abgesehen werden kann. Für eine wirksame Verteidigung kommt es darauf an, diese Entwicklungen zu kennen.

Wir verfolgen die Rechtsprechung, insbesondere der Oberlandesgerichte, und nutzen sie in Ihrem Verfahren. Dabei behalten wir auch die Folgen im Blick, die über die Geldbuße hinausgehen: Punkte, Fahrverbot, Probezeit und mögliche Auswirkungen auf Ihre berufliche Situation.

Wird aus dem Vorwurf eine Straftat – etwa bei einer Unfallflucht, einer Trunkenheitsfahrt oder einer Gefährdung des Straßenverkehrs –, verteidigen wir Sie auch im Strafverfahren. Mehr dazu unter Strafrecht.

Wir prüfen Ihren Fall – zügig und mit einer klaren Einschätzung.

Unsere Tätigkeit in Ihrem Auftrag

Wir begleiten Sie durch alle Abschnitte des Bußgeldverfahrens:

  • Erstberatung: Einschätzung des Vorwurfs und der drohenden Folgen
  • Anhörungsbogen: Beratung, ob und wie Sie sich äußern
  • Akteneinsicht: Anforderung der Bußgeldakte und, soweit nötig, weiterer Messunterlagen
  • Prüfung: Messung, Fahreridentifizierung, Verjährung und Form des Bescheids
  • Einspruch: fristgerechte Einlegung und Begründung
  • Verhandlung mit der Behörde: mit dem Ziel einer Einstellung oder einer milderen Entscheidung
  • Hauptverhandlung: Verteidigung vor dem Amtsgericht, bei Bedarf mit Sachverständigen
  • Fahrverbot: Antrag auf Absehen gegen erhöhte Geldbuße, Beratung zur Viermonatsfrist
  • Rechtsschutzversicherung: Wir übernehmen die Deckungsanfrage für Sie

Wir werden gerne für Sie im Bußgeldverfahren tätig.

Häufige Fragen (FAQ)

Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie Einspruch einlegen. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 OWiG). Der Einspruch wird schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt, die den Bescheid erlassen hat. Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben – wir empfehlen, erst nach der Akteneinsicht zu begründen. Ohne Einspruch wird der Bescheid rechtskräftig.

Machen Sie zunächst nur die Pflichtangaben zu Ihrer Person und äußern Sie sich nicht zur Sache. Lassen Sie den Vorwurf prüfen, bevor Sie zahlen oder Angaben machen – besonders dann, wenn Punkte oder ein Fahrverbot drohen oder Sie beruflich auf den Führerschein angewiesen sind. Dafür ist Akteneinsicht nötig, die wir als Ihre Verteidiger beantragen. Nicht wenige Bußgeldbescheide halten einer Prüfung nicht stand; dann kann eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden.

Wenn Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben, übernehmen wir die Deckungsanfrage für Sie.

Gemeint ist das Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg. Dort werden rechtskräftige Entscheidungen gespeichert, zum Beispiel Bußgeldentscheidungen ab 60 Euro, Fahrverbote und Verkehrsstraftaten. Die Eintragungen werden nach festen Fristen getilgt. Beim Kraftfahrt-Bundesamt können Sie kostenlos Auskunft über Ihren Punktestand beantragen.

Angaben zu Ihrer Person – etwa Name, Anschrift und Geburtsdatum – sind Pflicht. Wer sie verweigert oder falsch macht, begeht selbst eine Ordnungswidrigkeit (§ 111 OWiG). Zum Vorwurf selbst müssen Sie sich nicht äußern. Ein unbedachtes „Ich bin gefahren“ kann später entscheidend sein. Senden Sie uns den Anhörungsbogen deshalb, bevor Sie Angaben zur Sache machen.

Haben Sie die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt – etwa wegen einer Erkrankung oder weil Sie verreist waren –, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 52 OWiG). Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt und begründet werden. Melden Sie sich in diesem Fall sofort bei uns.

Nein. Eine Geldbuße kann nur gegen die Person verhängt werden, die gefahren ist. Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, drohen dem Halter aber andere Folgen: Bei Halt- und Parkverstößen trägt er in der Regel die Kosten des Verfahrens (§ 25a StVG), und bei erheblichen Verstößen kann die Behörde ihm das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegen (§ 31a StVZO).

In Ausnahmefällen ja. Von einem Regelfahrverbot kann abgesehen und die Geldbuße dafür angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände vorliegen – etwa wenn das Fahrverbot die berufliche Existenz gefährden würde. Das muss konkret dargelegt und belegt werden. Ob Ihre Situation dafür in Betracht kommt, besprechen wir gemeinsam.

Die meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren nach § 26 Abs. 3 StVG in sechs Monaten. Die Verjährung kann aber durch bestimmte Maßnahmen der Behörde unterbrochen werden, zum Beispiel durch die Anordnung der Anhörung (§ 33 OWiG); danach beginnt die Frist neu. Ob eine Tat tatsächlich verjährt ist, lässt sich deshalb erst nach Akteneinsicht verlässlich sagen.

Ja. Nach einem Einspruch ist das Amtsgericht nicht an den Bußgeldbescheid gebunden. Entscheidet es nach einer Hauptverhandlung durch Urteil, kann es im Einzelfall auch eine höhere Geldbuße oder ein Fahrverbot festsetzen; in der Regel weist es vorher darauf hin. Entscheidet es dagegen ohne Hauptverhandlung durch Beschluss, darf es nicht zu Ihrem Nachteil abweichen (§ 72 OWiG). Der Einspruch kann grundsätzlich bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden. Deshalb besprechen wir das Risiko vor jedem Einspruch mit Ihnen.

Bestimmte Verstöße im Straßenverkehr sind keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat – etwa die Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB), die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Beim Alkohol liegt die Grenze für die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG bei 0,5 Promille; ab 1,1 Promille gilt man als absolut fahruntüchtig, mit Ausfallerscheinungen kann schon ab 0,3 Promille eine Straftat vorliegen. Dann drohen ein Strafverfahren und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Mehr dazu unter Strafrecht.

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