Kanzlei Motzenbäcker & Adam - Ihr Partner in Rechtsfragen aller Art.

Rechtsanwalt Anzeige wegen Raub (§ 249 StGB)? Ihre Anwälte für Strafrecht stehen an Ihrer Seite Kaiserslautern

Dienstleistung im Strafrecht

Anzeige wegen Raub (§ 249 StGB)? Ich, Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht, stehe an Ihrer Seite.

Eine Anzeige wegen Raub oder schwerem Raub nach §§ 249 ff. StGB stellt für die Betroffenen eine äußerst belastende Situation dar. Bereits der bloße Verdacht eines Raubdelikts kann gravierende Konsequenzen nach sich ziehen – von Ermittlungsmaßnahmen über Untersuchungshaft bis hin zu einem öffentlichen Strafverfahren. In dieser Phase ist es von entscheidender Bedeutung, frühzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht hinzuzuziehen, der Ihre Rechte wahrt und Ihre Verteidigung professionell gestaltet.

Ich stehe Ihnen als Rechtsanwalt für Strafrecht zur Seite. Ich analysiere die Ermittlungsakte, prüfe die Beweislage und entwickle eine individuelle Verteidigungsstrategie mit dem Ziel, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen – sei es die Einstellung des Verfahrens, ein Freispruch oder eine Strafmilderung.

Wann ist der Tatbestand des Raubes gemäß § 249 StGB gegeben?

Der Raub gemäß § 249 StGB zählt zu den schwersten Eigentumsdelikten im deutschen Strafrecht. Er ist erfüllt, wenn eine Person einer anderen eine fremde bewegliche Sache entzieht und dabei Gewalt gegen eine Person anwendet oder mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben droht, um sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig anzueignen.

  • Ein Raub nach § 249 StGB vereint somit die Merkmale von Diebstahl und Nötigung.

    • Entscheidend ist die sogenannte Wegnahme – also das Brechen des fremden Gewahrsams und die Begründung eines neuen, vom Täter beherrschten Gewahrsams.

    • Die Sache muss dem Opfer gehören oder zumindest nicht dem Täter selbst.

  • Es ist wichtig, dass die Wegnahme unmittelbar mit dem Einsatz von Gewalt oder Drohung verbunden ist.

    • Nicht ausreichend ist es, wenn der Täter erst nachträglich den Entschluss zur Wegnahme fasst.

    • Zum Beispiel nach dem Tod oder der Flucht des Opfers.

  • Auch nicht verkehrsfähige Gegenstände, wie etwa Betäubungsmittel, können Gegenstand eines Raubes sein.

  • Wenn diese aus einem illegalen Geschäft stammen, gelten sie im strafrechtlichen Sinne als „fremd“ und können somit unter den Tatbestand des Raubes fallen.

Kontaktieren Sie mich jetzt für eine vertrauliche Erstberatung im Strafrecht – schnell, diskret und kompetent.

Was wird unter „Gewalt gegen eine Person“ gemäß § 249 StGB verstanden?

Der Tatbestand des Raubes (§ 249 StGB) erfordert, dass ich Gewalt gegen eine Person anwende oder mit einer Gefahr für Leib oder Leben drohe.

  • Im Strafrecht wird unter „Gewalt“ jede körperliche Einwirkung verstanden, die darauf abzielt, den Widerstand eines Opfers zu brechen oder es an Gegenwehr zu hindern.

  • Die Handlung muss dabei nicht brutal oder lebensgefährlich sein.

    • Bereits vergleichsweise geringe körperliche Einwirkungen – wie das Festhalten, Einsperren oder gewaltsame Wegreißen einer Tasche – können ausreichen, um den Gewaltbegriff zu erfüllen.

    • Auch der Einsatz von reizenden Stoffen oder körperlich beeinträchtigenden Mitteln wie Deosprays oder Parfüm wird von der Rechtsprechung als Gewalt anerkannt.

  • Wenn das Opfer die Handlung nicht bewusst wahrnimmt, beispielsweise im Schlaf, im betrunkenen Zustand oder bei Bewusstlosigkeit, kann dennoch eine strafbare Gewaltanwendung vorliegen.

    • Entscheidend ist allein, dass ich gezielt körperlich einwirke, um eine Wegnahme zu ermöglichen.

  • Reine Sachgewalt – beispielsweise das Zerstören eines Gegenstands – genügt grundsätzlich nicht, es sei denn, sie führt mittelbar zu einer körperlichen Beeinträchtigung einer Person.

Es wird Ihnen vorgeworfen, im Rahmen eines Raubdelikts Gewalt angewendet zu haben? Dann sollten Sie sich umgehend an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden, um die Situation rechtlich zu prüfen und Ihre Verteidigungsstrategie professionell entwickeln zu lassen.

Was versteht man unter „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ gemäß § 249 StGB?

Ein Raub gemäß § 249 StGB kann nicht nur durch körperliche Gewalt, sondern auch durch eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen werden.

  • Der Täter kündigt dabei ein unmittelbar bevorstehendes Übel an, um das Opfer zur Herausgabe einer Sache zu zwingen.

  • Eine solche Drohung kann verbal, gestisch oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Beispiele sind Aussagen wie „Gib mir dein Geld, sonst verletze ich dich“, das Vorhalten einer Waffe (auch einer ungeladenen oder unechten), oder das Blockieren eines Fluchtwegs durch eine körperlich überlegene Person.

  • Entscheidend ist nicht, ob der Täter seine Drohung tatsächlich ausführen könnte, sondern dass sie beim Opfer den Eindruck einer realen Gefahr erzeugt.

    • Auch unausgesprochene oder verdeckte Drohungen können den Tatbestand erfüllen – etwa wenn eine Person durch ihr Verhalten klarmacht, dass sie zu Gewalt bereit ist.

    • Zudem kann sich die Drohung auch gegen Dritte richten, wie Familienangehörige oder andere schutzbedürftige Personen.

  • Beispiel: Hält ein Täter einem Passanten ein Messer vor und fordert dessen Handy, droht also mit einem sofortigen Angriff, falls der Betroffene nicht gehorcht, erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand des Raubes gemäß § 249 StGB.

Wird Ihnen vorgeworfen, eine Person bedroht oder eingeschüchtert zu haben, um eine Wegnahme zu erzwingen? Zögern Sie nicht, umgehend einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu kontaktieren, um Ihre Verteidigung frühzeitig abzusichern und etwaige Missverständnisse im Ermittlungsverfahren zu klären.

Wann liegt der notwendige Zusammenhang zwischen Gewalt, Drohung und Wegnahme im Falle des Raubes vor?

Damit eine Handlung als Raub im Sinne des § 249 StGB angesehen werden kann, reicht es nicht aus, dass eine Person Gewalt anwendet oder mit einer Gefahr für Leib oder Leben droht und gleichzeitig eine fremde Sache entwendet. Entscheidend ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nötigungshandlung und der Wegnahme besteht.

  • Dieser Zusammenhang muss sowohl zeitlich als auch funktional gegeben sein: 

    • Die Gewalt oder Drohung muss gezielt eingesetzt werden, um die Wegnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern. 

    • Wenn die Wegnahme erst später erfolgt – also unabhängig von der vorherigen Gewaltanwendung –, liegt kein Raub vor, sondern möglicherweise ein anderes Delikt, wie etwa Diebstahl oder Körperverletzung.

  • Zusammenfassend lässt sich sagen: Nur wenn die Drohung oder Gewalt unmittelbar der Erlangung der Beute dient, erfüllt die Tat den Tatbestand des Raubes gemäß § 249 StGB.

Wird Ihnen vorgeworfen, Gewalt oder Drohung in Zusammenhang mit einer Wegnahme angewendet zu haben? Lassen Sie Ihren Fall von einem erfahrenen Rechtsanwalt im Strafrecht überprüfen – eine frühzeitige Verteidigung kann entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein.

Unterschied zwischen Raub und Diebstahl

Sowohl Raub (§ 249 StGB) als auch Diebstahl (§ 242 StGB) zählen zu den wesentlichen Vermögensdelikten im deutschen Strafrecht. Beide Delikte erfordern, dass eine fremde bewegliche Sache weggenommen wird – der entscheidende Unterschied liegt jedoch in der Art und Weise, wie die Wegnahme erfolgt.

  • Beim Diebstahl erlangt der Täter den Besitz einer Sache heimlich oder ohne Anwendung von Gewalt, in der Regel unbemerkt oder auf listige Weise.

    • Typische Beispiele hierfür sind das unbemerkte Mitnehmen einer Geldbörse oder das Mitgehenlassen eines Gegenstands.

    • Der Eigentümer wird dabei nicht körperlich angegriffen oder bedroht.

  • <spanDer Raub hingegen stellt die gewaltsame Form der Wegnahme dar.

    • Der Täter setzt körperliche Gewalt oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ein, um das Opfer einzuschüchtern und dessen Widerstand zu brechen.

    • In diesem Fall handelt es sich um eine qualifizierte Form des Diebstahls, die erheblich schwerer bestraft wird.

  • Entscheidend ist demnach, ob Gewalt oder Drohung unmittelbar mit der Wegnahme verknüpft ist.

    • Wird die Tasche beispielsweise unter Krafteinwirkung entrissen, liegt in der Regel ein Raub nach § 249 StGB vor.

    • Erfolgt die Wegnahme hingegen unbemerkt, handelt es sich lediglich um Diebstahl nach § 242 StGB.

Wenn Ihnen vorgeworfen wird, etwas gewaltsam oder heimlich entwendet zu haben, sollten Sie unverzüglich rechtlichen Rat einholen. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann überprüfen, welcher Tatbestand tatsächlich gegeben ist und welche Verteidigungsstrategie erfolgversprechend sein könnte.

Differenzierung zwischen Raub und räuberischer Erpressung

Auf den ersten Blick weisen Raub (§ 249 StGB) und räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) Ähnlichkeiten auf, da in beiden Fällen Gewalt oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben angewendet werden. Der wesentliche Unterschied liegt jedoch in der Art der Vermögensverschiebung.

  • Beim Raub entzieht der Täter dem Opfer aktiv eine Sache – gegen dessen Willen.

    • Die Gewalt oder Drohung hat das unmittelbare Ziel, den Widerstand des Opfers zu brechen und die Wegnahme durchzusetzen.

    • Das Ziel ist die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache.

  • Im Gegensatz dazu basiert die räuberische Erpressung auf einer Nötigung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung.

    • Das Opfer überlässt die Sache freiwillig, häufig aus Angst vor der angedrohten Gewalt.

    • Hierbei steht nicht die Wegnahme, sondern die Zwangseinwirkung zur Vermögensverfügung im Vordergrund.

    • Eine räuberische Erpressung kann sich zudem auf andere Vermögensvorteile beziehen – beispielsweise auf eine erzwungene Zahlung, Unterschrift oder Überweisung.

  • Ein praktisches Unterscheidungsmerkmal stellt das äußere Tatbild dar:

    • Raub liegt vor, wenn der Täter die Sache aktiv entreißt oder an sich nimmt.

    • Räuberische Erpressung ist gegeben, wenn das Opfer die Sache selbst herausgibt, auch wenn dies unter Zwang geschieht.

  • Entscheidend ist also, wie das Geschehen objektiv abläuft – ob das Opfer handelt oder der Täter.

  • Diese feine Abgrenzung spielt in der Praxis eine zentrale Rolle, da der Raub in der Regel mit höheren Strafen belegt ist.

Wird Ihnen Raub oder räuberische Erpressung vorgeworfen? Ich als erfahrener Rechtsanwalt im Strafrecht kann überprüfen, welcher Tatbestand tatsächlich vorliegt und welche Verteidigungsstrategie am besten geeignet ist.

Die Strafe für ein Raubdelikt gemäß §§ 249 ff. StGB

Ein Raubdelikt gemäß §§ 249 ff. StGB gehört zu den schwersten Straftaten im deutschen Strafrecht und wird dementsprechend streng bestraft. Das Strafmaß richtet sich nach der Schwere der Tat und den Begleitumständen – insbesondere danach, ob Waffen eingesetzt, Opfer verletzt oder sogar getötet wurden.

Hier sind die wichtigsten Strafrahmen im Überblick:

  • Raub (§ 249 StGB): Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr

  • Schwerer Raub (§ 250 Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren

  • Besonders schwerer Raub (§ 250 Abs. 2 StGB): Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren

  • Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB): Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe

Die Strafe kann erheblich verschärft werden, wenn beispielsweise Waffen oder gefährliche Werkzeuge eingesetzt, weitere Personen involviert oder erhebliche Verletzungen verursacht wurden.

Wenn Ihnen ein Raub nach § 249 StGB oder ein schwerer Raub vorgeworfen wird, sollten Sie umgehend einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht hinzuziehen. Eine frühzeitige und gezielte Verteidigungsstrategie kann entscheidend sein, um ein faires Verfahren sowie eine potenzielle Strafmilderung zu erreichen.

Jetzt Anfrage stellen
Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Rechtsanwälte für Strafrecht – Verteidigung bei dem Vorwurf des Raubes (§ 249 StGB)

Ein Raubvorwurf gemäß § 249 StGB gehört zu den gravierendsten Anklagen im Strafrecht. Den Betroffenen drohen hohe Freiheitsstrafen sowie erhebliche persönliche Konsequenzen – vom Verlust des Arbeitsplatzes bis hin zur Untersuchungshaft. In einer solchen Situation benötigen Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt, der Ihre Rechte konsequent wahrt und die passende Strategie entwickelt.

Als erfahrener Rechtsanwalt im Strafrecht übernehme ich Ihre Verteidigung ab dem ersten Tag – mit dem Ziel, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Mein Leistungsspektrum umfasst:

  • Sofortige Übernahme der Verteidigung nach einer Anzeige oder Festnahme

  • Einsicht in die Ermittlungsakte und umfassende Analyse der Beweislage

  • Bewertung der Tatbestandsmerkmale (Gewalt, Drohung, Wegnahme, Zueignungsabsicht)

  • Prüfung auf rechtliche Alternativen, etwa ob tatsächlich ein Raub (§ 249 StGB) oder ein milderes Delikt wie Diebstahl (§ 242 StGB) oder räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) vorliegt

  • Entwicklung einer individuellen Verteidigungsstrategie, abgestimmt auf Ihre Situation

  • Vorbereitung und Begleitung von Vernehmungen, um Fehlentscheidungen zu vermeiden

  • Vertretung in der Hauptverhandlung, Berufung oder Revision

Gerade bei Raubdelikten kann die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Strafrecht bereits in der Ermittlungsphase entscheidend sein. Nur durch frühzeitige Akteneinsicht und strategisches Vorgehen lassen sich belastende Aussagen, Beweisfehler oder unrechtmäßige Ermittlungsmaßnahmen wirksam abwehren.

Falls Ihnen ein Raub nach § 249 StGB oder ein schwerer Raub vorgeworfen wird, sollten Sie umgehend handeln. Kontaktieren Sie meine Kanzlei für Strafrecht, bevor Sie eine Aussage tätigen. Ich vertrete Sie engagiert, strategisch und diskret – mit dem Ziel, Ihre Freiheit und Zukunft zu wahren.

Beim Diebstahl (§ 242 StGB) entnimmt der Täter eine Sache heimlich oder ohne Einsatz von Gewalt. Im Gegensatz dazu erfolgt der Raub (§ 249 StGB) unter Anwendung von Gewalt oder Drohung, um die Sache zu erlangen. Die Drohung oder Gewalt muss unmittelbar darauf abzielen, den Widerstand des Opfers zu überwinden.

Raub (§ 249 StGB) wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet. Für schweren Raub (§ 250 Abs. 1 StGB) sind mindestens drei Jahre Haft vorgesehen, während beim besonders schweren Raub (§ 250 Abs. 2 StGB) eine Strafe von mindestens fünf Jahren droht. Führt die Tat zum Tod, sieht § 251 StGB eine Strafe von mindestens zehn Jahren bis lebenslang vor.
„Gewalt gegen eine Person“ bezeichnet jede körperliche Einwirkung, die darauf abzielt, den Widerstand des Opfers zu überwinden – etwa Festhalten, Schlagen, Einsperren oder das Wegreißen einer Tasche. Die Gewalt muss unmittelbar dem Zweck der Wegnahme dienen.
Bei einem Raub entzieht der Täter dem Opfer aktiv dessen Besitz. Im Falle der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) wird das Opfer mittels Gewalt oder Drohung dazu gebracht, die Sache eigenhändig herauszugeben. Der Unterschied besteht somit in der Art und Weise, wie die Vermögensverschiebung erfolgt.
Ein schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mit sich führt oder in Gemeinschaft mit anderen handelt. Ein besonders schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn eine Waffe verwendet oder das Opfer verletzt wird.
Ja, auch der versuchte Raub ist gemäß § 249 Abs. 2 StGB strafbar. Das bedeutet, dass bereits die Vorbereitungshandlung – also der Versuch – eine Strafe nach sich ziehen kann. Die genaue Höhe der Strafe hängt davon ab, wie weit der Versuch fortgeschritten war und ob es beim Versuch blieb oder es zu einer tatsächlichen Wegnahme kam.
Die Zueignungsabsicht stellt ein zentrales Merkmal des Raubes (§ 249 StGB) dar. Sie ist gegeben, wenn ich als Täter eine fremde Sache oder deren Wert rechtswidrig behalten oder nutzen möchte. Fehlt diese Absicht, handelt es sich nicht um Raub, sondern um ein anderes Delikt.
Ein Ermittlungsverfahren aufgrund eines Raubes wird eingeleitet, sobald die Polizei oder die Staatsanwaltschaft von einem potenziellen Raubdelikt Kenntnis erlangt – zum Beispiel durch eine Anzeige, eine Zeugenaussage oder eine Videoaufnahme. Bereits zu einem frühen Zeitpunkt können Hausdurchsuchungen, Vernehmungen oder Haftbefehle erfolgen.
Geben Sie keine Aussage ab, ohne zuvor rechtlichen Rat eingeholt zu haben. Setzen Sie sich umgehend mit einem erfahrenen Rechtsanwalt in Verbindung, bevor Sie mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft sprechen. Jede unbedachte Äußerung kann meine Verteidigung erheblich komplizieren.
Als Rechtsanwalt für Strafrecht übernehme ich die Verteidigung, beantrage Akteneinsicht, prüfe die Beweislage und entwickle eine individuelle Strategie. Mein Ziel ist es, das Verfahren frühzeitig einzustellen, eine mildere Bewertung zu erzielen oder eine Strafmilderung beziehungsweise einen Freispruch zu erreichen.

Rechtsgebiet

Arbeitsrecht
Bau- & Immobilienrecht
Erbrecht

Gerne für Sie erreichbar

Kontakt

Ihre Kanzlei Kanzlei Motzenbäcker & Adam.

Adresse

Zollamtstr. 11
67663 Kaiserslautern

Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag: 8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr Freitag: 8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr

Kontakt