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Rechtsanwalt Disziplinarverfahren bei Beamten

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Disziplinarverfahren: Ein Überblick und mögliche Folgen

Läuft gegen Sie ein Disziplinarverfahren? Das Disziplinarrecht betrifft Beamte, Soldaten und Richter. Bei Pflichtverletzungen leitet der Dienstherr ein Disziplinarverfahren ein, um ein mögliches Dienstvergehen zu untersuchen. Die Konsequenzen können je nach Schwere des Vorwurfs ein Verweis, eine Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein. Zudem müssen die Kosten des Verfahrens vom Beamten getragen werden, wenn der Dienstherr zu seinen Ungunsten entscheidet.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Vorwürfe erfolgreich zu entkräften oder die Sanktionen zu reduzieren. Da Disziplinarverfahren häufig mehrere Monate in Anspruch nehmen und sowohl psychisch als auch finanziell belastend sind, sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt für Beamtenrecht kontaktieren, um gegen ein Disziplinarverfahren vorzugehen.

Im Folgenden wird ausschließlich von Beamten gesprochen, da diese Berufsgruppe am häufigsten betroffen ist. Soldaten und Richter sind ebenfalls angesprochen.

Einleitung eines Disziplinarverfahrens

  • Wenn Anhaltspunkte für ein mögliches Dienstvergehen bestehen, wird das Disziplinarverfahren von meinem Dienstherrn von Amts wegen eingeleitet, ohne dass ein Antrag notwendig ist. 

    • Dennoch kann ich als betroffener Beamter freiwillig einen Antrag stellen, um den Verdacht eines Dienstvergehens zu entkräften.

  • Daraufhin werde ich darüber informiert, aus welchem Grund das Disziplinarverfahren eröffnet wurde, und ich erhalte die Gelegenheit, mich zu der Angelegenheit zu äußern. 

    • Es wird darauf hingewiesen, dass ich entweder eine Stellungnahme abgeben oder auf mein Schweigerecht zurückgreifen und einen Rechtsanwalt hinzuziehen kann.

    • Mein Dienstherr hat umfassende Ermittlungsbefugnisse, einschließlich der Möglichkeit, Zeugen und Sachverständige zu befragen, Informationen anzufordern und dienstliche Unterlagen von mir einzusehen. 

    • Dabei erfolgt auch meine Anhörung. 

    • In besonderen Fällen kann sogar die Beantragung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen bei Gericht erfolgen. 

    • Wenn im Verlauf des Verfahrens ein Strafverfahren gegen mich aufgrund des Dienstvergehens eröffnet wird, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt, bis eine Entscheidung des Strafgerichts vorliegt.

  • Nach Abschluss der Ermittlungen erhalte ich eine letzte Gelegenheit, mich abschließend zur Angelegenheit zu äußern.

  • Schließlich trifft mein Dienstherr die Entscheidung, ob eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder das Verfahren aufgrund unzureichender Beweise eingestellt wird.

  • Im Falle eines nachgewiesenen Dienstvergehens können mir die Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt werden; andernfalls trägt mein Dienstherr diese Kosten.

  • Während des Disziplinarverfahrens ist das Prinzip der Beschleunigung von großer Bedeutung.

    • Das Verfahren soll möglichst innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. 

    • Falls das Verfahren nicht innerhalb dieses Zeitraums beendet wird, kann vor Gericht eine Frist zur Abschlussentscheidung beantragt werden. 

    • Da ein Disziplinarverfahren für mich emotional belastend sein kann, ist ein solcher Antrag in der Regel zu empfehlen.

  • In Einzelfällen kann mein Dienstherr auch eine vorläufige Suspendierung von mir vor Abschluss des Disziplinarverfahrens für notwendig erachten. 

    • In diesem Fall wird mir die Ausübung meiner dienstlichen Aufgaben untersagt, oft verbunden mit einer Bezügekürzung, besonders wenn der Verdacht schwerwiegender ist.

Disziplinarverfahren ziehen sich oft über mehrere Jahre hin und können für Beamte dementsprechend belastend sein. Ich biete daher auch ein Coaching an und kann bei Bedarf an einen Psychotherapeuten vermitteln.

Disziplinarverfahren im öffentlichen Dienst: Vorgehensweise und Auswirkungen

Wenn der Verdacht einer Pflichtverletzung sich erhärtet, stehen mir als Dienstherr verschiedene Disziplinarmaßnahmen zur Verfügung.

Bei der Auswahl dieser Maßnahmen habe ich keine uneingeschränkte Freiheit. Ich bin verpflichtet, nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

  • Die Disziplinarmaßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Vorwurf stehen.

    • Es gilt die Faustregel: Je schwerwiegender das Dienstvergehen, desto drastischer darf die Disziplinarmaßnahme ausfallen.

Die folgenden Maßnahmen kommen in Betracht:

  • Verweis:

    • Ein Verweis ist eine schriftliche Rüge meinerseits und signalisiert meine Missbilligung des Verhaltens des Beamten.

    • Er muss ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, da einfache Rügen keine Disziplinarmaßnahmen darstellen.

  • Geldbuße:

    • Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge des Beamten verhängt werden und kann daher erhebliche finanzielle Konsequenzen haben.

    • Die genaue Höhe liegt in meinem Ermessen und hängt von der Schwere des Dienstvergehens ab.

  • Kürzung der Dienstbezüge:

    • Im Gegensatz zur Geldbuße hat die Kürzung der Dienstbezüge langfristige Auswirkungen.

    • Die Dienstbezüge können um höchstens ein Fünftel für bis zu drei Jahre gekürzt werden.

    • In dieser Zeit ist eine Beförderung des Beamten in der Regel ausgeschlossen.

  • Zurückstufung:

    • Bei einer Zurückstufung wird der Beamte in ein Amt derselben Laufbahn mit einem niedrigeren Grundgehalt versetzt.

    • Eine erneute Beförderung ist in der Regel erst nach fünf Jahren möglich.

  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis:

    • Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis stellt die drastischste Disziplinarmaßnahme dar und entspricht etwa der Kündigung eines Angestellten.

    • Sie wird nur bei schwerwiegenden Dienstvergehen verhängt, die das Vertrauen des Dienstherrn oder der Öffentlichkeit endgültig erschüttert haben.

    • Beispielsweise: Ausstellung falscher Pässe gegen „Geldspenden“, vorsätzliche Misshandlung eines unbewaffneten Demonstranten durch einen Polizisten, offene Sympathie für den Nationalsozialismus, Holocaust-Leugnung oder das Leugnen der Legitimität der Bundesrepublik, Täuschung bei der Beantragung von Sonderurlaub und anschließende unrichtige Vorlage eines Attests für eine Fernreise.

  • Nach einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist eine erneute Ernennung zum Beamten nicht möglich, auch nicht in anderen öffentlichen Beschäftigungsverhältnissen.

  • Wichtig: Beamte werden auch ohne Disziplinarverfahren automatisch aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn sie von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt werden.

    • In diesem Fall gelten sie als ungeeignet für das Beamtenverhältnis.

  • Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verlieren Beamte auch ihre Ansprüche auf Pension, werden jedoch normalerweise in die gesetzliche Rentenversicherung nachversichert.

  • Auch im Ruhestand können pensionierte Beamte von Disziplinarmaßnahmen betroffen sein, die zu einer Kürzung oder vollständigen Aberkennung ihrer Pension führen können.

    • In diesem Fall kann die Pension höchstens um ein Fünftel für bis zu drei Jahre gekürzt werden.

Folgen und Konsequenzen: Welche Disziplinarverfahren könnten drohen?

Wenn der Verdacht einer Pflichtverletzung sich bestätigt, habe ich als Rechtsanwalt verschiedene Disziplinarmaßnahmen zur Verfügung. 

Bei der Auswahl dieser Maßnahmen bin ich jedoch nicht völlig frei. Ich muss nach pflichtgemäßem Ermessen handeln. 

  • Die Disziplinarmaßnahme muss im angemessenen Verhältnis zum Vorwurf stehen.

    • Es gilt die Faustregel: Je schwerwiegender das Dienstvergehen, desto drastischer kann die Disziplinarmaßnahme sein.

Die folgenden Maßnahmen kommen in Betracht:

  • Verweis:

    • Ein Verweis ist eine schriftliche Rüge des Dienstherrn und signalisiert seine Missbilligung des Verhaltens des Beamten. 

    • Er muss ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, da einfache Rügen keine Disziplinarmaßnahmen darstellen.

  • Geldbuße:

    • Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge des Beamten verhängt werden und kann somit erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

    • Die genaue Höhe liegt im Ermessen des Dienstherrn und hängt von der Schwere des Dienstvergehens ab.

  • Kürzung der Dienstbezüge:

    • Im Gegensatz zur Geldbuße hat die Kürzung der Dienstbezüge langfristige Auswirkungen. 

    • Die Dienstbezüge können um höchstens ein Fünftel für bis zu drei Jahre gekürzt werden. 

    • Während dieser Zeit ist eine Beförderung des Beamten in der Regel ausgeschlossen.

  • Zurückstufung:

    • Bei einer Zurückstufung wird der Beamte in ein Amt derselben Laufbahn mit einem niedrigeren Grundgehalt versetzt. 

    • Eine erneute Beförderung ist in der Regel erst nach fünf Jahren möglich.

  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis:

    • Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die drastischste Disziplinarmaßnahme und entspricht in etwa der Kündigung eines Angestellten. 

    • Sie wird nur bei schwerwiegenden Dienstvergehen verhängt, die das Vertrauen des Dienstherrn oder der Öffentlichkeit endgültig erschüttert haben. 

    • Beispiele hierfür sind: Ausstellung falscher Pässe gegen „Geldspenden“, vorsätzliche Misshandlung eines unbewaffneten Demonstranten durch einen Polizisten, offene Sympathie für den Nationalsozialismus, Holocaust-Leugnung oder Leugnung der Legitimität der Bundesrepublik, Täuschung bei der Beantragung von Sonderurlaub und anschließende unrichtige Vorlage eines Attests für eine Fernreise.

  • Nach einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist eine erneute Ernennung zum Beamten nicht möglich, auch nicht in anderen öffentlichen Beschäftigungsverhältnissen.

  • Wichtig: Beamte werden auch ohne Disziplinarverfahren automatisch aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn sie von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt werden.

    • In diesem Fall gelten sie als ungeeignet für das Beamtenverhältnis.

  • Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verlieren Beamte auch ihre Ansprüche auf Pension, werden jedoch normalerweise in die gesetzliche Rentenversicherung nachversichert.

  • Auch im Ruhestand können pensionierte Beamte von Disziplinarmaßnahmen betroffen sein, die zu einer Kürzung oder vollständigen Aberkennung ihrer Pension führen können. 

    • Auch in diesem Fall kann die Pension höchstens um ein Fünftel für bis zu drei Jahre gekürzt werden.

Darüber hat der Dienstherr zu entscheiden.

  • Verweise, Geldbußen sowie die Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts können vom Dienstherrn direkt durch einen Verwaltungsakt, auch bekannt als “Disziplinarverfügung”, angeordnet werden.

  • Im Gegensatz dazu erfordern Zurückstufungen, der Entzug des Ruhegehalts oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eine Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht durch den Dienstherrn.

    • Diese Maßnahmen sind für den Beamten besonders gravierend und müssen daher in jedem Fall von einem Verwaltungsrichter erneut überprüft werden.

So habe ich die Möglichkeit, mich als Beamter zu wehren.

  • In den meisten Fällen empfehle ich, die Disziplinarmaßnahme anzufechten.

    • Aufgrund der komplexen Rechtsmaterie ist dies jedoch ohne professionelle Unterstützung kaum möglich.

  • Wenn das Disziplinarverfahren zu meinen Ungunsten ausgeht, kann ich gegen den Verwaltungsakt Widerspruch einlegen.

    • Grundsätzlich steht mir dafür ein Zeitraum von einem Monat zur Verfügung, der ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Disziplinarmaßnahme beginnt.

  • Durch den Widerspruch kann ich meine Überzeugung zum Ausdruck bringen, dass das Ergebnis des Disziplinarverfahrens fehlerhaft ist.

  • In der Regel ist die oberste Dienstbehörde für die Angelegenheit zuständig.

    • Falls mein Widerspruch abgelehnt wird, bleibt mir nur der Gang vor das Verwaltungsgericht.

    • Bei Zurückstufungen, der Aberkennung des Ruhegehalts oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt es ohnehin zu einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Das kann ich für Sie bei einem Disziplinarverfahren tun.

Seit vielen Jahren bin ich im Bereich des Disziplinarrechts tätig und stehe Ihnen mit kompetenter Unterstützung zur Seite, um die bestmöglichen Ergebnisse in Disziplinarverfahren zu erzielen.

Besonders in den folgenden Bereichen können Sie von meinen Diensten profitieren:

  • Anfängliche Beratung:

  • Gründliche Beratung zu den möglichen Konsequenzen eines Disziplinarverfahrens in Ihrem speziellen Fall.

  • Ich entwickle gemeinsam mit Ihnen eine maßgeschneiderte Strategie: Ich erarbeite den besten Lösungsweg.

  1. Vertretung gegenüber dem Dienstherrn/Beamten:

    • Kommunikation mit der Gegenseite, um das Verfahren möglichst rasch einzustellen.

  2. Vertretung im Widerspruchs- oder Klageverfahren:

    • Wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, werde ich Ihre Rechte entschlossen verteidigen.

  3. Suspendierung und Kürzung der Bezüge:

    • Auch gegen vorläufige Maßnahmen wie Suspendierung oder Kürzung der Bezüge kann unter Umständen Widerspruch oder Klage erhoben werden, da Disziplinarverfahren oft mehrere Monate dauern.

    • Wenn erforderlich, vertrete ich Sie auch in dieser Angelegenheit vor dem Verwaltungsgericht.

Disziplinarverfahren stellen sowohl für den Dienstherren als auch für die Beamten eine erhebliche Belastung dar. In solch einer Situation ist die Unterstützung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Disziplinarrecht von entscheidender Bedeutung. Sie können sich auf mein Fachwissen und meine Erfahrung verlassen.
Ein Disziplinarverfahren ist ein rechtliches Verfahren, das darauf abzielt, das Verhalten eines Beamten auf mögliche Pflichtverletzungen oder Dienstvergehen zu überprüfen.
Das Disziplinarverfahren muss gemäß § 22 BDG zwingend ausgesetzt werden, wenn gleichzeitig ein Strafverfahren für denselben Sachverhalt anhängig ist. Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil vor, sind die darin festgestellten Tatsachen im Disziplinarverfahren gemäß § 23 Abs. 1 BDG für mich verbindlich.
Als Dienstherr habe ich die Möglichkeit, Maßnahmen wie Verweis, Geldbuße sowie eine Kürzung der Bezüge oder des Ruhegehalts eigenständig anzuordnen. Für Maßnahmen wie eine Zurückstufung, die Aberkennung des Ruhegehalts oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist jedoch eine Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht erforderlich.
Zu den typischen Dienstvergehen zählen: erheblicher Arbeitszeitbetrug, Alkoholkonsum, der Auswirkungen auf meinen Dienst als Rechtsanwalt hat, Bestechlichkeit
das Nichtbefolgen dienstlicher Weisungen, Mobbing von Kollegen oder Untreue. Außerdienstliche Dienstvergehen können beispielsweise Drogenhandel und -erwerb oder Meineid sein.
Je nach Schwere des Dienstvergehens kann Ihnen ein Verweis, eine Geldbuße, die Kürzung Ihrer Dienstbezüge, eine Zurückstufung oder sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bevorstehen.
Ja, als Beamter habe ich das Recht, gegen Disziplinarmaßnahmen Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls vor Gericht zu klagen.
Das Disziplinarverfahren sollte zügig durchgeführt werden und im Grunde innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Es besteht die Verpflichtung zur Beschleunigung. Bei einem Widerspruch beträgt die Frist einen Monat und beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem ich die Disziplinarmaßnahme bekannt gebe.
Eine Disziplinarmaßnahme bezieht sich in erster Linie auf das dienstliche Verhalten eines Beamten, während die strafrechtliche Verfolgung die Verletzung von Gesetzen und strafrechtlichen Vorschriften behandelt.
Nach der Aberkennung des Beamtenstatus ist eine Wiederernennung zum Beamten ausgeschlossen. Dies betrifft ebenso andere Anstellungsverhältnisse im öffentlichen Dienst.
Ein Disziplinarverfahren stellt ein offizielles Verfahren dar, das von einer Organisation oder Institution initiiert wird, um eine Person wegen angeblichen Fehlverhaltens oder Regelverletzungen zur Verantwortung zu ziehen.

Rechtsgebiet

Arbeitsrecht

Rechtsanwälte

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