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Rechtsanwalt Disziplinarverfahren Kaiserslautern

Dienstleistung im Arbeitsrecht

Disziplinarverfahren: Überblick und Konsequenzen

Gegen Sie läuft ein Disziplinarverfahren? Das Disziplinarrecht betrifft Beamte, Soldaten und Richter. Bei Verstößen gegen ihre Pflichten leitet der Dienstherr ein Disziplinarverfahren ein, um ein mögliches Dienstvergehen zu prüfen. Die Konsequenzen können je nach Schwere des Vorwurfs ein Verweis, eine Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein. Zusätzlich müssen die Kosten des Verfahrens vom Beamten getragen werden, wenn der Dienstherr gegen ihn entscheidet.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, den Vorwurf erfolgreich zu widerlegen oder die Sanktionen zu minimieren. Da Disziplinarverfahren oft mehrere Monate dauern können und sowohl psychisch als auch finanziell belastend sein. Kontaktieren Sie deshalb frühzeitig einen Rechtsanwalt für Beamtenrecht, um gegen ein Disziplinarverfahren vorzugehen.

Im Folgenden wird nur noch von Beamten gesprochen, da diese Berufsgruppe am häufigsten betroffen ist. Soldaten und Richter werden gleichermaßen angesprochen.

Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Ein Disziplinarverfahren wird in der Regel eingeleitet, wenn der Verdacht besteht, dass ein Beamter ein Dienstvergehen begangen hat.

  • Für Bundesbeamte gilt das Bundesdisziplinargesetz (BDG)

  • Landesbeamte müssen je nach Bundesland das entsprechende Landesdisziplinargesetz (z.B. HDG in Hessen, LDG in Baden-Württemberg oder LDG in Rheinland-Pfalz) beachten.

  • Nicht verbeamtete Angestellte im öffentlichen Dienst unterliegen hingegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Kündigung und Abmahnung und werden nicht in ein Disziplinarverfahren einbezogen.

  • Die Voraussetzung für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, sowohl für Bundes- als auch Landesbeamte, ist immer das Vorliegen eines Dienstvergehens. 

    • Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn ein Beamter schuldhaft seine ihm obliegenden Pflichten verletzt hat (gemäß § 47 I BeamtStG bzw. § 77 BBG).

  • Beispiele für Dienstvergehen sind unter anderem:

    • Massiver Arbeitszeitbetrug

    • Alkoholkonsum mit Auswirkungen auf den Dienst des Beamten

    • Bestechlichkeit

    • Nichtbefolgen dienstlicher Weisungen

    • Mobbing von Kollegen

    • Untreue

  • Auch außerdienstliches Verhalten kann als Dienstvergehen bewertet werden, wenn es das Vertrauen in die ordnungsgemäße Ausführung des Dienstes beeinträchtigt. Beispiele für außerdienstliches Fehlverhalten sind:

    • Drogenhandel und -erwerb

    • Meineid

    • Unerlaubte Nebentätigkeit

    • Trunkenheitsfahrt

    • Verfassungsfeindlichkeit

Disziplinarverfahren im öffentlichen Dienst: Ablauf und Konsequenzen

  • Bei Anhaltspunkten für ein mögliches Dienstvergehen wird das Disziplinarverfahren vom Dienstherrn von Amts wegen eingeleitet, ohne dass ein Antrag erforderlich ist. 

    • Dennoch kann der betroffene Beamte freiwillig einen Antrag stellen, wenn er den Verdacht eines Dienstvergehens entkräften möchte.

  • Anschließend wird dem Beamten mitgeteilt, warum das Disziplinarverfahren eröffnet wurde, und er erhält die Möglichkeit, sich zur Angelegenheit zu äußern. 

    • Dabei wird darauf hingewiesen, dass er entweder eine Stellungnahme abgeben oder auf sein Schweigerecht zurückgreifen und einen Rechtsanwalt hinzuziehen kann.

    • Der Dienstherr verfügt über weitreichende Ermittlungsbefugnisse, einschließlich der Befragung von Zeugen und Sachverständigen, der Anforderung von Informationen sowie der Möglichkeit, dienstliche Unterlagen des Beamten einzusehen. 

    • Hierbei erfolgt auch die Anhörung des Beamten. 

    • In besonderen Fällen kann sogar die Beantragung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen bei Gericht erfolgen. 

    • Wenn im Laufe des Verfahrens ein Strafverfahren gegen den Beamten aufgrund des Dienstvergehens eröffnet wird, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt, bis eine Entscheidung des Strafgerichts vorliegt.

  • Nach Abschluss der Ermittlungen erhält der Beamte eine letzte Gelegenheit, sich abschließend zur Angelegenheit zu äußern.

  • Schließlich trifft der Dienstherr die Entscheidung, ob eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder das Verfahren aufgrund unzureichender Beweise eingestellt wird.

  • Im Falle eines nachgewiesenen Dienstvergehens können dem Beamten die Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt werden, andernfalls trägt der Dienstherr diese Kosten.

  • Während des Disziplinarverfahrens ist das Prinzip der Beschleunigung entscheidend.

    • Das Verfahren soll möglichst innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. 

    • Falls das Verfahren nicht innerhalb dieses Zeitraums beendet wird, kann vor Gericht eine Frist zur Abschlussentscheidung beantragt werden. 

    • Da ein Disziplinarverfahren für den Beamten emotional belastend sein kann, ist ein solcher Antrag in der Regel zu empfehlen.

  • In Einzelfällen kann der Dienstherr auch eine vorläufige Suspendierung des Beamten vor Abschluss des Disziplinarverfahrens für notwendig erachten. 

    • In diesem Fall wird dem Beamten die Ausübung seiner dienstlichen Aufgaben untersagt, oft verbunden mit einer Bezügekürzung, besonders wenn der Verdacht schwerwiegender ist.

Disziplinarverfahren laufen häufig mehrere Jahre und können daher für Beamte sehr belastend sein. Wir bieten daher auch ein Coaching an und können bei Bedarf an einen Psychotherapeuten vermitteln.

Folgen und Konsequenzen: Welche Disziplinarverfahren drohen?

Wenn sich der Verdacht einer Pflichtverletzung bestätigt, stehen dem Dienstherrn verschiedene Disziplinarmaßnahmen zur Verfügung. 

Bei der Wahl dieser Maßnahmen hat er keine uneingeschränkte Freiheit. Er muss nach pflichtgemäßem Ermessen handeln. 

  • Die Disziplinarmaßnahme muss im angemessenen Verhältnis zum Vorwurf stehen.

    • Es gilt die Faustregel: Je schwerwiegender das Dienstvergehen, desto drastischer darf die Disziplinarmaßnahme sein.

Die folgenden Maßnahmen kommen in Betracht:

  • Verweis:

    • Ein Verweis ist eine schriftliche Rüge des Dienstherrn und signalisiert seine Missbilligung des Verhaltens des Beamten. 

    • Er muss explizit als Verweis bezeichnet werden, da einfache Rügen keine Disziplinarmaßnahmen darstellen.

  • Geldbuße:

    • Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge des Beamten verhängt werden und kann somit erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

    • Die genaue Höhe liegt im Ermessen des Dienstherrn und hängt von der Schwere des Dienstvergehens ab.

  • Kürzung der Dienstbezüge:

    • Im Gegensatz zur Geldbuße wirkt sich die Kürzung der Dienstbezüge langfristig aus. 

    • Die Dienstbezüge können um höchstens ein Fünftel für bis zu drei Jahre gekürzt werden. 

    • Während dieser Zeit ist eine Beförderung des Beamten in der Regel ausgeschlossen.

  • Zurückstufung:

    • Bei einer Zurückstufung wird der Beamte in ein Amt derselben Laufbahn mit einem niedrigeren Grundgehalt versetzt. 

    • Eine erneute Beförderung ist in der Regel erst nach fünf Jahren möglich.

  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis:

    • Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die drastischste Disziplinarmaßnahme und entspricht in etwa der Kündigung eines Angestellten. 

    • Sie wird nur bei schwerwiegenden Dienstvergehen verhängt, die das Vertrauen des Dienstherrn oder der Öffentlichkeit endgültig erschüttert haben. 

    • Zum Beispiel: Ausstellung falscher Pässe gegen „Geldspenden“, Vorsätzliche Misshandlung eines unbewaffneten Demonstranten durch einen Polizisten, offene Sympathie für den Nationalsozialismus, Holocaust-Leugnung oder Leugnung der Legitimität der Bundesrepublik, Täuschung bei der Beantragung von Sonderurlaub und anschließende unrichtige Vorlage eines Attests für eine Fernreise

  • Nach einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist eine erneute Ernennung zum Beamten nicht möglich, auch nicht in anderen öffentlichen Beschäftigungsverhältnissen.

  • Wichtig: Beamte werden auch ohne Disziplinarverfahren automatisch aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn sie von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt werden.

    • In diesem Fall gelten sie als ungeeignet für das Beamtenverhältnis.

  • Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verlieren Beamte auch ihre Ansprüche auf Pension, werden jedoch normalerweise in die gesetzliche Rentenversicherung nachversichert.

  • Auch im Ruhestand können pensionierte Beamte von Disziplinarmaßnahmen betroffen sein, die zu einer Kürzung oder vollständigen Aberkennung ihrer Pension führen können. 

    • Auch in diesem Fall kann die Pension höchstens um ein Fünftel für bis zu drei Jahre gekürzt werden.

Darüber darf der Dienstherr entscheiden

  • Verweise, Geldbußen und die Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts können vom Dienstherrn direkt durch einen Verwaltungsakt angeordnet werden (“Disziplinarverfügung”).

  • Hingegen erfordern Zurückstufungen, die Aberkennung des Ruhegehalts oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eine Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht seitens des Dienstherrn. 

    • Diese Maßnahmen sind besonders einschneidend für den Beamten und müssen daher in jedem Fall von einem Verwaltungsrichter erneut überprüft werden.

So können sich Beamte wehren

  • In den meisten Fällen ist es empfehlenswert, die Disziplinarmaßnahme anzufechten.

    • Aufgrund der komplexen Rechtsmaterie ist dies jedoch ohne professionelle Unterstützung kaum möglich. 

  • Wenn das Disziplinarverfahren zuungunsten des Beamten ausgeht, kann gegen den Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt werden. 

    • Grundsätzlich steht dafür ein Zeitraum von einem Monat zur Verfügung, der ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Disziplinarmaßnahme beginnt.

  • Durch den Widerspruch kann der Beamte seine Überzeugung zum Ausdruck bringen, dass das Ergebnis des Disziplinarverfahrens fehlerhaft ist. 

  • In der Regel ist die oberste Dienstbehörde für die Angelegenheit zuständig. 

    • Falls der Widerspruch abgelehnt wird, bleibt nur der Gang vor das Verwaltungsgericht. 

    • Bei Zurückstufungen, der Aberkennung des Ruhegehalts oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt es ohnehin zu einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Das können wir für Sie bei einem Disziplinarverfahren tun

Seit vielen Jahren sind wir im Bereich des Disziplinarrechts für unsere Mandanten tätig und stehen Ihnen mit kompetenter Unterstützung zur Seite, um die bestmöglichen Ergebnisse in Disziplinarverfahren zu erzielen.

Besonders in den folgenden Bereichen können Sie von unseren Diensten profitieren:

  • Anfängliche Beratung:

  • Gründliche Beratung zu den möglichen Konsequenzen eines Disziplinarverfahrens in Ihrem speziellen Fall. 

  • Gemeinsam entwickeln wir eine maßgeschneiderte Strategie: Wir erarbeiten den besten Lösungsweg.

  1. Vertretung gegenüber dem Dienstherrn/Beamten:

    • Kommunikation mit der Gegenseite, um das Verfahren möglichst rasch einzustellen. 

  2. Vertretung im Widerspruchs- oder Klageverfahren:

    • Wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, werden wir Ihre Rechte entschlossen verteidigen.

  3. Suspendierung und Kürzung der Bezüge:

    • Auch gegen vorläufige Maßnahmen wie Suspendierung oder Kürzung der Bezüge kann unter Umständen Widerspruch oder Klage erhoben werden, da Disziplinarverfahren oft mehrere Monate dauern.

    • Wenn erforderlich, vertreten wir Sie auch in dieser Angelegenheit vor dem Verwaltungsgericht.

Disziplinarverfahren sind eine Belastung sowohl für den Dienstherren als auch für die Beamten. In dieser Situation ist die Unterstützung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Disziplinarrecht unerlässlich. Sie können auf unser Fachwissen und Erfahrung vertrauen.
Ein Disziplinarverfahren ist ein rechtliches Verfahren, das dazu dient, das Verhalten eines Beamten auf mögliche Pflichtverstöße oder Dienstvergehen zu überprüfen.
Das Disziplinarverfahren muss gemäß § 22 BDG zwangsläufig ausgesetzt werden, wenn gleichzeitig ein Strafverfahren für denselben Sachverhalt stattfindet. Wenn ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, sind die darin festgestellten Tatsachen im Disziplinarverfahren gemäß § 23 Abs. 1 BDG verbindlich.
Der Dienstherr kann Maßnahmen wie Verweis, Geldbuße und Kürzung der Bezüge oder des Ruhegehalts selbst anordnen. Maßnahmen wie Zurückstufung, Aberkennung des Ruhegehalts oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordern eine Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht.
Typische Dienstvergehen sind: massiver Arbeitszeitbetrug, Alkoholkonsum mit Auswirkungen auf den Dienst des Beamten, Bestechlichkeit
Nichtbefolgen dienstlicher Weisungen, Mobbing von Kollegen oder Untreue. Außerdienstliche Dienstvergehen sind z. B. Drogenhandel und -erwerb oder Meineid.
Abhängig von der Schwere des Dienstvergehens kann Ihnen ein Verweis, eine Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis drohen.
Ja, Beamte haben das Recht, gegen Disziplinarmaßnahmen Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls vor Gericht zu klagen.
Das Disziplinarverfahren soll schnell erfolgen und grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Es gilt das Gebot der Beschleunigung. Bei einem Widerspruch beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat und beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Disziplinarmaßnahme bekannt gegeben wird.
Eine Disziplinarmaßnahme betrifft in erster Linie das dienstliche Verhalten eines Beamten, während eine strafrechtliche Verfolgung die Verletzung von Gesetzen und strafrechtlichen Vorschriften behandelt.
Nach der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist eine erneute Ernennung zum Beamten ausgeschlossen. Dies gilt ebenfalls für andere Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst.
Ein Disziplinarverfahren wird im öffentlichen Dienst angewendet, wenn ein Beamter oder eine Beamtin ein Dienstvergehen begeht. Ziel dieses formalen Prozesses ist es, Pflichtverletzungen innerhalb des Beamtenverhältnisses zu sanktionieren und die Integrität des Dienstes zu bewahren.

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