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Rechtsanwalt Missbrauch von Schutzbefohlenen Kaiserslautern

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Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 StGB-Wir bieten rechtliche Unterstützung

Sexueller Missbrauch tritt in verschiedenen Formen auf und zählt zu den gravierendsten Straftaten. Der Vorwurf einer Missbrauchstat wiegt schwer für den Beschuldigten. Insbesondere dann, wenn der Täter in einem besonderen Näheverhältnis zum Opfer steht und sexuelle Handlungen vornimmt, kann es sich um den „Sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen“ gemäß § 174 Strafgesetzbuch (StGB) handeln. 

Steht der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs im Raum, steht es häufig Aussage gegen Aussage. Aus diesem Grund ist es notwendig, frühzeitig einen Rechtsanwalt für Strafrecht und Sexualstrafrecht einzuschalten. Wir helfen Ihnen bei der Beweissicherung und/ oder Abwehr von Vorwürfen. Denn bei einer Verurteilung wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen droht Ihnen nicht nur eine Gefängnisstrafe, sondern auch die Zerstörung des privaten Umfelds.

In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über die erforderlichen Voraussetzungen und die möglichen Strafen für diese Straftat.

Tatobjekt: Schutzbefohlener im Sinne des § 174 StGB?

Die Taten sind ausschließlich an Schutzbefohlenen strafbar. Schutzbefohlener bedeutet, dass ein Obhuts- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht.

  • Obhutsverhältnis

    • Ein Obhutsverhältnis tritt auf, wenn eine Person einer anderen Person zur Erziehung, Betreuung in der Lebensführung oder Ausbildung anvertraut wurde. 

    • Dies kann gesetzlich (z. B. Eltern), aufgrund der tatsächlichen Stellung (z. B. Lehrer) oder durch eigenverantwortliche Übernahme von Verantwortung (z. B. Trainer) begründet sein.

  • Abhängigkeitsverhältnis

    • Ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn ein Schutzbefohlener dem Täter in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis untergeordnet ist, sei es als unmittelbarer oder mittelbarer Vorgesetzter. 

    • Hierbei ist eine rechtliche Bindung erforderlich, wobei bloße Gefälligkeiten oder Hilfstätigkeiten nicht ausreichen.

  • Die Unterscheidung zwischen Obhuts- und Abhängigkeitsverhältnissen ist nicht immer eindeutig. 

    • In einigen Fällen kann ein Näheverhältnis gesetzlich vorgeschrieben sein, z. B. zwischen Eltern, Großeltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Leitern von Sportmannschaften, Bewährungshelfern, Lehrern, Fahrlehrern und Ausbildern in Betrieben.

  • In der Regel besteht jedoch kein gesetzliches Näheverhältnis bei 

    • Reitlehrern, 

    • Nachhilfelehrern, 

    • Praktika, 

    • Babysittern, 

    • Animateuren oder 

    • Mitarbeitern von Jugendherbergen. 

    • Die genaue Abgrenzung hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab und unterliegt einer komplexen Einzelfallrechtsprechung.

  • Die Strafbarkeit nach anderen Gesetzen bleibt unberührt.

  • Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen tritt häufig in Schulen, Internaten, Sportvereinen oder Fahrschulen auf.

Welche Rolle spielt das Alter?

Das Alter des Opfers spielt eine entscheidende Rolle und führt zu unterschiedlichen Strafbarkeitskriterien:

  • Unter 14 Jahren:

    • Wenn das Opfer unter 14 Jahren ist, handelt es sich um sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB, was mit härteren Strafen geahndet wird. 

    • In diesem Fall ist der gleichzeitige sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen weniger relevant.

  • Zwischen 14 und 16 Jahren:

    • Bei Schutzbefohlenen zwischen 14 und 16 Jahren besteht die Strafbarkeit, wenn sexueller Missbrauch an einer Person begangen wird, die dem Täter zur Erziehung, Ausbildung oder Lebensführung anvertraut wurde.

  • Zwischen 16 und 18 Jahren:

    • Für Personen zwischen 16 und 18 Jahren ist zusätzlich ein Missbrauch der mit dem Obhutsverhältnis verbundenen Abhängigkeit erforderlich. 

    • Hierbei muss der Täter eine Machtstellung gegenüber dem Opfer haben, die dazu führt, dass das Opfer in sexuelle Handlungen einwilligt, um Vorteile wie Geld, bessere Noten oder eine bessere Position zu erhalten.

  • Es spielt keine Rolle, von wem die Initiative ausgeht. 

    • Entscheidend ist, dass die Kenntnis der besonderen Machtstellung einen maßgeblichen Einfluss auf das Verhalten des Täters hatte. 

    • Es gibt jedoch keine Strafbarkeit, wenn zwischen dem besonderen Abhängigkeitsverhältnis und den sexuellen Handlungen keinerlei Zusammenhang besteht.

Tathandlung: Sexuelle Handlung

Die Gerichte müssen prüfen, ob die Handlung eine sexuelle Komponente aufweist, erheblich ist und sexuell motiviert ist.

  • Es gibt keine genaue strafrechtliche Definition für sexuelle Handlungen. 

    • Entscheidend ist in erster Linie, ob eine Handlung von einem unbeteiligten Dritten als sexuell angesehen werden würde, basierend auf ihrem äußeren Erscheinungsbild. 

    • Eine Handlung wird als sexuell betrachtet, wenn sie einen eindeutigen Bezug zur Sexualität aufweist, unabhängig von der inneren Motivation des Täters. Es ist irrelevant, ob die Handlung aus sexuellen Gründen, Neugier, Spaß oder anderen Beweggründen erfolgte.

  • Im Gegensatz dazu sind Handlungen, die auf sexuelle Motivation des Täters zurückzuführen sind, aber äußerlich keinen Bezug zur Sexualität haben, nicht strafbar.

    • Dies tritt häufig bei sadomasochistischen Praktiken auf, bei denen die sexuelle Komponente erst durch die innere Motivation erkennbar wird.

  • Wenn eine Handlung äußerlich zweideutig ist und keinen eindeutigen Bezug zur Sexualität aufweist, sollte die Auslegung eines unbeteiligten Dritten berücksichtigt werden, der alle Details der Situation kennt. 

    • Dadurch können Handlungen, die normalerweise nicht als „sexuelle Handlungen“ betrachtet würden, strafbar sein, wenn aus dem Gesamtkontext eine sexuelle Beziehung abgeleitet werden kann.

  • Eine sexuelle Handlung muss auch in Bezug auf das geschützte Rechtsgut erheblich sein, was die sexuelle Selbstbestimmung und die ungestörte sexuelle Entwicklung von Schutzbefohlenen sind.

    • Nach der Rechtsprechung ist eine Handlung erheblich, wenn sie „nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung bedeutet“.

  • Es kommt bei der Beurteilung der Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung und Entwicklung auch auf den Handelnden an. Eltern haben in der Regel einen gewissen Spielraum.

  • Beispiele für sexuelle Handlungen, die als solche angesehen werden können, sind:

    • Berühren des Genitalbereichs über oder unter der Kleidung.

    • Berührung der Brüste oder des Gesäßes bei Mädchen, sei es unter der Kleidung oder nackt.

    • Zungenküsse.

    • Spreizen der Beine bei unbekleidetem Unterleib.

    • Masturbation.

    • Oberkörperentblößung während sexueller Gespräche.

    • Sitzen auf dem Opfer, mit Ankündigung, ejakulieren zu wollen.

  • Es gibt keine vollständig einheitliche und vorhersehbare Rechtsprechung in dieser Angelegenheit, daher ist die Auslegung und Interpretation der Umstände im Einzelfall entscheidend.

Vorsatz

Der Täter muss den Missbrauch vorsätzlich begehen.

  • Dies bedeutet, dass er die Handlung mit Wissen und Willen ausführt. Es reicht aus, dass der Täter den Straftatbestand zumindest in Kauf genommen und für möglich gehalten hat.

  • Für Taten gemäß § 174 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist zusätzlich erforderlich, dass der Täter die Absicht hat, sich sexuell zu erregen. Hierbei genügt bereits die Steigerung einer sexuellen Erregung.

Versuch

Der Versuch des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 4 StGB stellt eine strafbare Handlung dar. 

  • Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter bereits konkrete Schritte unternommen hat, um den Straftatbestand zu erfüllen, wie es in § 22 StGB beschrieben ist. 

    • Dabei muss der Täter die Schwelle erreicht haben, bei der die Tat unmittelbar bevorsteht und eine Gefährdung des geschützten Rechtsguts besteht. 

    • Zudem muss der Täter vorsätzlich handeln, das heißt, er muss den Entschluss zur Tat gefasst haben.

  • Ein Versuch kann bereits vorliegen, wenn der Täter damit beginnt, das Opfer dazu zu bewegen, sexuelle Handlungen zu dulden.

Strafantrag

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen fällt unter die Kategorie der sogenannten „Offizialdelikte“. 

  • Dies bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörde, in der Regel die Staatsanwaltschaft, die Strafverfolgung automatisch aufnimmt, sobald sie Kenntnis von der Straftat erlangt hat. 

  • Ein Antrag des Opfers oder seines gesetzlichen Vertreters ist in solchen Fällen nicht erforderlich.

Strafe

  • Der Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 und Abs. 2 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet. Eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen.

  • Straftaten nach § 174 Abs. 3 StGB können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden.

  • Die genaue Strafe hängt von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab, darunter das bestehende Abhängigkeitsverhältnis zwischen Opfer und Täter, die Dauer und Intensität der sexuellen Handlung, die Persönlichkeit des Täters und die Anzahl der vorgeworfenen Tathandlungen.

    • Es ist jedoch zu beachten, dass es in der Urteilspraxis regionale Unterschiede geben kann.

  • Im Falle einer Verurteilung besteht die Möglichkeit, dass ein Eintrag im Führungszeugnis erfolgt.

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Verteidigung von sexuellem Missbrauch an Schutzbefohlenen

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen ist eine schwerwiegende Straftat. Bei Vorwürfen des Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB ist eine kompetente rechtliche Vertretung sowohl für vermeintliche Täter als auch Opfer von entscheidender Bedeutung. 

Unser Expertenteam ist darauf spezialisiert, Sie in solchen Fällen zu vertreten und Ihre Rechte zu schützen. 

Unsere Dienstleistungen im Sexualstrafrecht umfassen:

  • Vertretung bei polizeilichen Vorladungen

  • Unterstützung bei Hausdurchsuchungen

  • Unterstützung bei Untersuchungshaft oder Festnahme

  • Verteidigung gegen Anklagen

  • Pflichtverteidigung bundesweit

  • Rechtsmittel wie Berufung und Revision

  • Opferberatung 

    • Sie haben den Verdacht, dass Sie oder Ihr Kind missbraucht wurde? Wir überprüfen Ihren Sachverhalt und gegen Ihnen eine individuelle Einschätzung.

Wir verstehen die Sensibilität und Komplexität von Sexualstrafverfahren und bieten Ihnen die erforderliche Unterstützung und Expertise. Denken Sie daran, Ihr Schweigerecht zu nutzen und sich an unsere Anwälte für Strafrecht und Sexualstrafrecht zu wenden.

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Eine Person unter 16 Jahren, die Ihnen erzieherisch, ausbildend oder in der Lebensführung anvertraut wurde. Auch Personen unter 18 Jahren, die Ihnen im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet sind, fallen darunter. Minderjährige leibliche oder angenommene Kinder sind auch Schutzbefohlene.
Für alle drei Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen sieht das Gesetz einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen. Doch wenn bestimmte mildernde Umstände geltend gemacht werden, kann es zu einer Geldstrafe zu kommen.

Der Missbrauch von Schutzbefohlenen bezieht sich auf sexuelle Übergriffe oder Ausnutzung einer besonderen Schutz- oder Obhutsstellung gegenüber Minderjährigen oder schutzbedürftigen Erwachsenen.

Opfer können sich an Strafverfolgungsbehörden wenden und auch zivilrechtliche Schritte wie Schadensersatzklagen in Erwägung ziehen. Ein Rechtsanwalt für Straf- und Sexualstrafrecht kann Ihnen helfen, Ihre Rechte geltend zu machen.
Bei Missbrauchsfällen kommt es häufig zu einer Konfrontation von Aussagen. Daher haben medizinische Untersuchungen, Zeugenaussagen, digitale Beweismittel (wie E-Mails, Nachrichten, Bilder zur Dokumentation des Missbrauchs), psychologische Gutachten, Berichte der Betroffenen, Untersuchungen am Tatort sowie Videomaterial eine hohe Relevanz.
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen unterliegt in der Regel einer Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Die Verjährung beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Tat abgeschlossen ist. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Verjährung ruht, bis das Opfer sein 18. Lebensjahr vollendet hat, gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Berühren des Geschlechtsteils über/unter der Kleidung, Berühren von Brüsten oder des Pos, Zungenküsse, Spreizen der Beine bei nacktem Unterleib, Masturbation, Oberkörperentblößung während sexueller Gespräche. Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich, daher hängt die Einordnung von den Umständen des Einzelfalls ab.
In bestimmten Situationen können auch Soldaten der Bundeswehr Schutzbefohlene sein, wie in einem Untergebenenverhältnis zu Vorgesetzten. Hier gilt das allgemeine Strafrecht (StGB), da das Wehrstrafgesetz (WStG) keine speziellen Regelungen bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 ff. StGB) enthält.
Wenn eine Beziehung mit einem Schutzbefohlenen sexuell wird, kann der Täter verschiedene Straftatbestände erfüllen, darunter § 174 StGB, der sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen, aber auch § 176 StGB, der sexuelle Missbrauch von Kindern, oder § 182 StGB, der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen.
Ihr Anwalt wird Sie über die besten Verteidigungsoptionen informieren und Sie unterstützen. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht muss sexuelle Handlungen von erheblicher Bedeutung und die Schutzbefohleneigenschaft des Opfers nachweisen. Daraus ergeben sich in der Praxis oft Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung.     

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