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Sexualstrafrecht

Wir beraten und vertreten Unternehmen ebenso wie Privatpersonen zielgerichtet, kompetent und umfassend.

Mandantenstimmen

Das Sexualstrafrecht

Kaum etwas ist so sensibel, wie der Vorwurf einer Sexualstraftat. Schon allein der Verdacht einer Vergewaltigung oder sexueller Nötigung kann Beschuldigten die Existenz gefährden. Liegt gegen Sie der Vorwurf einer sexuellen Handlung vor? Oder sind Sie Opfer eines sexuellen Übergriffs? Kontaktieren Sie sofort einen Rechtsanwalt oder Strafverteidiger! Denn schnelles Handeln ist in dieser Situation wichtig: Nicht selten drohen Beschuldigten eine Hausdurchsuchung oder ein Haftbefehl mit anschließender Untersuchungshaft. Auch wenn die Vorwürfe der Wahrheit entsprechen, versuche ich zu verhindern, dass Sie in der Öffentlichkeit bloßgestellt werden.

Bei einem Schuldspruch kann Ihnen der Verlust Ihres Arbeitsplatzes, Ihrer Kreditwürdigkeit oder Ihrer Wohnung drohen. Nicht zu sprechen von den familiären Auswirkungen. 

Deswegen ist ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant besonders wichtig. Dabei mache ich keinen Unterschied im Ansehen der Person, ich verteidige gleichermaßen vorurteilsfrei zu Unrecht Beschuldigte genauso wie nach rechtlichen Maßstäben schuldige Täter. Schließlich steht erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens fest, ob jemand Täter oder doch Opfer ist – nicht schon zu Beginn.

Sexualstrafrecht – Gesetzliche Grundlagen

Für das Sexualstrafrecht gibt es keine spezialgesetzlichen Regelungen. Angesichts dessen werden alle Tatbestände des Sexualstrafrechts innerhalb des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Die Straftatbestände befinden sich im 13. Abschnitt, die welcher die Paragrafen 174 bis 184g StGB umfasst. Innerhalb des Sexualstrafrechts sind einige Straftatbestände als Verbrechen, andere wiederum als Vergehen ausgestaltet. Verbrechen sind Tatbestände, die in ihrem Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden. Für ein Vergehen kann dagegen eine Geld- oder Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Wenn das Gericht zum Beispiel in Fällen von Pädophilie feststellt, dass das Sexualdelikt im Zustand der (verminderten) Schuldunfähigkeit begangen wurde oder, (weitere) erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, kann auch eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB drohen. Dabei wird das Strafmaß im Einzelfall vom Richter festgelegt. 

Gerade für verurteilte Täter ist die spätere Rehabilitation schwierig.

Tatbestände des Sexualstrafrechts im StGB

Das Sexualstrafrecht umfasst alle Fälle, die einen Bezug zur Sexualität haben. Denn an oberster Stelle steht das Rechtsgut der individuellen sexuellen Selbstbestimmung. Die Straftatbestände des Sexualstrafrechts sind in den Paragrafen 174 bis 184g des StGB zu finden:

  • Sexueller Missbrauch: 

Sexuelle Handlungen gegenüber besonders geschützten Personen (Kinder, Jugendliche, Patienten, Schutzbefohlene)

  • Sexuelle Belästigung: 

Körperliche Berührung in sexueller Motivation oder sexuelle Anspielungen (Worte, Gesten, Blicke). Sie dienen der Herabwürdigung des Opfers.

  • Sexuelle Nötigung: 

Sexuelle Handlungen gegen den Willen einer anderen Person, die zusätzlich durch Gewalt, Drohungen oder das Ausnutzen einer bestimmten Situation geprägt sind. Die schwerste Form der sexuellen Nötigung ist die Vergewaltigung.

  • Jugendschutzdelikte im Internet: 

Sexuelle Handlungen oder deren Anbahnung über das Internet gegenüber Kindern und Jugendlichen (Sexting, Cyber-Grooming = gezielte Anbahnung sexueller Kontakte mit Minderjährigen über das Internet)

  • Heimliche Bildaufnahmen: 

Unbefugtes Herstellen und Verbreiten intimer Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich (Nacktfotos, beim Geschlechtsverkehr)

  • Kinderpornografie: 

Besitz und Verbreiten von Kinderpornografie oder Jugendpornografie sowie sonstiger illegaler Pornografie.

Sie werden einer Sexualstraftat beschuldigt? Schalten Sie jetzt einen erfahrenen Anwalt und Verteidiger für Strafrecht ein! Ich helfe Ihnen!

Sie werden einer Sexualstraftat beschuldigt? Schalten Sie jetzt eine erfahrene Anwältin und Verteidigerin für Strafrecht ein! Ich helfe Ihnen!

Verjährung

Die Straftaten aus dem Sexualstrafrecht unterliegen der Verjährung. Dabei wird unterschieden zwischen Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung. 

Bei einer Verfolgungsverjährung darf die Tat nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne nicht mehr behördlich verfolgt werden. 

Dagegen legt die Vollstreckungsverjährung fest, dass ein gerichtliches Urteil nach einer bestimmten Zeit nicht mehr vollstreckt werden kann. Der genaue Zeitpunkt der Verjährung hängt davon ab, welches Höchstmaß für die Strafe vorgesehen ist. 

Im Sexualstrafrecht gibt es außerdem die Besonderheit, dass bei einigen Delikten die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des 30. Lebensjahres beginnt. Beispielsweise gilt dies für den § 174 StGB, in dem der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen geregelt ist, oder für den Tatbestand des sexuellen Missbrauches von Kindern nach § 176 StGB.

In der Vergangenheit wurden Sie Opfer einer Sexualstraftat? Nun haben Sie Angst, dass der Vorfall verjährt ist? Kontaktieren Sie mich! Ich prüfe Ihre Rechtslage.

In der Vergangenheit wurden Sie Opfer einer Sexualstraftat? Nun haben Sie Angst, dass der Vorfall verjährt ist? Kontaktieren Sie mich! Ich prüfe Ihre Rechtslage.

Das Sexualstrafrecht und die Altersgrenzen

Da es in Deutschland keine einheitliche Altersgrenze gibt, wann sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Minderjährigen erlaubt sind, gelten nach den jeweiligen Umständen unterschiedliche Altersgrenzen.

Grundlegend gilt, dass sexuelle Handlungen von Personen über 14 Jahre mit einem Kind unter 14 Jahre generell strafbar sind, unabhängig, ob die Handlungen altersüblich oder einvernehmlich waren. Dagegen sind sexuelle Handlungen mit leiblichen Kindern, egal welches Alters, immer strafbar.

Strafbar sind sexuelle Handlungen mit Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren, wenn

  • ein Ausbildungs-, Erziehungs- und Betreuungsverhältnis mit dem Jugendlichen besteht,

  • dem Jugendlichen Geld für die sexuelle Handlung bezahlt wird,

  • eine Zwangslage des Jugendlichen ausnutzt wird,

  • oder die sexuelle Unreife des Jugendlichen ausnutzt und Strafantrag von den Eltern gestellt wird.

Strafbar sind sexuelle Handlungen mit Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren, wenn

  • ein Ausbildungs-, Erziehungs- und Betreuungsverhältnis mit dem Jugendlichen besteht,

  • dem Jugendlichen Geld für die sexuelle Handlung bezahlt wird,

  • eine Zwangslage des Jugendlichen ausnutzt wird.

Wurden Sie Opfer eines sexuellen Übergriffs? Sie sind sich nicht sicher, ob das, was Sie tun, legal ist? Kontaktieren Sie jetzt einen Anwalt!

Wurden Sie Opfer eines sexuellen Übergriffs? Sie sind sich nicht sicher, ob das, was Sie tun, legal ist? Kontaktieren Sie jetzt einen Anwalt!

Falschbeschuldigung?

Das Sexualstrafrecht gehört wegen des besonders tiefen Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung zu einem der schwierigsten Materien des Strafrechts. Innerhalb des Ermittlungsverfahrens fehlen häufig Beweise und es stehen sich Aussage gegen Aussage gegenüber. Trotz der schwierigen Ermittlungslage wird das Verfahren häufig nicht eingestellt und es kommt zu einer Anklage und Verurteilung. Liegt eine Vergewaltigung, Nötigung oder ein Missbrauch vor, ist die Unschuldsvermutung oft wenig wert. Andererseits ist es schwierig zu beweisen, dass die Tat nicht stattgefunden hat. Daher trauen sich viele Anwälte die Verteidigung von Sexualstraftätern nicht zu.  Schwindet die Unschuld des Mandanten während der Ermittlung, schwindet auch der Beistand des Verteidigers.

Vertrauen Sie mir! Gerade im Sexualstrafrecht steht für Sie alles auf dem Spiel! Als Anwältin mit langjähriger Erfahrung erkenne ich Falschbeschuldigungen und werde den Tatverdacht entkräften.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Kompetente Anwältin für Sexualstrafrecht

Da es sich um ein besonders sensibles Feld handelt, sind Ermittlungs- und Gerichtsverfahren im Sexualstrafrecht besonders schwierig. Denn neben der psychischen Belastung für Opfer und Angehörige herrscht bei Verfahren großer Druck von außen. Schon der Verdacht einer Sexualstraftat kann Ihnen als Beschuldigter die gesamte Existenz kosten. Aus diesem Grund ist es wichtig, eine geeignete Verteidigung zu beauftragen. Mit Fingerspitzengefühl werde ich Ihre Rechte mit Bedacht ausschöpfen und Sie in jeder Lage unterstützen. Dabei werde ich besonders diskret sein und versuchen, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden, indem ich die Einstellung oder Beendigung des Verfahrens erwirke. 

In Notfällen, wie bei einer Festnahme oder Verhaftung sowie einer Hausdurchsuchung wegen Missbrauch, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung oder im Zusammenhang mit Kinderpornografie erreichen Sie mich jederzeit über das Notfalltelefon. Dabei ist Schweigen Gold, vor allem wenn Sie unschuldig sind!

Gegen Sie wird wegen einer Sexualstraftat ermittelt? Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger für das Sexualstrafrecht! Ich helfe Ihnen sofort: Diskret, effizient und vertrauensvoll.

Meine Tätigkeit für Sie

Innerhalb des Rechtsgebiets Sexualstrafrecht unterstütze ich Sie bei:

  • Belästigung am Arbeitsplatz

  • Vergewaltigung

Häufige Fragen (FAQ)

Zu den häufigsten Sexualstraftaten gehören: sexuelle Nötigung, Kinderpornografie, Vergewaltigung, Jugendpornografie, sexueller Missbrauch, exhibitionistische Handlungen, sexueller Übergriff, Erregung öffentlichen Ärgernisses, sexuelle Belästigung, Sexting und illegale Bild- und Videoaufnahmen und Jugendschutzdelikte.
Innerhalb des Ermittlungsverfahrens werden Sie zu einer Vernehmung gerufen, Ihr Haus kann durchsucht werden, liegt ein dringender Tatverdacht und Haftgrund vor, droht Ihnen auch die Untersuchungshaft. Ein Strafverteidiger begleitet Sie durch das Verfahren und übernimmt die Kommunikation mit den Behörden.

Wird Ihnen eine Sexualstraftat vorgeworfen, dürfen Sie sich nicht gegenüber den Behörden äußern. Denn jede Aussage Ihrerseits kann später gegen Sie verwendet werden. Ein Verteidiger versucht daraufhin möglichst diskret die Einstellung des Verfahrens zu ermöglichen, um eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.

Bei einer Falschbeschuldigung sollten Sie sofort einen Strafverteidiger kontaktieren.  Gerade bei einer Falschbeschuldigung steht es häufig Aussage gegen Aussage. Ein Verteidiger prüft Ihr Ermittlungsverfahren und die Beweislage der Behörden. Dadurch können Falschaussagen aufgedeckt und der Tatverdacht beseitigt werden.
Im Sexualstrafrecht muss zwischen Verbrechen und Vergehen unterschieden werden. Für ein Verbrechen droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Bei einem Vergehen kommt es zu einer milderen Freiheitsstrafe oder Geldbuße. In manchen Fällen droht auch die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus.
Ein Strafverteidiger ist bei der Anklage einer Sexualstraftat nicht nur sinnvoll, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Entscheiden Sie sich nicht für einen Anwalt, wird Ihnen ein Pflichtverteidiger zugewiesen. Liegt noch keine Anklage vor, kann ein Verteidiger darüber hinaus versuchen, die Einstellung Ihres Verfahrens so früh wie möglich zu erreichen.
Steht die Polizei mit einem Durchsuchungsbescheid vor der Tür, sollten Sie ruhig bleiben und die Tür öffnen. Sonst passiert dies gewaltsam. Außerdem sollten Sie Ihren Anwalt anrufen. Denn nicht immer ist eine Durchsuchung auch rechtmäßig. Machen Sie in jedem Fall keine Angaben zu dem vorgeworfenen Tatbestand!
Für sexuelle Belästigung gemäß § 184 i StGB kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe drohen. In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wurde.
Bei der sexuellen Nötigung liegt ein sexueller Übergriff vor, der zusätzlich durch Gewalt, Drohungen oder das Ausnutzen einer bestimmten Situation geprägt ist. Sexuelle Belästigung und Nötigung unterscheiden sich durch die fehlende Gewalt- und Druckausübung und die tatsächlich ausgeführte sexuelle Handlung am Opfer.
Sexuelle Belästigung ist jedes konkretes, sexuelle Verhalten, das unerwünscht ist und durch das sich eine Person unwohl und in ihrer Würde verletzt fühlt. Dazu gehören z. B. taxierende Blicke, Pfiffe, Bemerkungen über die Figur/das Aussehen, obszöne Witze, „zufällige“ Berührungen sowie Angrapschen, insbesondere an Brust und Po.

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