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Rechtsanwalt Trunkenheit im Verkehr Kaiserslautern

Dienstleistung im Verkehrsstrafrecht

Trunkenheit im Verkehr: Welche Konsequenzen drohen? – Ich, Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, stehe Ihnen zur Seite.

Alkohol am Steuer stellt kein geringfügiges Vergehen dar. Bereits geringste Mengen Alkohol im Blut können die Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigen und zu schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen führen. Wenn man unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr auffällt, muss man nicht nur mit Bußgeldern rechnen, sondern häufig auch mit einer Strafanzeige, dem Entzug des Führerscheins sowie einer möglichen Freiheitsstrafe. Besonders problematisch wird es, wenn die Blutalkoholkonzentration (BAK) den gesetzlichen Grenzwert überschreitet oder es zu einem Unfall kommt.

Als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht stehen wir Ihnen kompetent und mit langjähriger Erfahrung zur Seite, wenn Ihnen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen wird.

Wir prüfen die gegen Sie erhobenen Vorwürfe, beraten Sie zu Ihren Rechten und Möglichkeiten und setzen uns engagiert für den Erhalt Ihrer Fahrerlaubnis ein.

Wie hoch ist die Strafe für Trunkenheit im Verkehr? – Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht informiert

Wer unter Alkoholeinfluss am Steuer erwischt wird, muss mit strengen Strafen rechnen. Die Trunkenheit im Verkehr wird nach § 316 StGB in der Regel mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen drohen häufig auch der Entzug des Führerscheins sowie eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).

  • Die Strafandrohung fällt jedoch deutlich höher aus, wenn es im Zusammenhang mit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit beinahe zu einem Unfall kommt.

    • Wird die körperliche Unversehrtheit, das Leben eines anderen Menschen oder ein fremdes Eigentum von erheblichem Wert konkret gefährdet, kann eine Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB vorliegen.

    • In solchen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine hohe Geldstrafe.

  • Ein solcher Tatbestand ist gegeben, wenn es nur noch vom Zufall abhängt, ob ein Schaden tatsächlich eintritt oder nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof beispielsweise im Beschluss vom 05.11.2013 – 4 StR 454/13 klargestellt.

Wurde Ihnen eine Trunkenheitsfahrt oder eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorgeworfen? Als Ihr Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsstrafrecht bieten wir Ihnen kompetente Beratung und Verteidigung. Wir prüfen die gegen Sie erhobenen Vorwürfe, schützen Ihre Rechte und setzen uns dafür ein, die Strafe zu mildern oder Ihren Führerschein zu bewahren.

Wann begeht man eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr? – Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht informiert.

Das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss gehört zu den häufigsten Straftaten im Straßenverkehr. Doch ab wann wird eine Trunkenheitsfahrt tatsächlich strafbar?

  • Nach § 316 StGB macht sich jeder strafbar, der ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, obwohl er infolge des Genusses von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht mehr fahrtüchtig ist.

    • In diesem Zusammenhang drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

    • Selbst wenn die Trunkenheitsfahrt fahrlässig begangen wurde (§ 316 Abs. 2 StGB).

  • Trunkenheit im Verkehr – ohne Unfall, ohne Schaden: trotzdem strafbar!

    • Es spielt keine Rolle, ob man bei der Fahrt tatsächlich einen Unfall verursacht oder jemanden gefährdet habe.

    • Bereits das bloße Führen eines Fahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand stellt eine Straftat dar.

    • Das Gesetz bestraft die abstrakte Gefahr, die von einer betrunkenen Person am Steuer ausgeht – unabhängig davon, ob es zu einer gefährlichen Situation kommt.

  • Besonders zu beachten ist:

    • Wer zusätzlich andere Verkehrsteilnehmer oder fremdes Eigentum konkret gefährdet, macht sich unter Umständen nach § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) strafbar.

    • In solchen Fällen sind die Strafen deutlich höher.

  • Voraussetzungen für die Strafbarkeit nach § 316 StGB:

    • Führen eines Fahrzeugs (Kfz oder Fahrrad) im öffentlichen Straßenverkehr

    • Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille oder relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille bei Fahrfehlern

    • Kein zusätzlicher Tatbestand wie Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB, der bereits Vorrang hätte

Es wird Ihnen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen? Ich prüfe Ihren Fall sorgfältig, informiere Sie über Ihre Rechte und entwickle eine individuelle Verteidigungsstrategie, um Ihre Strafe zu verringern oder den Entzug Ihres Führerscheins zu verhindern. Sichern Sie sich jetzt eine kostenlose Ersteinschätzung – kontaktieren Sie mich!

Ab welchem Promillewert bin ich fahruntüchtig? – Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht erläutert die Promillegrenzen.

Wenn jemand unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug steuert, setzt er nicht nur seine eigene Sicherheit aufs Spiel, sondern auch die der anderen Verkehrsteilnehmer. Die Fahruntüchtigkeit ist entscheidend für die Strafbarkeit gemäß § 316 StGB. Hierbei unterscheidet die Rechtsprechung zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit. Welche Promillegrenzen dabei gelten und wann eine Strafe droht, erfahren Sie hier.

  • Relative Fahruntüchtigkeit: ab 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration

    • Bereits ab 0,3 Promille kann man als relativ fahruntüchtig angesehen werden. Das bedeutet: In diesem Bereich ist die Fahruntüchtigkeit noch widerlegbar.

    • Damit eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr gegeben ist, müssen jedoch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen während der Fahrt hinzukommen.

    • Typische Anzeichen sind beispielsweise:

      • Schlangenlinien fahren

      • Fehleinschätzungen von Abständen

      • Übersehen von Verkehrszeichen oder Hindernissen

    • Je höher der gemessene Promillewert, desto geringer sind die Anforderungen der Gerichte an den Nachweis solcher Ausfallerscheinungen.

  • Absolute Fahruntüchtigkeit: ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration

    • Ab 1,1 Promille wird die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet.

    • Das bedeutet: Selbst wenn keine Ausfallerscheinungen festgestellt werden, macht sich der Fahrer gemäß § 316 StGB strafbar, wenn er in diesem Zustand ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt.

    • Die Gerichte gehen davon aus, dass ab diesem Alkoholkonsum das Risiko für schwere Unfälle und Verkehrsgefährdungen derart hoch ist, dass eine Bestrafung allein wegen der abstrakten Gefahr gerechtfertigt ist.

    • Die Folgen können Freiheitsstrafen, hohe Geldstrafen, Führerscheinentzug und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) sein.

Wird Ihnen eine Trunkenheitsfahrt oder Fahruntüchtigkeit aufgrund von Alkohol vorgeworfen? Lassen Sie sich frühzeitig beraten! Wir prüfen die Beweislage, verteidigen Ihre Rechte und setzen uns für eine möglichst milde Strafe ein.

Es ist nicht immer bekannt, dass man fahruntüchtig ist, wenn man betrunken Auto fährt. – Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht informiert.

Viele Menschen sind der Überzeugung, dass sie genau erkennen können, wann sie fahruntüchtig sind – insbesondere nach dem Konsum von größerer Menge Alkohol. Diese Annahme ist nachvollziehbar: Wer einen hohen Promillewert erreicht hat, sollte doch spüren, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist und somit bewusst eine Trunkenheitsfahrt begeht.

  • Doch ganz so einfach gestaltet sich die Situation nicht: Laut der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein hoher Blutalkoholwert allein nicht ausreichend, um automatisch von einem vorsätzlichen Handeln bei einer Trunkenheitsfahrt auszugehen.

  • BGH in seinem Urteil vom 09.04.2015 (Az. 4 StR 401/14): Vorsatz bei Trunkenheit im Verkehr muss im Einzelfall nachgewiesen werden

    • Selbst wenn der Promillewert besonders hoch ist, muss der Vorsatz, also das bewusste Handeln trotz Fahruntüchtigkeit, im Einzelfall nachgewiesen werden.

    • Ein bloßer Schluss von einer hohen Blutalkoholkonzentration auf vorsätzliches Verhalten ist nicht ausreichend.

  • Das bedeutet: Auch bei einer stark erhöhten Alkoholisierung muss ich überprüfen, ob ich tatsächlich wusste, dass ich fahruntüchtig war, als ich mich ans Steuer setzte.

  • Warum dieser Unterschied von Bedeutung ist;

    • Der Unterschied zwischen fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln hat erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß.

    • Während bei fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) häufig mildere Strafen möglich sind, drohen bei vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt deutlich härtere Konsequenzen, darunter höhere Geldstrafen, längerer Führerscheinentzug oder sogar eine Freiheitsstrafe.

Wenn Ihnen Trunkenheit im Verkehr vorgeworfen wird, prüfe ich genau, ob der Vorsatz nachgewiesen werden kann. Als Rechtsanwalt verteidige ich Sie mit meiner Kompetenz und meinem Engagement – für die bestmögliche Lösung in Ihrem Fall.

Betrunken mit dem Fahrrad fahren: Begeht man eine Straftat aufgrund von Trunkenheit im Verkehr? – Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht informiert.

Viele Verkehrsteilnehmer sind der Meinung, dass Alkoholfahrten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs strafbar sind. Doch auch das Fahren eines Fahrrads unter Alkoholeinfluss kann strafbar sein – und dies hat weitreichende Folgen für den Führerschein sowie das Punktekonto in Flensburg.

  • Ab wann mache ich mich als Radfahrer strafbar?

    • Nach der Rechtsprechung gilt für Fahrradfahrer eine Grenze von 1,6 Promille für die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit.

    • Wer diesen Wert erreicht oder überschreitet und im öffentlichen Straßenverkehr mit dem Fahrrad unterwegs ist, begeht eine Straftat gemäß § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr).

    • Es spielt keine Rolle, ob es zu einem Unfall oder auffälligem Fahrverhalten kommt – ab 1,6 Promille wird die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet.

  • Zusätzlich können auch niedrigere Promillewerte von Bedeutung sein.

    • Zum Beispiel wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen, etwa das Fahren in Schlangenlinien oder das Missachten von Verkehrsregeln.

    • In solchen Fällen kann bereits ab 0,3 Promille eine relative Fahruntüchtigkeit festgestellt werden.

  • Mögliche Konsequenzen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad:

    • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe gemäß § 316 StGB

    • Eintragung von Punkten in Flensburg

    • Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU)

    • Gefahr des Führerscheinentzugs – auch wenn ich mit dem Fahrrad unterwegs war

Wird Ihnen Trunkenheit im Verkehr auf dem Fahrrad vorgeworfen? Handeln Sie umgehend, um schwerwiegende Konsequenzen wie den Verlust Ihres Führerscheins oder eine MPU zu vermeiden. Wir werden Ihren Fall gründlich prüfen und eine effektive Verteidigungsstrategie entwickeln.

Ist Trunkenheit im Verkehr eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat? – Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht informiert.

Die Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB stellt grundsätzlich eine Straftat dar. Jedoch existieren auch unterhalb der strafrechtlichen Schwelle Alkoholgrenzen, deren Überschreitung als Ordnungswidrigkeit nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) geahndet wird.

  • Die 0,5-Promille-Grenze: Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG

    • Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille (oder 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft) ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG.

    • Es spielt dabei keine Rolle, ob man vorsätzlich oder fahrlässig handle.

  • Mögliche Konsequenzen:

  • Geldbuße bis zu 3.000 Euro (§ 24a Abs. 4 StVG)

  • Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister (Flensburg)

  • Fahrverbot von mindestens einem Monat

  • Fahren unter Drogeneinfluss: Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG

  • Auch der Konsum bestimmter Betäubungsmittel kann zu einer Ordnungswidrigkeit führen. Wer unter dem Einfluss von Drogen wie Cannabis, Heroin, Kokain oder Amphetaminen ein Kraftfahrzeug führt, muss mit ähnlichen Konsequenzen rechnen.

  • Eine Ausnahme besteht nur, wenn die betreffende Substanz im Rahmen einer ärztlich verordneten Behandlung eingenommen wurde (§ 24a Abs. 2 Satz 2 StVG).

  • Die 0,0-Promille-Grenze: Ordnungswidrigkeit für Fahranfänger (§ 24c StVG)

Die Regeln sind besonders streng für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren.

  • Wer sich noch in der Probezeit befindet, darf vor dem Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr keinerlei Alkohol konsumieren. Ein Blutalkoholwert ab 0,1 Promille stellt bereits eine Ordnungswidrigkeit nach § 24c StVG dar.

  • Mögliche Folgen:

    • Bußgeld

    • Punkte in Flensburg

    • Verlängerung der Probezeit und Anordnung eines Aufbauseminars

Egal, ob Ihnen eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat aufgrund von Trunkenheit im Verkehr vorgeworfen wird – ich stehe Ihnen zur Seite. Als erfahrener Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsstrafrecht prüfe ich Ihren Fall individuell und setze mich für die Reduzierung von Bußgeldern, den Erhalt Ihrer Fahrerlaubnis und die Vermeidung weiterer Konsequenzen ein.

Optionen des Rechtsanwalts im Bereich des Verkehrsstrafrechts bei Fahrten unter Alkoholeinfluss – Fachkundige Verteidigung bei Alkohol am Steuer.

Wenn Ihnen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen wird, stehen die Chancen gut, dass ich als erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht den Verlauf des Verfahrens zu Ihren Gunsten beeinflussen kann. Besonders bei Alkoholfahrten ist eine sorgfältige Prüfung der Beweise und des Polizeiverfahrens von großer Bedeutung.

  • Typisch für den Alkoholkonsum ist, dass das eigene Leistungsgefühl überschätzt wird, während die tatsächliche Fahrtüchtigkeit erheblich eingeschränkt ist.

  • In solchen Fällen führt die Polizei zunächst eine Atemalkoholmessung durch.

    • Diese ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren (z. B. bei Verstößen gegen die 0,5-Promille-Grenze) eine verwertbare Beweisgrundlage.

    • In einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB reicht dies jedoch nicht aus – es muss eine Blutprobe entnommen werden.

  • Blutprobe – Was ist zu beachten?

    • Die Entnahme einer Blutprobe darf entweder durch einen Richter angeordnet werden oder bei Gefahr im Verzug auch ohne richterlichen Beschluss erfolgen.

    • Ich prüfe genau, ob die Polizei hierbei korrekt gehandelt hat. Besonders relevant ist die Frage, ob:

      • Ein nächtlicher richterlicher Bereitschaftsdienst existierte

      • Die Gefahr im Verzug ausreichend dokumentiert wurde

      • Der Richtervorbehalt willkürlich umgangen wurde

    • Liegt ein Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot oder eine schwerwiegende Verfahrensverletzung vor, kann dies zu einem Beweisverwertungsverbot führen (vgl. BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvR 1596/10).

    • In solchen Fällen lassen sich mit meiner fundierten anwaltlichen Unterstützung häufig bessere Ergebnisse im Verfahren erzielen.

  • Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration (BAK) – Ein wichtiger Verteidigungsansatz

    • Dabei wird untersucht, wie hoch der Promillewert zum Zeitpunkt der Fahrt tatsächlich war.

    • Die Rückrechnung berücksichtigt, dass die ersten zwei Stunden nach dem letzten Alkoholgenuss bei einem normalen Trinkverlauf in der Regel nicht herangezogen werden dürfen (vgl. BGH 25, 250).

    • Ich prüfe, ob hier zugunsten des Mandanten argumentiert werden kann.

    • Häufig wird im Verfahren auch der sogenannte Nachtrunk behauptet – also der Konsum von Alkohol erst nach der Fahrt, beispielsweise aufgrund eines Schocks.

      • Die Gerichte werten dies jedoch oft als Schutzbehauptung.

      • Hier ist eine gezielte Verteidigungsstrategie entscheidend.

Wenn Ihnen Trunkenheit im Verkehr vorgeworfen wird, sollten Sie keine Zeit verlieren. Nur durch rechtzeitige anwaltliche Unterstützung können wir Ihre prozessualen Rechte effektiv wahren. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin mit mir!

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Trunkenheitsfahrt? Wir verteidigen Sie im Verkehrsstrafrecht effektiv!

Wird Ihnen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen? In solchen Situationen ist schnelles und kompetentes Handeln von größter Bedeutung. Bereits der Verdacht, dass Sie unter Alkoholeinfluss am Steuer gefahren sind, kann schwerwiegende Konsequenzen haben: Führerscheinentzug, Punkte in Flensburg, eine hohe Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe. Oft sind zudem erhebliche berufliche und private Einschränkungen die Folge.

Meine Leistungen bei einer Trunkenheitsfahrt im Überblick:

  • Sofortige Ersteinschätzung und Beratung

    • Nach dem ersten Kontakt erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles.

    • Wir klären Sie über die möglichen Folgen und nächsten Schritte auf.

  • Akteneinsicht und umfassende Analyse der Beweislage – Wir prüfen:

    • Die Blutalkoholkonzentration (BAK)

    • Die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme

    • Fehler bei der Verkehrskontrolle oder Atemalkoholmessung

    • Ob ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht werden kann

  • Individuelle Verteidigungsstrategie

    • Jeder Fall ist anders. Wir entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie.

    • Das Ziel: den Vorwurf abzuwehren oder die Strafe zu mildern. Beispielsweise durch:

      • Nachweis von fahrlässigem statt vorsätzlichem Handeln

      • Prüfung auf Verfahrensfehler

      • Vermeidung von Führerscheinentzug oder MPU

  • Beratung zu Führerschein, MPU & Fahrverbot

    • Wir klären Sie umfassend über drohende Maßnahmen wie Fahrverbot, MPU oder Nachschulung auf.

    • Wir zeigen Ihnen Wege auf, wie Sie Ihre Fahrerlaubnis so schnell wie möglich zurückerhalten.

Ob in der polizeilichen Vernehmung, bei der Staatsanwaltschaft oder vor dem Strafgericht: Wir begleiten Sie während des gesamten Verfahrens und vertrete Ihre Interessen konsequent.

Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im Verkehrsstrafrecht! Wir haben uns auf die Verteidigung von Mandanten im Verkehrsstrafrecht spezialisiert. Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Abwehr von Trunkenheitsfahrten und kennen die Strategien, die im Strafverfahren entscheidend sein können.

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Eine Trunkenheitsfahrt ist ab 1,1 Promille strafbar, was als absolute Fahruntüchtigkeit gilt. Bereits ab 0,3 Promille kann es bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu einer relativen Fahruntüchtigkeit kommen. In beiden Szenarien drohen eine Geldstrafe, der Entzug des Führerscheins und Punkte in Flensburg.

Es können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr verhängt werden (§ 316 StGB). Darüber hinaus drohen der Entzug des Führerscheins, ein Fahrverbot, drei Punkte in Flensburg und die Anordnung einer MPU, insbesondere bei hohen Promillewerten oder Wiederholungstaten.

In der Regel wird der Führerschein bei 1,1 Promille oder bei einer konkreten Gefährdung entzogen. Die Sperrfrist für die Neuerteilung beträgt mindestens sechs Monate, kann jedoch bis zu fünf Jahre dauern.

Ein Fahrverbot ist zeitlich begrenzt (ein bis drei Monate), und der Führerschein wird danach automatisch zurückgegeben. Bei einem Führerscheinentzug wird die Fahrerlaubnis vollständig entzogen; eine Wiedererteilung muss bei der Behörde beantragt werden, häufig verbunden mit einer MPU.

Ja! Ich prüfe die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme, mögliche Verfahrensfehler und die Beweislage. Eine fehlerhafte Atemalkoholmessung oder Mängel bei der Kontrolle können zu einer Minderung der Strafe oder sogar zur Einstellung des Verfahrens führen.

Ja, ab 1,6 Promille liegt für Radfahrer absolute Fahruntüchtigkeit vor. Es können Geldstrafen, Punkte in Flensburg und häufig auch eine MPU verhängt werden. Eine MPU kann zudem Auswirkungen auf den Kfz-Führerschein haben, selbst wenn die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad begangen wurde.

Eine MPU wird bei Trunkenheitsfahrten ab 1,6 Promille, bei Wiederholungstaten oder der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer angeordnet. Ohne das Bestehen der MPU erfolgt keine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle.

In bestimmten Fällen ist das möglich. Bei geringen Promillewerten, Verfahrensfehlern oder wenn keine Gefährdung vorliegt, kann ich als Rechtsanwalt erreichen, dass der Führerschein nicht entzogen wird. Eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie ist dabei von großer Bedeutung.

Die Blutprobe ist zulässig, sofern sie durch einen Richter angeordnet oder rechtmäßig im Falle von Gefahr im Verzug entnommen wurde. Fehler führen zu einem Verbot der Beweisverwertung, weshalb die Blutprobe im Verfahren nicht berücksichtigt werden kann.

Ich kenne Verteidigungsstrategien, prüfe die Beweislage und schütze Ihre Rechte. Ich kann Strafen reduzieren, einen Führerscheinentzug verhindern und Verfahrensfehler aufdecken. Frühzeitige anwaltliche Unterstützung verbessert Ihre Erfolgschancen erheblich.

Rechtsgebiet

Verkehrsrecht

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