Volksverhetzung gemäß § 130 StGB ist gegeben, wenn eine Person Hass oder Gewalt gegen bestimmte Gruppen, Minderheiten oder Ethnien schürt oder dazu aufruft. Auch die Leugnung oder Verharmlosung historischer Ereignisse wird strafrechtlich verfolgt.
Gemäß § 130 Absatz 1 StGB macht sich strafbar, wer zu Hass gegen Bevölkerungsgruppen oder Einzelpersonen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe anstachelt oder zur Gewalt gegen sie aufruft.
Strafbar ist ebenfalls das Angreifen der Menschenwürde, indem Gruppen oder Einzelpersonen aufgrund ihrer Zugehörigkeit beleidigt, bösartig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.
Als Bevölkerungsgruppen gelten diejenigen, die sich durch politische oder weltanschauliche Überzeugungen oder durch soziale oder wirtschaftliche Verhältnisse als besondere Gruppen abheben, wie beispielsweise Ausländer oder Flüchtlinge.
Zu den strafbaren Handlungen gehören Hetzjagden, Hassparolen, die Aufforderung zum Verlassen des Landes, die Verbreitung von Flugblättern sowie hetzerische Beiträge und Kommentare im Internet.