Besitz
Besitz bedeutet, dass ich Drogen in meiner tatsächlichen Verfügungsgewalt habe – also darüber bestimmen kann, wo sich die Substanzen befinden. Dabei ist es unerheblich, ob die Drogen direkt am Körper getragen oder beispielsweise im Rucksack, im Auto oder in einer Wohnung aufbewahrt werden.
Erwerb
Vom Erwerb spricht man, sobald ich Drogen in meine Gewalt bringe – unabhängig davon, wie ich sie erhalten habe. Es spielt keine Rolle, ob die Substanzen gekauft, geschenkt oder getauscht wurden. Maßgeblich ist allein, dass sie in meinen eigenen Besitz übergehen.
Handeltreiben
Handeltreiben liegt vor, wenn ich Drogen mit der Absicht weiterverkaufe oder weitergebe. Auch vorbereitende Handlungen – etwa das Lagern größerer Mengen, das Organisieren von Nachschub oder das Verhandeln über Preise – können bereits als Handeltreiben gewertet werden.
Abgabe / Veräußern
Unter Abgabe verstehe ich die Weitergabe von Drogen an eine andere Person – auch ohne finanzielle Gegenleistung. Selbst das gemeinsame Konsumieren oder das „Teilen“ von Drogen, etwa auf Festivals, erfüllt bereits den Tatbestand der Abgabe und ist strafbar.
Weitere Tatbestände
Neben Besitz, Erwerb, Handeltreiben und Abgabe kennt das Betäubungsmittelgesetz weitere Straftatbestände, etwa den Anbau, die Herstellung sowie die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln.
Gerade bei realen Fällen – insbesondere auf Festivals – treten häufig mehrere dieser Tatbestände gleichzeitig auf, etwa Erwerb, Besitz und Abgabe.