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§ 29 BtMG - Drogen auf Festivals: Was tun bei einer Anzeige wegen Betäubungsmittelbesitz?

Fachbeitrag im Betäubungsmittelstrafrecht

§ 29 BtMG – Drogen auf Festivals: Was ist zu tun, wenn ich wegen Betäubungsmittelbesitz angezeigt werde?

Techno-Festivals wie Nature One, Fusion Festival, Melt! oder Panama Open Air in Bonn ziehen jedes Jahr zahlreiche Besucher an. Diese Veranstaltungen sind bekannt für ihre lebhafte Atmosphäre, die laute Musik und die ausgelassene Stimmung. Doch neben der Feierlichkeit gibt es oft auch eine dunkle Seite: Der Besitz von Betäubungsmitteln, insbesondere Drogen, kann auf Festivals ein ernsthaftes strafrechtliches Problem darstellen. Ein unachtsamer Moment kann ausreichen, um mit Betäubungsmitteln in Berührung zu kommen – und schnell drohen erhebliche rechtliche Konsequenzen.

Wenn ich auf einem Festival mit Betäubungsmitteln erwischt werde, riskiere ich nicht nur die sofortige Konfiszierung der Drogen, sondern auch strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren. Nach § 29 BtMG kann der Besitz, der Erwerb oder die Weitergabe von Drogen zu empfindlichen Strafen führen, darunter Geldstrafen oder Freiheitsstrafen.

Verstoß gegen das BtMG auf Festivals: § 29 BtMG und die strafrechtlichen Konsequenzen

Der § 29 BtMG stellt die zentrale Strafnorm im deutschen Betäubungsmittelrecht dar und kann insbesondere auf Festivals schnell zur Anwendung kommen. Der niedrige Eingriffsschwellenwert dieses Gesetzes führt dazu, dass bereits der Besitz einer einzigen Ecstasy-Tablette oder weniger Gramm Cannabis ein Ermittlungsverfahren auslösen kann. Besonders auf Festivals, die häufig als „Festivaldelikt“ betrachtet werden, betrifft dies jährlich zahlreiche Ersttäter.

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen – die von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen reichen können – drohen auch erhebliche Nebenfolgen. Ein Eintrag im Führungszeugnis und Schwierigkeiten mit der Fahrerlaubnis sind häufige Konsequenzen einer Drogenanzeige. In vielen Regionen wird eine Drogenanzeige an die Führerscheinstelle weitergeleitet, was den Führerschein gefährden kann. Besonders dann, wenn die Anzeige mit dem Konsum von Betäubungsmitteln im Straßenverkehr in Zusammenhang steht.

Doch das Betäubungsmittelgesetz sieht nicht nur Strafen vor. In bestimmten Fällen habe ich die Möglichkeit, anstelle einer Haftstrafe eine therapeutische Maßnahme gemäß § 35 BtMG zu beantragen. Diese Maßnahme hat das Ziel, drogenabhängigen Personen eine Chance zur Rehabilitation zu bieten und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern.

Was wird gemäß § 29 BtMG bestraft?

§ 29 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) bestraft den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln. Unter „unerlaubtem Umgang“ fallen zahlreiche Handlungen mit Drogen – wobei der Konsum an sich nicht strafbar ist. Allerdings lässt sich der Konsum häufig nur schwer vom Besitz abgrenzen, da der Konsum in der Regel nur mit vorherigem Besitz der Droge möglich ist.

Die Strafnorm in § 29 BtMG umfasst folgende Handlungen:

  • Anbau, Herstellung, Handel und Einfuhr von Betäubungsmitteln

  • Veräußern, Abgeben oder Verschaffen von Drogen

  • Besitz von Betäubungsmitteln

  • Abgabe und Weitergabe von Drogen an andere

Das Gesetz zielt darauf ab, den Umgang mit illegalen Drogen umfassend zu regulieren und verbietet praktisch jede Handlung, die im illegalen Kontext mit Betäubungsmitteln verbunden ist – mit der Ausnahme des Konsums, der an sich nicht unter Strafe steht, auch wenn er häufig zu anderen strafbaren Handlungen wie Besitz führt.

Insgesamt verdeutlicht die Formulierung des § 29 BtMG, dass der Gesetzgeber den Umgang mit Drogen auf unterschiedliche Weise ahnden möchte – vom Besitz über den Handel bis hin zur Herstellung und dem Anbau. Dies macht den Straftatbestand umfassend und schließt nahezu jede Form des Umgangs mit illegalen Drogen ein.

Techno-Festivals wie Nature One, Fusion Festival, Melt! oder Panama Open Air in Bonn ziehen jedes Jahr zahlreiche Besucher an. Diese Veranstaltungen sind berühmt für ihre lebendige Atmosphäre, die laute Musik und die fröhliche Stimmung. Doch neben der Feierfreude gibt es häufig auch eine Schattenseite: Der Besitz von Betäubungsmitteln, insbesondere Drogen, kann auf Festivals ein ernsthaftes strafrechtliches Problem darstellen. Ein unbedachter Moment kann ausreichen, um mit Betäubungsmitteln in Berührung zu kommen – und schnell drohen erhebliche rechtliche Konsequenzen.

Wenn ich auf einem Festival mit Betäubungsmitteln erwischt werde, riskiere ich nicht nur die sofortige Beschlagnahmung der Drogen, sondern auch strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren. Nach § 29 BtMG kann der Besitz, Erwerb oder die Weitergabe von Drogen zu empfindlichen Strafen führen, darunter Geldstrafen oder Freiheitsstrafen.

Welche Substanzen werden im Sinne des BtMG als „Betäubungsmittel“ definiert?

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) umfasst sämtliche in seinen Anlagen I–III aufgeführten Substanzen. Dazu zählen die gängigen illegalen Drogen, die häufig auch auf Festivals anzutreffen sind. Zu den bedeutendsten Betäubungsmitteln gehören:

  • Ecstasy (Wirkstoffe: MDMA, MDA, MDEA)
  • Amphetamin und Speed
  • Kokain
  • Heroin
  • LSD
  • Crystal Meth

Rechtlich erhältliche Substanzen wie Alkohol, Nikotin und Koffein fallen nicht unter das BtMG, auch wenn ihr Missbrauch gesundheitliche Auswirkungen haben kann. In Deutschland sind diese Drogen legal, jedoch ist der Konsum in bestimmten Kontexten, wie beispielsweise im Straßenverkehr, ebenfalls reglementiert.

Cannabis und das BtMG: Änderungen durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG)

Mit dem 1. April 2024 gehört Cannabis nicht länger zu den illegalen Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG. Durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) wurde Cannabis aus den Anlagen des BtMG entfernt. Folglich ist § 29 BtMG, der zuvor den Besitz und Anbau von Cannabis unter Strafe stellte, nicht mehr auf Cannabis anwendbar.

Jetzt wird Cannabis gemäß den Bestimmungen des KCanG reguliert. Verstöße gegen die im KCanG festgelegten Mengen für Besitz und Abgabe, die Auflagen für den Eigenanbau oder das Handeltreiben mit Cannabis unterliegen nicht mehr dem BtMG, sondern werden ausschließlich nach den Regelungen des KCanG bestraft.

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung im Betäubungsmittelrecht? Wenn Sie mit Betäubungsmitteln in Berührung gekommen sind oder Fragen zu den neuen Regelungen bezüglich Cannabis haben, kontaktieren Sie mich für eine umfassende Beratung.

Wichtige Begriffe des § 29 BtMG verständlich erläutert

Besitz
Besitz bedeutet, dass ich Drogen in meiner tatsächlichen Verfügungsgewalt habe – also darüber bestimmen kann, wo sich die Substanzen befinden. Dabei ist es unerheblich, ob die Drogen direkt am Körper getragen oder beispielsweise im Rucksack, im Auto oder in einer Wohnung aufbewahrt werden.

Erwerb
Vom Erwerb spricht man, sobald ich Drogen in meine Gewalt bringe – unabhängig davon, wie ich sie erhalten habe. Es spielt keine Rolle, ob die Substanzen gekauft, geschenkt oder getauscht wurden. Maßgeblich ist allein, dass sie in meinen eigenen Besitz übergehen.

Handeltreiben
Handeltreiben liegt vor, wenn ich Drogen mit der Absicht weiterverkaufe oder weitergebe. Auch vorbereitende Handlungen – etwa das Lagern größerer Mengen, das Organisieren von Nachschub oder das Verhandeln über Preise – können bereits als Handeltreiben gewertet werden.

Abgabe / Veräußern
Unter Abgabe verstehe ich die Weitergabe von Drogen an eine andere Person – auch ohne finanzielle Gegenleistung. Selbst das gemeinsame Konsumieren oder das „Teilen“ von Drogen, etwa auf Festivals, erfüllt bereits den Tatbestand der Abgabe und ist strafbar.

Weitere Tatbestände
Neben Besitz, Erwerb, Handeltreiben und Abgabe kennt das Betäubungsmittelgesetz weitere Straftatbestände, etwa den Anbau, die Herstellung sowie die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln.
Gerade bei realen Fällen – insbesondere auf Festivals – treten häufig mehrere dieser Tatbestände gleichzeitig auf, etwa Erwerb, Besitz und Abgabe.

Was hat Einfluss auf das spezifische Strafmaß? – Strafzumessung in Verfahren nach dem BtMG

Wenn jemand nach § 29 BtMG verurteilt wird, stellt sich die entscheidende Frage, wie hoch die Strafe ausfallen wird. Der Gesetzgeber legt einen Rahmen fest, innerhalb dessen ich als Rechtsanwalt das Strafmaß individuell ermitteln kann. Dabei spielen zahlreiche Umstände eine Rolle, die sowohl mildernd als auch erschwerend wirken können.

Wichtige Einflussfaktoren auf das Strafmaß:

  • Drogenart:
    Harte Drogen wie Heroin oder Kokain führen in der Regel zu höheren Strafen als weiche Drogen wie Cannabis.

  • Menge:
    Je größer die sichergestellte Menge, desto schwerer fällt die rechtliche Bewertung aus. Wird die Grenze zur sogenannten nicht geringen Menge überschritten, liegt ein Verbrechenstatbestand vor.

  • Tatmotivation:
    Handelt es sich um Drogenbesitz zum Eigenkonsum, wird dies meist milder beurteilt als gewinnorientiertes Handeltreiben oder organisierter Handel.

  • Vorstrafen:
    Ersttäter können oft mit einer milderen Strafe rechnen, während Wiederholungstäter mit härteren Konsequenzen rechnen müssen.

  • Persönliche Umstände:
    Faktoren wie aufrichtige Reue, eine stabile soziale Einbindung oder die Bereitschaft zu einer Therapie haben häufig einen strafmildernden Einfluss – ebenso wie ein jugendliches Alter.

  • Erschwerende Umstände:
    Der Einsatz von Waffen, bandenmäßiges Handeln oder die Abgabe von Drogen an Minderjährige führen regelmäßig zu einer deutlich strengeren Bestrafung.

  • Geständnis:
    Ein frühzeitiges Geständnis kann zu einer Strafminderung von bis zu 25 % führen. Es sollte jedoch ausschließlich in Absprache mit mir als Verteidiger erfolgen.

Gerichte sind verpflichtet, eine schuldangemessene Strafe zu verhängen, die die individuellen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.
Meine Aufgabe ist es, Ihre Rechte konsequent zu verteidigen – durch eine sorgfältige Analyse des Falls, gezielte Argumentationsstrategien und die Betonung aller entlastenden Aspekte.

Benötigen Sie Hilfe bei der Strafzumessung? Kontaktieren Sie mich für eine fachkundige Beratung und Verteidigung in Ihrem BtMG-Verfahren!

Fazit: Meine Rechte wahren – vertrauensvoll Hilfe in Anspruch nehmen

Eine Anzeige gemäß § 29 BtMG nach einem Festivalbesuch sollte ernst genommen werden, jedoch ist dies kein Weltuntergang. Das Betäubungsmittelstrafrecht kann schnell aktiv werden und hat häufig weitreichende Folgen. Falls Sie betroffen sind, handeln Sie überlegt: Vermeiden Sie voreilige Geständnisse, wahren Sie Ihre Rechte und suchen Sie professionelle Unterstützung. Als Rechtsanwalt für BtM-Strafsachen in Bonn und bundesweit bin ich mir bewusst, dass eine frühzeitige und kompetente Verteidigung entscheidend sein kann – zwischen einer Einstellung des Verfahrens und einer Anklage, zwischen Bewährung und Haft.

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