Kanzlei Motzenbäcker & Adam - Ihr Partner in Rechtsfragen aller Art.

Rechtsanwalt Sozialrecht & Sozialversicherungsrecht Kaiserslautern

Kompetent und durchsetzungsstark

Mandantenstimmen

Ihr Anwalt in Kaiserslautern im Sozialrecht & Sozialversicherungsrecht

Unter das Rechtsgebiet des Sozialrechts und Sozialversicherungsrechts fallen beispielsweise Angelegenheiten hinsichtlich

  • Schwerbehindertenrecht
  • Statusfeststellungsverfahren
  • Kindergeld
  • Kinderzuschlag
  • Krankengeld
  • Jugendhilferecht
  • Erwerbsunfähigkeitsrente
  • Arbeitsunfall

Wir beraten und vertreten Sie im Bereich des Sozialrechts sowohl vor den zuständigen Behörden, als auch im Widerspruchsverfahren und, sofern nötig, auch vor dem Sozialgericht.

Aufgrund unserer Erfahrung aus jährlich mehreren Hundert Verfahren im Umfeld des Sozialrechts sind wir der richtige Ansprechpartner für Sie.

Ursprung des Sozialrechts

Mittlerweile existieren zwölf Sozialgesetzbücher (SGB I bis SGB XII, SGB XIV wird 2024 in Kraft treten) mit insgesamt ungefähr 2.700 Paragraphen. Die staatliche Unterstützung ist in drei Teile, auch bekannt als die moderne Trias, gegliedert. Diese umfasst:

  1. Vorsorge (Sozialversicherung)
  2. Entschädigung (Opferentschädigung & Kriegsopferfürsorge)
  3. Hilfe bzw. Förderung (Wohngeld und Sozialhilfe)

Auch für Unternehmen ist das Sozialrecht von Bedeutung. Es bestehen zahlreiche Informations- und Leistungspflichten der Unternehmen. Die Sozialbehörden überprüfen diese im Rahmen von Betriebsprüfungen. Bei Fehlern drohen im schlimmsten Fall der Entzug der Gewerbeerlaubnis oder strafrechtliche Konsequenzen.

Wir bieten Ihnen eine umfassende und kompetente Beratung in allen Fragen des Sozialrechts.

Die erste Säule des Sozialrechts - Sozialversicherungen

Sozialversicherungen (wie beispielsweise Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung) schützen die Bürger vor Risiken wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit. Die Versicherungsträger selbst erbringen die Leistungen nicht, übernehmen jedoch die Kosten für Vertragsärzte und Krankenhäuser. Die allgemeinen Vorschriften dazu finden sich im Sozialgesetzbuch I (SGB I) und werden durch Regelungen im Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) ergänzt. Die Beitragssätze werden regelmäßig an die wirtschaftlichen Bedingungen angepasst.

Im Jahr 2023 liegen die Beitragssätze wie folgt:

  • Arbeitslosenversicherung: 2,60%
  • Krankenversicherung: 14,60% (ermäßigter Beitragssatz: 14,00%)
  • Rentenversicherung: 18,60%
  • Pflegeversicherung: 3,40%

Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen und direkt vom Arbeitslohn abgezogen. Eine Versicherungspflicht besteht für jeden, der versicherungspflichtig beschäftigt ist. Auch arbeitnehmerähnliche Selbstständige, wie zum Beispiel Scheinselbstständige, unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Die Behörden überprüfen regelmäßig die Arbeitgeber im Rahmen von Betriebsprüfungen. Es ist wichtig, die Besonderheiten zu kennen, um Ihre individuelle Situation bestmöglich zu berücksichtigen.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Die gesetzliche Krankenversicherung wird im Sozialgesetzbuch V (SGB V) geregelt. Wer nicht von der Versicherungspflicht befreit ist, wird von der Solidargemeinschaft getragen. Als Versicherter hat man die Wahl zwischen verschiedenen Krankenkassen. Diese können regional organisiert sein, wie beispielsweise die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), oder berufsbezogen, wie Betriebskrankenkassen (BKK) und Innungskrankenkassen (IKK). Die übernommenen Leistungen reichen von Vorsorge und Prävention über die Behandlung bis hin zum Krankengeld. Das Krankengeld soll einen Ausgleich bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bieten und gilt auch als „Kinderkrankengeld“ bei Erkrankung des Kindes.

Pflegeversicherung (PV)

Die Pflegeversicherung ist durch das Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) geregelt.
Diese Bestimmungen gelten auch für Personen, die privat versichert sind. Seit 2016 gibt es das Pflegestärkungsgesetz II und III (PSG II, III), welche die Organisation der Pflegeleistungen für pflegebedürftige Menschen regeln.
Ein zentrales Kriterium ist die Bewertung der Pflegebedürftigkeit, welche mithilfe verschiedener Bewertungsmaßstäbe vorgenommen wird. Jede Krankenkasse ist dazu verpflichtet, eine Pflegekasse einzurichten, die die Finanzierung von Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen und stationärer Pflege übernimmt.
Sollten Sie sich in einer Situation befinden, in der Sie nicht entsprechend Ihrer Pflegebedürftigkeit eingestuft wurden und somit nicht die Leistungen erhalten, die Ihnen zustehen, lassen Sie sich nicht entmutigen.

Unfallversicherung (GUV)

Die Unfallversicherung ist im Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) geregelt. Wenn es zu Unfällen bei der Arbeit, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder Berufskrankheiten kommt, greift die gesetzliche Unfallversicherung. Die Versicherungsträger sind im SGB VII spezifisch aufgelistet und umfassen die gewerblichen Berufsgenossenschaften (zum Beispiel die BG BAU), die Sozialversicherungen für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau (SVLFG) und die Unfallkassen für den öffentlichen Dienst.

Wenn Sie einen Unfall hatten und die Versicherung den Zusammenhang mit der Arbeit bestreitet, können wir Ihnen weiterhelfen.

Rentenversicherung (DRV)

Die Aufgabe der Rentenversicherung besteht darin, Menschen vor den Risiken des Alters, der Erwerbsminderung oder dem Tod abzusichern.

Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt diese Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenversicherungsträger sind der Bund und 15 regionale Anstalten. Die maßgeblichen Regelungen sind im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) festgelegt.

Das gesetzliche Renteneintrittsalter liegt bei 67 Jahren. Es gibt jedoch Möglichkeiten wie die Teilzeitrente oder den vorzeitigen Renteneintritt. Eine häufig gestellte Frage bezieht sich auf eine mögliche Erwerbsminderung aufgrund von Krankheit oder Behinderung, da dies auch den Rentenanspruch beeinflusst.

Sie erhalten zu wenig Rente? Ihnen droht eine Rentenkürzung bei vorzeitigem Renteneintritt? Jetzt beraten lassen und der Rentenversicherung die Stirn bieten.

Arbeitslosenversicherung (ALV)

Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie hat die Arbeitslosenversicherung eine wichtige Rolle für bedürftige Menschen übernommen. Die Bestimmungen zur Arbeitslosenversicherung sind im Sozialgesetzbuch III (SGB III) festgelegt. Das Ziel der Arbeitslosenversicherung ist es, den Arbeitslosen bei der Rückkehr in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Die dafür zuständige Behörde ist die Bundesagentur für Arbeit. Zu ihren Aufgaben gehören die Vermittlung von Arbeitsplätzen, Berufsberatung und Entgeltersatzleistungen.

Dazu zählen insbesondere das Arbeitslosengeld I und das Arbeitslosengeld II (auch bekannt als Hartz IV). In der COVID-19-Pandemie wurde auch häufig Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen.

Die Entschädigung im Rahmen des Sozialrechts und zuständige Gerichte

Der Anspruch des Bürgers auf Entschädigung entwickelte sich aus dem Aufopferungsgedanken. Grundlage ist das Bundesversorgungsgesetz (BVG), welches am 01. Januar 2024 als Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV) zu den anderen SGB eingereiht wird. Ursprünglich galt es der Entschädigung von Soldaten, Kriegsopfern und Hinterbliebenen. Entsprechend wird es zum Beispiel aber auch auf Fälle von Impfschäden (IfSG), Opferentschädigung von Straftaten (OEG) oder des SED-Unrechts in der früheren DDR (StrRehaG) angewendet. Die Versorgungsämter oder Ämter für Soziales (ASA) sind je nach Bundesland, kommunal oder auf Landesebene organisiert. In manchen Bundesländern sind sie auch für das Elterngeld bzw. Erziehungsgeld zuständig.

WELCHES GERICHT IST FÜR MEINEN FALL ZUSTÄNDIG?

Die Sozialgerichtsbarkeit ist eine eigenständige Gerichtsinstanz neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Allgemeinen ist das Sozialgericht zuständig. Das Landessozialgericht fungiert als Berufungs- und Beschwerdeinstanz, während das Bundessozialgericht (BSG) die Revisionsinstanz bildet. Vor einem Sozialgericht werden öffentlich-rechtliche Streitigkeiten des Sozialrechts verhandelt, wie sie im Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegt sind. Hierzu gehören unter anderem Angelegenheiten der:

  • Sozialversicherung
  • Asylbewerberleistungen
  • Feststellung von Behinderung
  • Entschädigung und Fürsorge
  • Lohnfortzahlung bei Krankheit

Das Sozialgericht kann jedoch erst tätig werden, wenn das Anliegen zuvor im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens von einem Sozialträger abgelehnt wurde. In dringenden Fällen kann ein beschleunigtes Verfahren eingeleitet werden. Wenn die Behörde eine lange Bearbeitungsdauer aufweist, kann auch eine Untätigkeitsklage in Betracht gezogen werden.

Sie warten dringend auf das Geld vom Amt? Sie haben Zahlungsengpässe, weil das Amt nicht zahlt? Ihnen wurde Strom/Gas/Heizung abgestellt? Das Amt braucht zu lange mit Ihren Anträgen? Nicht warten – handeln!

Ihr Rechtsanwalt

Ihr Anliegen im Bereich des Sozial & Sozialversicherungsrechts bearbeitet bei uns
Wir beraten Sie kompetent, bei voller Kostentransparenz.

Wir arbeiten am Puls der aktuellen Rechtsprechung

In Zeiten der Corona-Pandemie wurden vor den Sozialgerichten vermehrt Fälle des Sozialrechts verhandelt. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Weg vom Bett im Homeoffice als Arbeitsweg gilt, da er im Interesse des Arbeitgebers liegt. Ein Sturz in den eigenen vier Wänden wird somit als Arbeitsunfall gewertet. Die Gerichte waren jedoch uneinig darüber, ob das Sozialamt FFP2-Masken zur Verfügung stellen muss. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Verordnungen lediglich eine Tragepflicht für Alltagsmasken vorschreiben, nicht jedoch für FFP2-Masken.  Entschädigungen hingegen dürfen nicht bei der Ermittlung des Hartz-IV-Satzes berücksichtigt werden. Eine Entschädigung aus einem früheren Verfahren, das sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, kann nicht als Einkommen angerechnet werden und bleibt somit von der Bedarfsberechnung ausgenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem festgestellt, dass Kürzungen der Leistungen aufgrund von Pflichtverletzungen teilweise verfassungswidrig sind. Obwohl Sanktionen möglich sind, müssen sie angemessen sein. Auch in der Gesetzgebung gibt es Veränderungen: Im Januar 2024 tritt das im Jahr 2019 erlassene Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV) in Kraft.
Wir machen das beste aus Ihrer Rechtslage

Unsere Tätigkeiten für Sie

Aufgrund der kontinuierlichen Entwicklung des Sozialrechts durch neue Gesetze und aktuelle Rechtsprechung ist es ein dynamisches und komplexes Rechtsgebiet. Um Sozialleistungen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Daher ist es wichtig, dass Sie eine umfassende Beratung durch einen Anwalt in Anspruch nehmen. Wir stehen Ihnen zur Seite, vertreten Sie vor Gericht und gegenüber den Behörden und erklären Ihnen die Feinheiten des Sozialrechts.

Unsere Leistungen umfassen Folgendes:

  • Sozialversicherung: Überprüfung von Sperrzeiten und Durchführung von Widerspruchsverfahren.
  • Krankenversicherung: Überprüfung von Erstattungs- und Übernahmeansprüchen.

  • Rentenversicherung: Ansprüche auf Rente wegen Erwerbsminderung.

  • Unfallversicherungsrecht: Durchsetzung von Leistungs- und Erstattungsansprüchen.

  • Pflegeversicherung: Überprüfung von Erstattungs- und Übernahmeansprüchen.

  • Arbeitslosenversicherung: Überprüfung von Sperrzeiten und Durchführung von Widerspruchsverfahren.

Für Unternehmen bieten wir Unterstützung bei Betriebsprüfungen an.

– Entschädigung: Beantragung und Durchsetzung von Ansprüchen.

– Hilfe & Förderung: Beantragung und Durchsetzung von Ansprüchen.

Weil wir uns um Ihre Lebenssituation kümmern!

Häufige Fragen (FAQ)

Die staatliche Unterstützung ist in drei Teile gegliedert, die als „moderne Trias“ bezeichnet werden. Sie umfasst Vorsorge (Sozialversicherung), Entschädigung (Entschädigung für Opfer und Kriegsveteranenfürsorge) sowie Hilfe und Förderung (Wohngeld, Sozialhilfe und Grundsicherung).
Ein Impfschaden ist ein wirtschaftlicher/gesundheitlicher Nachteil, der infolge einer Schutzimpfung entstanden ist. Es besteht ein Anspruch gemäß dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Anspruchsgegner variiert je nach Einzelfall.
Bei Vorliegen von Kürzungsgründen hat das Sozialamt die Möglichkeit, den Bezug des Arbeitslosengeldes II, umgangssprachlich auch Hartz-4 genannt, schrittweise zu kürzen. Gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dürfen diese Kürzungen jedoch nicht mehr als 30% betragen.
Der Unfall muss sich direkt auf die berufliche Tätigkeit beziehen und darf nicht eine Gelegenheit aus einer Nebentätigkeit darstellen. Wenn der Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit passiert, wird dies als sogenannter Wegeunfall betrachtet. In diesem Fall unterliegt der Arbeitnehmer dem speziellen arbeitsrechtlichen Versicherungsschutz.
Wenn Sie feststellen, dass Ihre Rente falsch berechnet wurde, haben Sie die Möglichkeit, gegen den Rentenbescheid Widerspruch einzulegen. Dieses Recht gilt auch für ältere Bescheide. Der Anspruch auf Nachzahlung kann jedoch nur für maximal 4 Jahre geltend gemacht werden. Wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wird, können Sie vor dem Sozialgericht Klage einreichen.
Die Sozialversicherungspflicht hängt vom Einkommen ab. Sozialversicherungsbeiträge müssen geleistet werden, wenn der Bruttolohn im Monat über 450 EUR liegt. Auch Bezieher von ALG I und II sind sozialversicherungspflichtig. Geringfügig Beschäftigte sind von der Sozialversicherungspflicht befreit, während es bei Geschäftsführern auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.
Wenn jemand die objektiven Kriterien eines Arbeitnehmers erfüllt, muss er als sozialversicherungspflichtig angemeldet werden. Wenn er jedoch fälschlicherweise als freiberuflicher Auftragnehmer bezeichnet wird, um die Zahlung der Versicherungsbeiträge zu umgehen, wird er als Scheinselbstständiger betrachtet. Nach einer Betriebsprüfung führt die Scheinselbstständigkeit zum Verlust des Freiberuflerstatus und zur Nachzahlung der Versicherungsbeiträge.
Die Rentenversicherungsträger überprüfen spätestens alle 4 Jahre die betrieblichen Verhältnisse der Arbeitgeber. Dabei wird unter anderem geprüft, ob die Beiträge und Abgaben des Arbeitgebers an die Sozialversicherungen ordnungsgemäß erfolgen.
Laut Sozialgesetzbuch V ist ein Wechsel in die Privatversicherung durch die Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Grundsätzlich besteht für jeden Sozialversicherungspflichtigen die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Eine Verbesserung des Verhältnisses von Beiträgen zu Versicherungsleistungen wirkt sich jedoch erst ab höheren Einkommen aus.
Gegen die Einstufung des Pflegegrades durch die Pflegekasse besteht die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einzulegen. Zur Einhaltung der Frist genügt ein formloses Schreiben, in dem das Recht auf Widerspruch ausgeübt wird. Eine ausführliche Begründung kann innerhalb weiterer 4 Wochen nachgereicht werden. Falls der Widerspruch als unbegründet abgelehnt wird, kann vor dem Sozialgericht geklagt werden.

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