Kanzlei Motzenbäcker & Adam - Ihr Partner in Rechtsfragen aller Art.

Rechtsanwalt Strafrecht Kaiserslautern

Kompetent und durchsetzungsstark

Was unsere Kanzlei ausmacht

Die Rechtsanwaltskanzlei Motzenbäcker & Adam versteht sich als Ihre Anwaltskanzlei bei allen Fragen rund um das Strafrecht. Als Rechtsanwälte mit der Erfahrung aus tausenden Mandaten ist die Kanzlei auf die Strafverteidigung spezialisiert. Als vertrauensvolle und kompetente Partner finden wir die besten Mittel und Wege zur Verteidigung im Strafprozess und vertreten Sie bundesweit. Wir vertreten Sie sowohl als Wahl- als auch als Pflichtverteidiger.

Unser Leistungsspektrum im Bereich Strafrecht

Tätig werden wir für Sie in allen Stadien, beginnend beim Ermittlungsverfahren über das Hauptverfahren bis hin zum Rechtsmittelverfahren. Auch im Rahmen der Strafvollstreckung und im Falle eines Strafbefehls sind wir Ihr Ansprechpartner. Das Strafrecht inklusive Strafverfahrensrecht ist ein komplexes Konstrukt. Als spezialisierte Anwälte garantieren wir Ihnen Unterstützung mit höchster fachlicher Kompetenz. Besonderen Wert legen wir auf die persönliche und professionelle Betreuung Ihres Anliegens. Ein Anwalt ist in strafrechtlichen Angelegenheiten mehr als der Rechtsberater. Neben der juristischen Qualität unserer Beratung steht das persönliche Vertrauensverhältnis zu unseren Mandanten an erster Stelle für uns. Herr Rechtsanwalt Adam verfügt über einen Fachanwaltstitel im Bereich Strafrecht. Viele der Prozesse, die er als Anwalt begleitet, sind von überregionaler Bedeutung, mit entsprechender Medienpräsenz.

Sie fragen sich, welche Konsequenzen Sie befürchten müssen?

In dringenden Fällen für Sie erreichbar

In dringenden Fällen wie Hausdurchsuchung oder beim Bestehen eines Haftbefehls erreichen Sie uns außerdem außerhalb der normalen Öffnungszeiten sowie am Wochenende über unsere

Notfallnummer: 0152/21474413

Wir werden bundesweit in allen strafrechtlichen und wirtschaftsstrafrechtlichen Angelegenheiten für Sie tätig. Wir sind auf Strafverteidigung spezialisierte Anwälte und vertreten Sie vor Gericht gerne sowohl als Wahl- als auch als Pflichtverteidiger.

Sie benötigen Hilfe?

Ihr Rechtsanwalt Betäubungsmittelstrafrecht (BTM) Kaiserslautern

Ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gehört grundsätzlich zum Strafrecht, genauer gesagt zum Betäubungsmittelstrafrecht. Das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Drogen kann zusätzlich das Verkehrsrecht betreffen.

Das BtMG ist ein Spezialgesetz des Strafgesetzbuchs (StGB) und bezieht sich hauptsächlich auf Handlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, insbesondere Drogen.

Das Gesetz dient hauptsächlich der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität (Drogenkriminalität) und richtet sich sowohl gegen kriminelle Handlungen von Händlern (Dealer) und Herstellern (Drogenanbau) als auch gegen den einfachen Drogenkonsumenten. Obwohl der Eigenkonsum nicht strafbar ist, ist nach dem Gesetz auch der Besitz von sogenannten „weichen Drogen“ strafbar.

Die Rechtsprechung teilt Betäubungsmittel in „weiche Drogen“, „mittlere Drogen“ und „harte Drogen“ ein. Zu den „weichen Drogen“ gehören zum Beispiel Cannabis oder Marihuana. Als „mittlere Drogen“ gelten Amphetamine wie Ecstasy oder MDMA. An der anderen Seite des Spektrums stehen harte Drogen wie Heroin, Kokain, Crack oder Fentanyl.

Sie sind mit Drogen erwischt worden? Ihnen wird der Handel mit illegalen Substanzen vorgeworfen? Lassen Sie sich jetzt beraten! Ich helfe Ihnen.

Unsere Hilfe im Verkehrsstrafrecht Kaiserslautern

Im Verkehrsstrafrecht vertreten wir Sie umfassend bei allen Verkehrsdelikten, also Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen.

Das Verkehrsstrafrecht ist im Wesentlichen im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.

Darüber hinaus gibt es weitere Verkehrsdelikte im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Wichtige Kategorien von Verkehrsdelikten, welche wir vertreten:

  • Nötigung und Gefährdung des Straßenverkehrs
  • Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
  • Kennzeichenmissbrauch und Fahren ohne Versicherung
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (auch Fahrerflucht genannt)
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • Unterlassene Hilfeleistung
  • Illegale Autorennen

Sie sind Täter/Sie sind Opfer? - Ihre Rechte und Pflichten

Gegen mich wird ermittelt. Was soll ich tun?

Machen Sie keine Aussage und rufen Sie uns sofort an. Wir geben eine schnelle Ersteinschätzung. Wenn Sie unser Mandant sind, bearbeiten wir umgehend Ihren Fall. In enger Absprache mit Ihnen stellen wir die nötigen Anträge. Wir treten in Kontakt mit der Polizei und Staatsanwaltschaft und bemühen uns um die Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Sollten Sie angeklagt sein, verteidigen wir Sie vor Gericht, indem wir eine Verteidigungsstrategie mit Ihnen erarbeiten. Diese zielt, abhängig von den Erfolgsaussichten auf die Einstellung, Freisprechung oder geringste Strafmaß. Hierzu bringen wir entlastende Beweismittel, bieten einen Täter-Opfer-Ausgleich an oder rügen Verfahrensfehler. Zur Not setzen wir Ihr Recht auf, mittels Beschwerde und Revision in höheren Instanzen durch. Im Übrigen übernehmen wir sämtliche Kommunikation, damit Sie so wenig Sorgen wie möglich haben.

Ich wurde Opfer einer Straftat. Wie hilft man mir?

Als Opfer einer Straftat können Sie als Nebenkläger und in einem Adhäsionsverfahren an einem Strafprozess mitwirken. Als Opferanwalt vertreten wir Sie als Nebenkläger, um an der Verurteilung des Täters mitzuwirken. Auch stellen wir in Absprache mit Ihnen die nötigen Strafanträge, damit Sie als Opfer einer Straftat sicher wissen, dass der Täter seine Strafe erhält. Wenn Ihnen aus der Straftat ein Schaden entstanden ist, machen wir Ihren Schadensersatzanspruch mittels Adhäsionsverfahren geltend. Wir vertreten Sie und stellen die benötigten Anträge, damit Sie als Geschädigter schnell und unkompliziert von dem Täter eine Entschädigung und Wiedergutmachung erhalten.

Ihre Rechtsanwalt im Jugendrecht in Kaiserslautern

Als Rechtsanwälte im Jugendstrafrecht verfügen wir über Sachkompetenz und viel Praxiserfahrung. Insbesondere für junge Menschen, die bereits wiederholt straffällig geworden sind, ist es ratsam, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Gemeinsam mit den Eltern können wir eine geeignete Strategie entwickeln, um positiven Einfluss auf die Jugendlichen und Heranwachsenden auszuüben und damit eine Jugendstrafe zu vermeiden. Im Jugendstrafrecht gibt es zahlreiche alternative Maßnahmen zur Erziehung.
Um den bestmöglichen Verlauf vor dem Jugendgericht zu gewährleisten, empfiehlt es sich, schnell rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ich biete Ihnen eine kompetente Verteidigung auf Augenhöhe und werde alles daransetzen, das Beste für Sie oder Ihr Kind vor Gericht zu erreichen!
Wenn Sie oder Ihr Kind einer Straftat beschuldigt wurden, und zum Zeitpunkt der Tat noch unter 21 waren, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unsere kompetenten Anwälte unterstützen Sie während des gesamten Klageverfahrens.

Ihr Rechtsanwalt

Ihr Anliegen im Bereich des Strafrechts bearbeitet bei uns
Wir beraten Sie kompetent, bei voller Kostentransparenz.

Ihr Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht in Kaiserslautern

Das noch junge Fachgebiet des Wirtschaftsstrafrechts stellt einen Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit dar. Wichtige Informationen zu unserem Angebot im Wirtschaftsstrafrecht können Sie unserer Rechtsgebietsseite Wirtschaftsstrafrecht entnehmen. Auf dieser informieren wir Sie über wichtige Themen und wie wir Ihnen bei der Vorbereitung helfen können.

Wir beraten Sie kompetent!

Unsere Tätigkeit für Sie

Wir kümmern uns gemäß § 13 der Fachanwaltsordnung (FAO) um alle Belange des Strafrechts einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts-, und Steuerstrafrecht. Sobald Sie unser Mandat sind, bearbeiten wir umgehend Ihren Fall. Zu unserem Leistungsspektrum gehört insbesondere folgende Tätigkeitsbereiche:

Einzelne Straftaten

    • Einfacher Diebstahl
    • Schwerer Diebstahl
  • Betrug (Wirtschaftsstrafrecht)
  • Sachbeschädigung
  • Körperverletzung
  • Rauschgiftdelikte
  • Ausländerrechtliche Verstöße
  • Sexualdelikte 
  • Straftaten gegen das Leben

Jugendstrafrecht

  • Alle oben genannten Straftaten mit Berücksichtigung der Besonderheiten des Jugendstrafrechts

Einordnung oben genannter Straftaten nach StGB

  • Eigentumsdelikte: Einfacher Diebstahl, Schwerer Diebstahl
  • Sachbeschädigung
  • Körperverletzung  / Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit 
  • Sexualdelikte / Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 

Einordnung nach Nebenstrafgesetze

  • Betäubungsmittelgesetz / Rauschgiftdelikte
    • Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln
    • Gewerbsmäßiger unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln
    • Bandenmäßiger gewerbsmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln
  • Verbreitung und Herstellung von Selbstladewaffen
  • Ausländerrechtliche Verstöße 
    • Aufenthaltsgesetz
      • Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern
    • Asylgesetz
      • Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung
    • Freizügigkeitsgesetz

Opfervertretung (in allen oben genannten Fällen)

Wir werden gerne zu den diesen Themen im Strafrecht für Sie tätig!

Häufige Fragen (FAQ)

Im Idealfall sollten Sie gar keine Angaben machen müssen, sondern lediglich Ihre Personalien angeben. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen, und als nahestehender Zeuge können Sie sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Jede Äußerung oder Handlung, außer dem Schweigen, kann und wird gegen Sie verwendet werden.
Ein Strafbefehlsverfahren ist ein Verfahren, das bei kleineren Straftaten angewendet werden kann und einer vereinfachten Prozedur folgt. Nach Erhalt des Strafbefehls haben Sie 14 Tage Zeit, um Einspruch einzulegen. Wenn Sie Einspruch einlegen, wird die Angelegenheit in einer Hauptverhandlung weiter behandelt.
Als Beschuldigter einer Straftat haben Sie das Recht, von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Sie sind lediglich verpflichtet, Ihre Personalien anzugeben, sind jedoch nicht verpflichtet, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Es empfiehlt sich, dieses Recht auszuüben, da jede Handlung außer dem Schweigen gegen Sie verwendet werden kann.
Jeder hat das Recht, sein Zeugnis zu verweigern, wenn er dadurch sich selbst belasten würde oder wenn er persönlich (z.B. als Ehegatte) oder sachlich (z.B. als Geistlicher, Arzt, Journalist) dem Beschuldigten nahesteht. Auf diese Weise muss er kein Zeugnis ablegen, um den Beschuldigten nicht zu belasten.

Bei bestimmten Straftaten kann durch die Strafverfolgungsbehörde bei einem entsprechenden Tatverdacht eine Hausdurchsuchung angeordnet werden. Hierbei sind folgende Punkte zu beachten:

  • Machen Sie auf keinen Fall Aussagen zur Sache! Im Strafrecht gilt: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Dies gilt auch für vermeintlich informelle Gespräche.
  • Eine Durchsuchung ist grundsätzlich nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses möglich. Lassen Sie sich diesen vorzeigen!
  • Begründen die Beamten die Durchsuchung mit der Annahme von Gefahr im Verzug, lassen Sie sich die Gründe hierfür darlegen und notieren Sie diese für eine spätere Überprüfbarkeit.
  • Leider bestehen zunächst keine Möglichkeiten, sich gegen die Durchsuchung zu wehren. Sie muss geduldet werden.
  • Lassen Sie sich einen Durchsuchungsbeschluss aushändigen und nehmen Sie schnellstmöglich Kontakt zu uns auf. Eine Verteidigerkonsultation darf Ihnen nicht untersagt werden!
  • Möglicherweise ist es sinnvoll, die gesuchten Gegenstände freiwillig herauszugeben, da die Durchsuchung so abgekürzt werden kann und die Gefahr des Auffindens möglicher, strafrechtlich relevanter „Zufallsfunde“ verhindert werden kann.
  • Sie haben als Inhaber des Hausrechts stets das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein. Sie dürfen die Durchsuchung jedoch nicht stören.
  • Nach Ende der Durchsuchung muss Ihnen eine genaue Auflistung der sichergestellten Gegenstände übergeben werden. Achten Sie darauf, dass diese vollständig ist und die mitgenommenen Gegenstände genau bezeichnet sind.
  • Sie sind nicht verpflichtet, etwas zu unterschreiben. Unterschreiben Sie insbesondere nichts, was Sie nicht genau verstehen!
  • Wurden sämtliche im Durchsuchungsbeschluss aufgeführten Gegenstände aufgefunden, ist die Durchsuchung beendet und darf nicht fortgesetzt werden. Später aufgefundene Gegenstände dürfen nicht sichergestellt werden.
  • Ziehen Sie Personen Ihres Vertrauens als Zeugen zu der Durchsuchung hinzu. Achten Sie jedoch darauf, dass diese die Durchsuchung nicht stören.
Neben Strafen können Urteile auch sogenannte Maßregelungen zur Sicherung und Besserung beinhalten. Diese dienen nicht der Bestrafung, sondern dem Schutz von Dritten vor gefährlichen Straftätern und können deshalb auch auf schuldunfähige Straftäter angewandt werden. Im Strafgesetzbuch sind zum Beispiel das Berufsverbot, der Entzug der Fahrerlaubnis und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung geregelt.
Übersteigt ein Straftatbestand den maximalen Strafrahmen von über einem Jahr Freiheitsstrafe, handelt es sich um ein Verbrechen. Alles darunter wird als Vergehen eingestuft. Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar und erfordert die Bestellung eines Verteidigers. Der Versuch eines Vergehens ist nur dann strafbar, wenn dies in einem entsprechenden Gesetz festgelegt ist. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer Strafverteidigung.
Das BtMG unterscheidet zwischen geringer Menge, Normalmenge, nicht geringer Menge. Grundsätzlich ist jede Menge strafbar. Bei einer geringen Menge kann aber von der Strafbarkeit abgesehen werden. Die Richtwerte der geringen Menge sind in den Bundesländern unterschiedlich und reichen von 6-15 Gramm.
Anders als Ordnungswidrigkeiten werden Straftaten vor dem Strafgericht verhandelt. Ein Strafprozess kann mit einer Verurteilung enden, wohingegen die Ordnungswidrigkeit mit Verwarn- oder Bußgeld geahndet wird. Anders als die Straftat ist die Schuldfrage bei Ordnungswidrigkeiten irrelevant.
Grundsätzlich werden Straftaten von Amts wegen verfolgt. Bei Antragsdelikten (z.B. Hausfriedensbruch, Familiendiebstahl, Körperverletzung) ist aber für die Strafverfolgung ein Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft vorausgesetzt.

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