Motzenbäcker & ­Adam
Rechtsanwälte in Kaiserslautern
Ihr kompetenter Ansprechpartner im Vertragsrecht

Wir helfen Ihnen bei allen Problemen im Vertragsrecht

Das Vertragsrecht als Teilgebiet des Zivilrechts stellt einen Schwerpunkt in der täglichen Mandatsbearbeitung der Rechtsanwälte Motzenbäcker & Adam dar und umfasst eine Vielzahl von ganz unterschiedlichen Streitigkeiten.

Wir unterstützen Sie in allen Fragestellungen, die im Bereich Vertragsrecht auftreten können.

Vertragsrecht – was ist das alles?

Das Vertragsrecht umfasst alle rechtlichen Regelungen rund um den Vertrag. Dabei ist das Vertragsrecht nicht einheitlich geregelt. Gerade in speziellen Konstellationen, bei Verträgen zwischen Unternehmern, bei Vertragsverhältnissen mit Minderjährigen oder bei Verträgen mit Auslandsbezug gelten besondere Vorschriften. Darüber hinaus gilt in Deutscland die Vertragsfreiheit.

Jedoch lässt sich das Vertragsrecht in unserer täglichen Bearbeitung grob wie folgt aufteilen:

  • Zustandekommen des Vertrages: Fragen bzgl. des Vertragsschlusses und Vertragsgestaltung
  • Vertragsabwicklung: Bestimmungen bzgl. Erfüllung einzelner Vertragsinhalte
  • Rechtswirkungen und Vertragsverletzungen: Regelungen zu Verboten und Vertragsstrafen

Die Grundlage: Ein Vertrag

Zentraler Anknüpfungspunkt ist somit der Vertrag. Die meisten der gesetzlichen Regelungen zum Vertrag finden sich im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Im Sinne des sog. Klammerprinzips gelten diese allgemeinen Regelungen für alle vertraglichen Vereinbarungen, also auch für die besonderen Verträge im Schuldrecht und dinglichen Verträge im Sachenrecht. Daneben existieren besondere Gesetze, so beispielsweise für Kaufleute das Handelsgesetzbuch (HGB) oder für Aktiengesellschaften das Aktiengesetz (AktG).

Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich mindestens zwei Parteien durch übereinstimmende Willenserklärungen über die wesentlichen Inhalte des Vertrages geeinigt haben. Diese Einigung muss aber keinesfalls immer schriftlich sein. Auch wenn dies für die spätere Beweisbarkeit zu bevorzugen ist, können die meisten Verträge grundsätzlich mündlich geschlossen werden. Der Wille muss dabei nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann ebenfalls konkludent – also für die Vertragsparteien kontextual verständlich – geäußert werden. Etwas anderes gilt dann, wenn besondere Formen des Vertragsschlusses vorausgesetzt werden. Beispielsweise bedarf es zum Abschluss eines Kaufvertrages zum Erwerb einer Immobilie der notariellen Beglaubigung.

So etwa kann ein Kopfnicken zur Bedienung im Wirtshaus reichen, um einen Kaufvertrag für ein weiteres Bier abzuschließen.

 

Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrags ist in jedem Fall die Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien. Die Geschäftsfähigkeit richtet sich grundsätzlich nach der Volljährigkeit. Aber auch Minderjährige können im bestimmten Rahmen Geschäfte abschließen. Geistige Krankheiten können die Geschäftsfähigkeit beeinflussen. Auch können die meisten Verträge durch einen Stellvertreter im Namen und im Auftrag des Vertretenen geschlossen werden, wobei der Vertreter gegenüber dem Vertragspartner klar artikulieren muss, dass er den Vertrag nicht im eigenen Namen schließen möchte.

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Sie können uns bereits mit Absenden des Kontaktformulars Ihre Unterlagen zu Ihrer Angelegenheit übermitteln. Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts haben wir nützliche Dokumente unter den FAQ zusammengestellt

Fragen oder Probleme bei der Vertragsgestaltung? Wir beraten Sie gerne im Bereich der Vertragsgestaltung bei voller Kostentransparenz. Rufen Sie jetzt an für eine Erstberatung, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

Schuldrecht – Ihre Rechte und Pflichten

Durch einen Vertrag entsteht ein Schuldverhältnis. Dieses ist durch Rechte und Pflichten die Vertragsparteien gekennzeichnet. Im klassischen Fall eines Kaufvertrags schuldet die eine Partei die Übergabe und Übereignung einer Sache, während die andere Partei die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises schuldet.

Aufgrund der Privatautonomie können die Parteien eigenständig entscheiden, ob und wie sie sich vertraglich binden wollen. Was also genau Inhalt des Vertrages geworden ist, bestimmt gemäß der Vertragsfreiheit allein die Übereinkunft der Vertragsparteien. Dennoch hat der Gesetzgeber im Besonderen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmte Vertragstypen geregelt, an denen man sich orientieren kann. Dies sind:

  • Veräußerungsverträge (Kauf, Tausch, Schenkung)
  • Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete, Pacht, Leihe, Darlehen)
  • Dienstleistungs- und Herstellungsverträge (Dienst, Werk, Geschäftsbesorgung)
  • Sicherungsverträge (Bürgschaft, Anerkenntnis, Vergleich).

Je nach Vertrag kommen unterschiedliche Erfüllungsmodalitäten in Betracht. Zum Beispiel wird ein Kaufvertrag durch Übereignung der Kaufsache, hingegen ein Werkvertrag durch Herstellung des geschuldeten Werks erfüllt. In Zeit und Ort der Leistungserbringung können die Parteien nach Belieben abweichen.

Komplizierte Vertragskonstellationen? Häufig sind unterschiedliche Verträge miteinander verwoben. Jetzt anrufen und einen Überblick über Ihre vertraglichen Rechte & Pflichten bekommen.

Verträge können auch per Handschlag geschlossen werden

Weitere Aspekte des Vertragsrechts

AGB und verbotene Klauseln

Bestimmte Vereinbarungen können aber auch nichtig sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (insb. gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) bei „Schwarzarbeit“) oder wenn dem Vertragsschluss zugrundegelegte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam sind.

Das AGB-Recht ist immer dann relevant, wenn vorformulierte Vertragsbedingungen in den Vertrag eingebracht werden. Diese Klauseln sind dann unwirksam, soweit sie eine Partei unverhältnismäßig benachteiligt. Dies kann besonders im Verhältnis Unternehmer-Verbraucher relevant sein.

Leistungsstörung – wenn es nicht wie vereinbart läuft

Bei der Vertragserfüllung kann es zu Störungen kommen. Die häufigste Leistungsstörung ist die, in der eine der Paeteien die geschuldete Leistung schlecht oder gar nicht erbringt. Wann eine Schlechtleistung vorliegt, ist durch den Mangelbegriff definiert. Demnach liegt ein Mangel vor, soweit die Leistung nicht der Parteivereinbarung oder dem Üblichen entspricht. Soweit eine Leistung nach Fälligkeit nicht erbracht wird, stehen dem Vertragspartner (also dem Gläubiger) diverse Rechte wie der Rücktritt, die Minderung oder der Schadensersatz. Aber auch neben der originären Leistungsschuld sind andere Rechtsgüter wie Gesundheit oder Eigentum der Parteien durch das Vertragsverhältnis geschützt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass teilweise zuvor Fristen gesetzt bzw. Mahnung ausgesprochen werden müssen.

Der Gesetzgeber hat erst vor wenigen Monaten eine große Schuldrechtsreform erlassen, sodass eine Vielzahl von Gesetzesänderungen zu beachten sind.

Ihre Kaufsache ist mangelhaft?

  • Das bestellte Werk ist anders als vereinbart, unvollständig oder defekt? Das müssen Sie nicht hinnehmen. Sie haben einen Anspruch auf Gewährleistung. Jetzt anrufen und keine Ansprüche verpassen.

Unfaire AGB in Ihrem Vertrag?

  • Regelmäßig werden unwirksame AGB eingebracht. Wir prüfen jede Klausel. Rufen Sie jetzt an, damit Sie nicht unnötig zu viel zahlen.

Wir arbeiten am Puls der Rechtsprechung

Im Vertragsrecht wird ständig aufs Neue vor den Gerichten über Verträge gestritten. So hatte der BGH kürzlich über die Geschäftspraxis mehrerer Banken urteilen müssen. Er entschied, dass die Gebührenanpassung durch eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Zustimmung des Kunden unzulässig ist. Bankkunden haben somit einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Entgelte.

Auch der VW-Dieselskandal ist weiterhin ein Dauerbrenner. Geklagt hatten mehrere Eigentümer von VW-Gebrauchtwagen.

Alle einschlägigen Gesetzestexte können online im Bundesgesetzblatt oder über dejure.org nachgeschlagen werden.

Sie haben Fragen? Sie können uns jederzeit per Kontaktformular, Telefon oder E-Mail kontaktieren.

Sie haben ein Anliegen? Eine frühzeitige Betrachtung eines Sachverhaltes kann sich oft im weiteren Verlauf bezahlt machen und kostet weniger als man denkt. Gerne geben wir Ihnen eine kurze Ersteinschätzung Ihres Anliegens.

Oft liegt der Fehler im Detail der AGB

Wie funktioniert die rechtliche Durchsetzung?

Ansprüche aus Verträgen werden im Zivilprozess durchgesetzt. Dieser findet vor den ordentlichen Gerichten statt.

Der Instanzenzug beginnt je nach Streitwert vor dem Amtsgericht (AG) oder Landgericht (LG). Darauf folgen die Oberlandesgerichte (OLG). Das höchste Zivilgericht ist der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Durch Klageeinreichung wird der Rechtsstreit rechtshängig. Durch Klageeinreichung fallen bereits Gerichtskosten an, Der Kläger kann ein rechtshängig gemachtes Verfahren jederzeit durch Klagerücknahme beenden. Ein Verfahren kann auch jederzeit durch einen Vergleich beendet werden. Darüber hinaus kann der Beklagte das Begehren des Klägers anerkennen, wodurch es zu einem Anerkenntnisurteil kommt. Fällt der Klagegerund weg, kann der Kläger die Sache auch für erledigt erklären, wobei der Beklagte dieser zustimmen muss. Die Einzelheiten zum Zivilprozess sind umfangreich und in der Zivilprzessordnung geregelt. Sichere Beherrschung dieser „Spielregeln“ ist Grundvoraussetzung zur erfolgreichen Gestaltung eines Rechtsstreits. Denn anders als im Strafprozess müssen die Parteien ihre Ansicht zur Sache selbst vorbringen, es gibt keinen Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht entscheidet also nur auf Grundlage dessen, was die Parteien dem Gericht schriftsätzlich oder mündlich in der mündlichen Verhandlung übermitteln.

Kommt es zu einem Urteil, stehen möglicherweise mehrere Rechtsbehelfe, wie Berufung und Revision, zur Verfügung.

Ein Streit kann aber auch außergerichtlich beigelegt werden. Hierzu kann ein Mahnverfahren initiiert oder eine offizielle Schlichtungsstelle bemüht werden. Erhält der Kläger durch das Urteil einen vollstreckbaren Titel, ist dieser durch das Vollstreckungsverfahren durch staatliche Vollstreckungsorgane, etwa der Gerichtsvollzieher, durchzusetzen.

Unsere Tätigkeiten im Bereich Vetragsrecht für Sie:

Als Rechtsanwälte im Vertragsrecht beraten und vertreten wir Sie in allen Belangen. Ständige neue Verordnungen, Reformen und aktuelle Rechtsprechung machen das Verwaltungsrecht so dynamisch und unübersichtlich. Mit unserer Beratung sind sie auf der rechtlich sicheren Seite. Unsere Tätigkeit umfasst dabei insbesondere folgende Leistungen:

  • Generelle Aufgaben
    • Verträge auf Wirksamkeit prüfen
    • Verträge erstellen
    • AGB verfassen und prüfen
    • Vorgehen gegen vertragliche Pflichtverletzungen
    • Rechtslage bei Nichterfüllung von Verträgen klären
    • Prüfen von Schadenersatzansprüchen
    • Verzugsschaden geltend machen
    • Vertretungsberechtigung prüfen
    • Vertragliche Sach- und Rechtsmängel geltend machen
    • Verträge rückabwickeln
    • Haftungsfragen bei Sachmängeln klären
    • Rechtmäßigkeit einer Vertragskündigung prüfen
    • Herausgabeansprüche prüfen
  • Schuldrecht
    • Veräußerungsverträge
      • Schenkungsvertrag
      • Tauschvertrag
      • Kaufvertrag
    • Gebrauchsüberlassungsverträge
      • Mietvertrag
      • Pachtvertrag
      • Leihvertrag
      • Darlehen
      • Leasing
    • Leistung von Diensten und Herstellung von Gewerken
      • Dienstvertrag
      • Werkvertrag
      • Geschäftsbesorgungsvertrag
    • Sichernde Verträge
      • Bürgschaft
      • Anerkenntnis
      • Vergleich
    • Erstellung von AGB
  • Sachenrecht
    • Verfügungsvertrag
  • Familienrecht
    • Eheverträge
    • Partnerschaftsverträge
    • Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
  • Erbrecht
    • Testament
    • Erbvertrag
    • Wirksamkeit von Verträgen nach dem Tod
  • Finanzwesen
    • Finanzkontrakt
    • Kreditvertrag
    • Sicherungsvertrag
    • Versicherungsvertrag
  • Internationale Verträge

Weitergehende Informationen

Beschreibung: Übersicht des Ablaufs, der Problemstellung, gibt es dringende Termine, die eingehalten werden müssen?, Ansprechpartner beim Finanzamt, Steuerberater. 

Relevanter Schriftverkehr: Verträge, Korrespondenz mit dem Geschäftspartnern, Finanzamt, Steuerberater, Beteiligte, Schriftstücke, die Ihr Anliegen belegen, Anträge bei Ämtern und Behörden.  

Gedächtnisprotokolle: von Gesprächen mit Geschäftspartnern, Finanzbeamten oder Steuerberater.  

Bescheide von Behörden und Gerichten: Relevante Subventionsbescheide, Steuerbescheide, Erlasse, Mahnschreiben, Zahlungsaufforderungen, Schreiben Staatsanwaltschaft 

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Unsere Mandanten berichten regelmäßig von der enormen Erleichterung nach der Aufarbeitung und Erledigung Ihres Anliegens. Mit unserer kompetenten Hilfe machen wir es Ihnen so angenehm wie möglich und kämpfen gemeinsam für den bestmöglichen Ausgang!

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