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Verhalten bei Verkehrsunfällen

Rechtstipp von Stiftung Warentest:

Bei einem Verkehrsunfall einen Anwalt beauftragen, selbst dann, wenn die Schuldfrage klar ist. Die Beauftragung eines Anwalts ist für Geschädigte eines Verkehrsunfalls gratis.

Ohne eigenen Rechtsanwalt kürzen viele Versicherungen die Erstattung. Der zuständige Sachbearbeiter ist  darin geschult, die Entschädigung möglichst gering zu halten. Auch bei vermeintlichen Kleinigkeiten lohnt es sich daher, uns zu kontaktieren. Erfahren Sie auf unserer Homepage, mit welchen Methoden die Versicherer arbeiten  und wie Sie als Geschädigter nicht auf Kosten sitzen bleiben. Auch verraten wir Ihnen, wann und welche Art von Mietwagen Ihnen als Ersatz nach einem Verkehrsunfall zusteht.

 

Vorangestellt sei noch Folgendes: Nach einem Unfall, in welchem Sie schuldlos verwickelt sind, ist die gegnerische Versicherung nicht Ihr Freund. Sie hat stattdessen ein Interesse an möglichst geringen Kosten. Die Erstattung Ihrer Kosten und Schäden soll folglich möglichst gering ausfallen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen einfachen Sachschaden am PKW handelt, oder auch die Gesundheit geschädigt wurde. Der Kontakt zu uns lohnt sich immer. Wir stellen für sie Waffengleichheit gegenüber der gegnerischen Versicherung her. Und ohne Schuld muss die gegnerische Versicherung unser Honorar tragen, unabhängig von der Schadenhöhe.

 

Das Amtsgericht Dortmund erklärte: „Jeder Geschädigte ist gut beraten, selbst bei kleinen Schäden einen Anwalt zu nehmen“. Es ging um 645 Euro (Az. 431 C 2044/09). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nannte es sogar fahrlässig, keinen Anwalt einzuschalten (Az. 22 U 171/13).

1. Keine Kontaktaufnahme mit der gegnerischen Versicherung

Kontaktieren Sie nach einem unverschuldeten Unfall uns als Ihr Partner bei der Schadensabwicklung und nicht die gegnerische Versicherung. Deren Interessen stehen Ihren gegenüber. Manche Versicherungen rufen Sie bereits am Unfallort an. Gehen Sie auf diesen Überrumpelungsversuch nicht weiter ein und bestehen Sie darauf, zuerst uns als Ihre Anwälte zu kontaktieren.

2. Schadenfeststellung:

Grundlage der Schadensregulierung ist die korrekte Feststellung der Schadenshöhe. Für die Schäden an Ihrem Fahrzeug muss hierzu entweder ein Gutachten oder ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt eingeholt werden. Bei Schäden, die den Wert von ca. 1.000,00 € übersteigen, haben Sie das Recht, die Schäden durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen.

Darunter reicht grundsätzlich ein Kostenvoranschlag. Wenn der Versicherer aber einzelne Positionen im Voranschlag kürzt, darf der Geschädigte einen Gutachter beauftragen. Dann gilt die Bagatellgrenze nicht mehr (vgl. Amtsgericht Bamberg, Az. 0102 C 569/14).

Verzichten Sie in jedem Fall auf das Angebot der gegnerischen Versicherung, dass diese den Sachverständigen schickt. Es ist auch nicht nötig, der Versicherung den Gutachtertermin zu nennen, damit sie teilnehmen kann.

Im Zweifelsfalle könnte es sein, dass dieser Schäden zugunsten des Auftraggebers und somit der gegnerischen Versicherung bewertet. Die Übernahme der Kosten eines weiteren, dann von Ihnen in Auftrag gegebenes Gutachten wird die gegnerische Versicherung ablehnen. Wählen Sie daher selbst den Gutachter.

Wir arbeiten vertrauensvoll mit mehreren Sachverständigen zusammen und sind Ihnen bei der Auswahl gerne behilflich. Die Kosten für das Gutachten hat die gegnerische Versicherung zu tragen. Nur bei Teilschuld müssen sie einen Anteil selbst übernehmen.

3. Schnellere Schadenregulierung

Sofern der Schaden repariert werden kann und soll, ist damit bereits nach Erstellung des Gutachtens zu beginnen. Auch wenn dadurch einen Nachbegutachtung für die gegnerische Versicherung unmöglich wird, handelt es sich dabei nicht um eine Beweisvereitelung (vgl. LG Ellwangen, Az. 3 O 439/12). Durch die schnellere Abwicklung helfen wir Ihnen dabei, möglichst zügig die materiellen Folgen des Unfalls zu beseitigen.

4.  Kürzungen durch die Versicherung

Mithilfe spezieller Software lässt die Versicherung nach Einreichung des Gutachtens dieses auf potenzielle Kürzungsoptionen prüfen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass für diese Kürzungen häufig keine Rechtsgrundlage existiert. Viel mehr darf sich der Geschädigte grundsätzlich auf das verlassen, was in dem Gutachten steht. Auch die Werkstattrechnung reicht als Indiz (OLG Celle Az. 14 U 37/17). Angesichts ihrer Methoden warf das Amtsgericht Eisenach den Versicherungsgesellschaften sogar eine „Nichtregulierungspraxis“ vor (Az. 57 C 175/16). Wir setzen Ihre Ansprüche auf Augenhöhe mit der Versicherung durch.

5. Mietwagenkosten

Grundsätzlich haben Sie ab dem Zeitpunkt des Unfalls einen Anspruch auf einen Mietwagen, sofern Sie diesen tatsächlich brauchen. Dies wird angenommen, wenn Sie pro Tag den Wagen für mindestens 20 Kilometer benötigen. Vorsicht geboten ist es, wenn Sie weniger fahren oder Zugriff auf einen Zweitwagen haben. Wir beraten Sie in diesen Fällen gerne über das richtige Vorgehen.

Wichtig ist bezüglich der Mietwagenkosten, dass die Versicherer regelmäßig nur den Normaltarif erstatten. Man sollte daher mehrere Angebote einholen, sofern dies möglich ist. Auf der sicheren Seite steht man, wenn man einen Mietwagen wählt, der eine Klasse kleiner als der eigene PKW eingestuft ist. Dabei muss der Versicherer den Zuschlag für eine Vollkasko tragen, auch wenn das kaputte Auto nicht vollkaskoversichert war (BGH, Az. VI ZR 74/04).

6. Nutzungsausfallentschädigung

Verzichten Sie auf einen Mietwagen, haben Sie stattdessen gegen die Versicherung einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Sie liegt je nach Modell meist zwischen etwa 23 und 170 Euro pro Tag.

 

LINK zu Stiftung Warentest: https://www.test.de/Schadensabwicklung-nach-Autounfall-So-tricksen-die-Versicherer-5364092-0/

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