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Rechtsanwalt Untreue in der GmbH Kaiserslautern

Dienstleistung im Wirtschaftsstrafrecht

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Haftung und Strafbarkeit bei Veruntreuung von Gesellschaftern und Geschäftsführern

Die Veruntreuung von Geldern innerhalb einer GmbH kann schneller passieren, als man denkt. Geschäftsführer stehen oft vor Strafgerichten und müssen um ihre Existenz bangen, obwohl sie sich keiner Schuld bewusst sind. Ob Verträge mit der eigenen Gesellschaft geschlossen, heimlich Darlehen aufgenommen oder unangemessen hohe Gehälter an Familienmitglieder ausgezahlt wurden – all diese Handlungen können schwerwiegende Konsequenzen im Gesellschaftsrecht und Strafrecht nach sich ziehen. Wir geben Ihnen einen Überblick über das Wesentliche zur Untreue durch Gesellschafter und Geschäftsführer.

Untreue in der GmbH

  • Untreue des Geschäftsführers gegenüber der GmbH

    • Im Kontext der GmbH haftet ein Geschäftsführer für Geldveruntreuung, wenn er seine intern begrenzte Befugnis überschreitet.

    • Obwohl die externe Befugnis des Geschäftsführers grundsätzlich unbeschränkt ist, kann sie im Unternehmen zahlreichen Einschränkungen unterliegen (z. B. Gesellschaftsvertrag oder der Geschäftsordnung). 

    • Wenn der Geschäftsführer diese Grenzen überschreitet, bleibt das Geschäft nach außen gültig, aber er haftet gegenüber der GmbH und sieht sich verschiedenen rechtlichen Konsequenzen gegenüber.

  • Untreue des Gesellschafters gegenüber der GmbH

    • Auch jeder Gesellschafter muss eine klare Trennung des Vermögens bewahren. 

    • Jede unzulässige Entnahme von Gesellschaftsgeldern oder private Ausgaben aus der GmbH-Kasse erfüllen den Tatbestand der Untreue.

    • Das Stammkapital der GmbH darf nicht angetastet werden. 

    • Jede andere Verwendung erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen der Untreue.

  • Verdeckte Gewinnausschüttungen als Untreue

    • Verdeckte Gewinnausschüttungen müssen nicht zwangsläufig Untreue darstellen. 

    • Ein Gesellschafter hat grundsätzlich Anspruch auf den Gewinn der GmbH.

    • Daher liegt keine Untreue vor, wenn sich der Gesellschafter diesen Gewinn verschafft, auch wenn dieser steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet wird.

    • Der Schutz der GmbH durch den Tatbestand der Untreue greift nur dann, wenn die Handlungen des Gesellschafters die Existenz der GmbH gefährden (zum Beispiel durch den Entzug des Stammkapitals oder der erforderlichen Liquidität).

Haftung des Gesellschafters

  • Haftung des Geschäftsführers wegen Sorgfaltspflichtverletzung

    • Gemäß § 43 GmbHG trägt der Geschäftsführer die Verantwortung für seine Handlungen und hat die Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsmannes anzuwenden. 

    • Dies umfasst die Dokumentation von Geschäften, die Bewertung von Risiken sowie die regelmäßige Kommunikation mit den Gesellschaftern.

    • Dabei fungiert er als Treuhänder des Gesellschaftsvermögens.

    • Alter oder fehlende geschäftliche Erfahrung sind keine Entschuldigungen; ein unerfahrener Geschäftsführer haftet genauso wie ein erfahrener Profi. 

    • Bei Verletzung seiner Pflichten haftet er der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden, wobei die Schadensersatzansprüche gegen ihn innerhalb von fünf Jahren verjähren.

  • Haftung der Gesellschafter bei Auszahlung des Stammkapitals

    • Eine unzulässige Auszahlung gemäß § 30 GmbHG kann als veruntreuende Handlung angesehen werden und von der Gesellschaft zurückgefordert werden. 

    • Wenn dies nicht möglich ist, können die Gesellschafter gegebenenfalls in Höhe des unrechtmäßig ausgezahlten Betrags gegenüber den Schuldnern der Gesellschaft haften.

    • Gemäß § 30 GmbHG muss das Stammkapital der Gesellschaft erhalten bleiben und darf nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden. 

    • Eine Ausnahme liegt vor, wenn eine Zahlung an einen Gesellschafter zu einer Verminderung des GmbH-Vermögens führt und dadurch eine Unterbilanz entsteht oder erweitert wird.

    • Entscheidend ist, ob das Handeln des Geschäftsführers in seinen Befugnissen liegt. 

    • Überschreitet er seine Vertretungsmacht so weit, dass ein innerer Zusammenhang zwischen Handlung und seinen Pflichten nicht mehr erkennbar ist, wird sein Verhalten nicht mehr der Gesellschaft zugerechnet. 

    • In den meisten Fällen der Untreue erfolgt jedoch eine Zurechnung.

Kündigung des Geschäftsführers wegen Untreue

Nach dem BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) kann eine GmbH außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Endtermin eines Geschäftsführervertrags unzumutbar macht.

  • Ein wichtiger Grund kann die Untreue eines Geschäftsführers darstellen, was der GmbH das Recht zur fristlosen Kündigung einräumt. 

    • Nach den Regelungen des BGB muss die GmbH jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung über den Kündigungsgrund die außerordentliche Kündigung aussprechen.

  • Die Abberufung eines Geschäftsführers erfolgt in der Regel durch einen Gesellschafterbeschluss während einer Gesellschafterversammlung. 

  • Wichtig: Es können spezifische Regelungen zur Entziehung der Geschäftsführerbefugnis im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein!

Ausschluss des Gesellschafters aus der Gesellschaft wegen Untreue

  • Der Ausschluss des Gesellschafters erfolgt häufig oft durch die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen oder eine Zwangsabtretung. 

  • Falls die GmbH-Satzung keine Regelungen zum Gesellschafterausschluss enthält, bleibt nur die Möglichkeit einer Ausschlussklage, die ebenfalls einen wichtigen Grund voraussetzt.

Strafbarkeit wegen Untreue

Rechtlich gesehen, ist das Vermögen der Gesellschaft gesehen fremd für den Geschäftsführer oder Gesellschafter. Deshalb besteht nicht nur eine zivilrechtliche Haftung für entstandene Schäden, sondern auch die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung. Diese gilt selbst dann, wenn der Gesellschafter der alleinige Eigentümer ist.

  • Der Straftatbestand der Untreue ist im § 266 des Strafgesetzbuches (StGB) definiert. Um strafbar zu sein, muss der Täter:

    • seine Verfügungsbefugnis oder Pflicht zur Vermögensbetreuung missbrauchen,

    • fremde Vermögensinteressen vernachlässigen und dadurch

    • einen Vermögensschaden beim Geschädigten verursachen.

  • Dieser Tatbestand kann schnell erfüllt sein – beispielsweise, wenn der Geschäftsführer mit dem Firmenwagen gegen Verkehrsregeln verstößt und das Bußgeld aus dem Gesellschaftsvermögen zahlt.

  • In der Regel wird die Gesellschaft selbst als Geschädigte betrachtet, während die Gesellschafter nur mittelbar betroffen sind. 

  • Eine direkte Haftung der Gesellschafter tritt nur in Ausnahmefällen ein, wie beispielsweise bei einer unrechtmäßigen Auszahlung des Stammkapitals.

Strafbarkeitsausschließendes Einverständnis der Gesellschafter?

Obwohl die übrigen Gesellschafter das Verhalten des Geschäftsführers nachträglich rechtfertigen können, ist dies in der Praxis selten und rechtlich nicht immer möglich.

  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Einwilligung der Gesellschafter pflichtwidrig und somit unwirksam sein kann (Beschluss vom 30.08.2011, Az. 3 StR 228/11). Dies kann der Fall sein, wenn dadurch

    • die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet wird oder

    • gegen die Pflicht zur Erhaltung des Stammkapitals verstoßen wird.

  • In zugrundeliegenden Fall lag, überwies ein GmbH-Geschäftsführer wiederholt Geld aus dem Gesellschaftsvermögen an seine Frau und Tochter. 

    • Obwohl die Ehefrau Alleingesellschafterin war und später den Überweisungen zustimmte, wurde er wegen Untreue verurteilt.

  • Risikogeschäfte sind im Allgemeinen keine Untreue, sofern sie auf einer sachlichen Abwägung beruhen und ein internes Risikomanagementsystem vorhanden ist.

    • Dennoch kann unter besonderen Umständen die Existenzgefährdung der GmbH die Grundlage für die Strafbarkeit wegen Untreue des Geschäftsführers darstellen.

Geschäftsführersperre beachten!

Personen, die wegen Untreue strafrechtlich verurteilt wurden, unterliegen für einen Zeitraum von 5 Jahren bestimmten beruflichen Beschränkungen. Diese betreffen insbesondere das Gesellschaftsrecht:

  • Keine Geschäftsführertätigkeit in einer GmbH 

  • Personen, die wegen Untreue verurteilt wurden, ist es untersagt, innerhalb dieser 5 Jahre als Geschäftsführer einer GmbH tätig zu sein. Es bedarf keiner gesonderten Anordnung, um diese Einschränkung durchzusetzen.

  • Keine Vorstandstätigkeit in einer Aktiengesellschaft 

    • Zusätzlich ist es dem Verurteilten für 5 Jahre ab Rechtskraft des Urteils untersagt, als Vorstand einer Aktiengesellschaft zu agieren.

  • Diese Regelungen zur Geschäftsführersperre wurden zuletzt im „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts“ (kurz: MoMiG) erheblich erweitert.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Anwaltliche Leistungen bei Untreue in der GmbH

Unsere Rechtsanwälte für Wirtschaftsstrafrecht und Gesellschaftsrecht verfügen über langjährige praktische Erfahrung in zahlreichen Gesellschafterstreitigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaften und Geschäftsführungen. Wir unterstützen Sie deutschlandweit bei konfliktreichen Gesellschafterversammlungen und bieten Beratung zur Vorbereitung und Verteidigung gegen Einziehungsbeschlüsse sowie zur Abfindung nach einem Gesellschafterausschluss. 

Unsere Beratungsschwerpunkte umfassen:

  • Strafrechtliche Verteidigung gegen den Vorwurf der Untreue

  • Beratung und gutachterliche Prüfung von Unternehmen oder Einzelpersonen bei Vorwürfen von Untreue sowie anschließende Anspruchsgeltendmachung

  • Strategische Beratung und Planung von konfliktreichen Gesellschafterversammlungen und Anteilseinziehungen

  • Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung von Gesellschaften und Gesellschaftern in Bezug auf Einziehungen und Kündigungen

  • Steuerliche Beratung im Zusammenhang mit der Einziehung von Geschäftsanteilen

Gegen Ihnen liegt ein Verdacht auf Untreue vor? Vermeiden Sie schwerwiegende strafrechtliche und gesellschaftsrechtliche Konsequenzen und schalten Sie einen Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht ein! Wir helfen Ihnen gerne!

Diese Fallkonstellationen treten in der Praxis häufig auf: Verdeckte bzw. vorweggenommene Gewinnausschüttungen, Aushöhlung der Gesellschaft durch verdeckte Entnahmen, Rückzahlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen oder Verbot der Kreditgewährung aus dem Stammkapital gemäß § 43a GmbHG.
Typische Fälle von Untreue umfassen: Schwarze Kassen, Haushalts- und Amtsuntreue, Kick-Back-Zahlungen oder Risikogeschäfte. Aufgrund der vielschichtigen Rechtsprechung zur Untreue ist es ratsam, sich frühzeitig an spezialisierte Rechtsanwälte im Bereich Wirtschaftsstrafrecht zu wenden.
Bei Personengesellschaften kann die Zustimmung aller Gesellschafter eine Verletzung der Treuepflicht ausschließen. Da die Gesellschafter unbeschränkt und persönlich haften, haben sie die Möglichkeit, ihr Einverständnis mit einer Vermögensminderung des Unternehmens zu geben.

Der Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB umfasst zwei Arten von Handlungen: den Missbrauch und den Treuebruch. Beide Modalitäten dienen dem Schutz des Vermögens des Treugebers vor einer unangemessenen Nutzung oder dem Missbrauch der ihm übertragenen Entscheidungsbefugnis durch den Täter.

Für einfache Fälle der Untreue gemäß § 266 StGB sieht das Gesetz Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren vor. In besonders gravierenden Situationen, wie beispielsweise bei Amtsträgern oder bei einem erheblichen Schaden, können sogar Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren verhängt werden.
Eine Schwarze Kasse entsteht, wenn ein Täter ihm anvertraute Gelder unrechtmäßig auf ein gesondertes Konto umleitet und dieses vor dem Eigentümer verbirgt. Ziel ist es, das geheime Vermögen später im Interesse des Eigentümers gewinnbringend zu nutzen.
Die Verjährungsfrist für den Tatbestand der Untreue beträgt in der Regel fünf Jahre. In besonders schweren Fällen kann die Verjährungsfrist jedoch bis zu zehn Jahre betragen.
Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt oder wenn er einen erheblichen Vermögensverlust verursacht.

Die Untreue wird in der Regel von Amt wegen verfolgt (Offizialdelikt). Jedoch kann sie in bestimmten Fällen auch auf Antrag verfolgt werden, insbesondere wenn das Opfer ein Angehöriger, ein Vormund oder ein Betreuer ist oder wenn der verursachte Schaden als gering betrachtet wird. 

Wenn Sie in eine Veruntreuung oder Unterschlagung von Geld verwickelt sind und die Tat entdeckt wurde oder Sie mit einer Entdeckung rechnen, ist es ratsam, sich frühzeitig an einen erfahrenen Fachanwalt für Wirtschaftsstrafrecht zu wenden. Ein Experte auf diesem Gebiet kann helfen, angemessen auf die Situation zu reagieren.

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