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Steuerrecht & Steuerstrafrecht

Fitnessstudio muss Sozialversicherungs­beiträge wegen der Corona-Krise nicht zahlen

Das Bayerisches Landessozialgericht hat mit einem Beschluss vom 06.05.2020, Aktenzeichen: L 7 BA 58/20 B ER, entschieden, dass ein Fitnessstudio die vom Rentenversicherungs­träger nachgeforderten Sozialversicherungs­beiträge vorläufig nicht zahlen muss und bereits eingezogene Beiträge an das Studio zurückzuzahlen sind.

Im vorliegenden Fall forderte der zuständige Rentenversicherungsträger nach einer Betriebsprüfung von dem Fitnessstudio sofort vollziehbar 7.689,22 € Sozialversicherungsbeiträge nach. Gegen die sofortige Vollziehung wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag und bekam nun vom Bayerischen Landessozialgericht Recht.

Nach Ansicht der Richter erscheint die aktuelle Durchsetzung der Nachforderung unbillig, da die aktuellen Liquiditätsprobleme des Fitnessstudios glaubhaft allein auf die staatlich angeordneten und absehbar befristeten Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückgehen. Die Zahlungsschwierigkeiten würden auch glaubhaft verschwinden, sobald der Studiobetrieb wieder aufgenommen werden kann.

Das Interesse der Antragstellerin auf das Fortbestehen des Betriebs überwiege zudem vorliegend dem Interesse der Antragsgegnerin auch und insbesondere in Krisenzeiten mit den erforderlichen Beitragsmitteln ausgestattet zu sein.

 

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