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Zivilrecht

Krankenversicherung muss Kosten für Enfernung von Barthaaren von Kosmetikern nicht übernehmen

Krankenversicherung muss Kosten für Enfernung von Barthaaren von Kosmetikern nicht übernehmen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit einem Urteil vom 17.03.2020, Aktenzeichen: L 16 KR 462/19, entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung dann nicht zur Erstattung der Kosten einer Elektroepilation zur Entfernung der weißen und grauen Barthaare nach einer Geschlechts­angleichung verpflichtet ist, wenn diese Behandlung durch eine Kosmetikerin/Elektrologistin und nicht durch einen Facharzt vorgenommen wurde.

Im vorliegenden Fall beantragte die Klägerin nach ihrer Geschlechtsangleichung bei der beklagten Krankenversicherung die Übernahme der Kosten für die Entfernung der weißen und grauen Barthaare mittels einer Elektroepilation durch eine Kosmetikerin. Diese war als Elektrologistin ausgebildet. Dies wurde durch die Beklagte abgelehnt, da eine Elketrologistin im Gegensatz zu einem Arzt nicht berechtigt sei, ihre Leistungen über die gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen.

Da die Klägerin für die entsprechende Behandlung jedoch keinen Arzt fand, erhob sie Klage und bekam in erster Instanz auch vom zuständigen Sozialgericht Braunschweig Recht. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht diese Entscheidung jedoch aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Nach Ansicht der Richter bestehe vorliegend kein Anspruch auf Kostenübernahme einer Elektroepilation durch einen nichtärztlichen Leistungserbringer, da diese Behandlung dem Arztvorbehalt der §§ 15 Abs. 1, 28 Abs. 1 SGB V unterfalle. Dabei sei es auch unbeachtlich, dass die Klägerin keinen Arzt gefunden hat.

 

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